Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
zu gehen, an Sohnes Statt angenommen zu werden, ein Testament zu errichten und daraus 
zu erben. Schwerlich ist ihnen je das Klagrecht vor dem römischen Gerichte versagt gewesen. 
Anders steht es dagegen mit den Rom gegenüber selbständigen Staaten, wie Karthago, 
Massilia, den unteritalischen und griechischen Städten. Hier schloß man vielfach Vertraͤge 
ab, welche die Formen des Verkehrs bestimmten Polyb. 83, 22 teilt die Verträge mit 
Karthago mit); diese werden sowohl über die Gerichte als über das anzuwendende Recht 
das Erforderliche festgesetzt haben. In Rom war der Gerichtsstand vor dem Prätor, 
später vor dem praetor peregrinus (seit 518/241). Die Richter waren höchstwahr— 
scheinlich Rekuperatoren (Tiv. 48, 2). Ob ein eigenes Verfahren bestand, etwa gar 
Formularverfahren., wissen wir nicht. Auf diesem Boden bildet sich allmählich ein inter— 
nationales Recht aus, das man später ius gentium nannte; die Anfänge mögen bis 
Ende des 85. Jahrh. d. St. zurückgehen; aber recht entwickelt hat es sich gewiß erst in 
den beiden letzten vorchristlichen Jahrhunderten. Die hauptsächlicheren Verhältnisse, die 
auf das ius gentium von den Juristen der ersten Kaiserzeit zurückgeführt werden, sind: 
Tradition (D. 41, 1. 9, 8; Vat. 47 4); Stipulation und Acceptilation (Gaius 8, 98; 
D. 46, 4. 8, 4); Darlehen und die anderen Realverträge, Konsensualverträge (ein⸗ 
schließlich Mandat und negotiorum gestio? D. 2, 14. 7 pr.). Sehr zweifelhaft ist, ob 
auch préecarium und Bereicherungsklaͤgen hierher gehören (D. 48, 26. 1, 1; 28, 2, 25). 
Hiernach stellt sich das neue Recht, seinem Ursprunge entsprechend, als Verkehrsrecht dar: 
es umfaßt wesentlich das Vertrags— und Mobiliarsachenrecht; Familiens uͤnd Erbrecht 
werden gar nicht, Rechtsverhältnifse an unbeweglichen Sachen' kaum berührt (Alluvion? 
D. 41, 1. 7, 1). In diesen Beziehungen bleibt also das römische wie das fremde Land— 
recht in Geltung. Wie der römische Prätor das Verkehrsrecht mit der römischen Familien— 
gestaltung vermittelte, zeigen die sogenannten getionee adiecticiae qualitatis. — Das 
ius gentinm erscheint als römisches Recht: denn es bildet sich vor dem römischen Gerichts⸗ 
hofe aus; zunaͤchst ist es wohl als Aushilfsrecht zu denken, wo die Verträge mit vem 
fremden Staate versagen. Aber als durch Begründung des Mittelmeerreiches die 
Souveränität der Bundesstaaten nur noch eine scheinbare war, wird die Subsidiarität 
schwerlich mehr Bedeutung gehabt haben. Bezeichnend für die neue Rechtsbildung ist die 
Formlosigkeit der Rechtsgeschäfte (D. 18, 1. 1, 2). 
Man würde irren, wenn man dies „Weltrecht“ betrachten wollte als entstanden 
aus der Herübernahme der Rechtssätze anderer, namentlich griechischer Völkerschaften. 
Denn einmal wäre doch noch nachzuweisen, daß hier vollständige Formlosigkeit herrschte. 
Dann aber erfolgt gerade die Aufnahme wirklich griechischer Institute des Verkehrsrechtes 
in peinlichstem, zum Teil unbeholfenem Anschlusse an bereits vorhandene Gebilde des 
ius gentium. So wird das faenus nauticum an das Darlehen angelehnt; die lex 
Rhodia an die Miete; die Hypothek an das pignus und die actio Serviana; mit der 
Arrha sind die römischen Juriften nie recht fertig geworden. Vielmehr wird das Ganze 
hervorgegangen sein aus einer Bewegung innerhalb der handeltreibenden italisch⸗griechischen 
Bevölkerung der Mittelmeerländer selbft. Deutlich zeigt das die Stipulation: fie ist 
eigentümlich römisch geblieben, und doch ist der Vertragsschluß durch Frage und Antwort 
international geworden. Ähnlich ist es mit dem creditum gegangen: denn die condictio 
aus Zahlung einer Geldsumme ist altrömisch (J. Silia); aber das mutuum ist inter— 
national (Gaius 8, 182). Der Verkehr hat überall do⸗ bestimmte Streben, alle Formen 
abzustreifen, gerade um international sein zu können; das zeigt unser heutiges Handels— 
recht. Die Verträge, welche der römische Staat mit Privaten abschloß, bedurften zur 
Gültigkeit keiner Form. Das mag in manchen Fällen mit eingewirkt haben, sicher z. B. 
beim opus locatum. Sonach wird man eine gewohnheitsrechtliche Neugestaltung an— 
zunehmen haben, die auch innerhalb der römischen Bürgerschaft mit vor sich ging (Oie. 
ds ott. 8, 69), und die selbstverständlich Zwischenstufen der Entwicklung der einzelnen 
Rechtsverhältnisse nicht auss, sondern einschließt. Danach bebdurfte es nit, du 
13 4 Gür die Möglichkeit des Legisaktionenverfahrens Girard, org. judie. J p. 206 n. 2.
	        
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