Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1109
recht und Bankwesen, 1898, S. 251 ff. S. auch Simon, die Bilanzen der Aktien—
gesellschaften, 3. Aufl., S. 480, 486, Leser, Die Hypothekenbanken und ihre Jahres—
abschlüsse, Heidelberg 1870. Die Ausführungen der beiden verdienstvollen Autoren sind
meines Erachtens nicht zutreffend. Die reichsgesetzliche Regelung in den 88 28, 26 ent—
hält eine Reihe von Kompromissen, die aber zu Meinungsverschiedenheiten keinen Anlaß
gegeben haben. Die vermittelnde Stellungnahme des Reichsgesetzes ist wesentlich mit—
veranlaßt durch die nicht abzuweisende Rücksicht auf die von Zeit zu Zeit bei Hypotheken—
banken nötigen Konvertierungen im großen Stil. S. übrigens neuerdings die Aus—
führungen von Rehm, in dem bedeutenden Werk: Die Bilanzen der A.G. 1908.
5. Es ist insbesondere zu beachten, daß Beträge, die außer den Zinsen von den
Schuldnern zu leisten sind, in dem Gewinns und Verlustkonto gefondert eingestellt werden
sollen. Man soll erkennen, welche Beträge die Bank als Zinsen und welche Beträge sie
sonst noch einnimmt.
Viele Hypothekenbanken kennen überhaupt keinerlei Nebenleistungen neben den Zinsen.
Aber sie sind an und für sich zulässig. Besonders wichtig ist die Buchung gestundeter
Nebenleistungen. Sie könnten den Schuldnern gestundet und belastet werden. Es hat
beispielsweise ein Schuldner 1000 Mark Provifion zu zahlen, aber verteilt auf mehrere
Jahre. Er könnte dann sofort mit den 1000 Mark belastet werden. Im ersten Jahre
zahlt er 200 Mark. Die restlichen 800 Mark würden als Forderung unter den Attiven
der Bilanz besonders einzustellen sein. Ein entsprechender Betrag aber ist sodann unter
Provisionsreserve unter den Passiven der Bilanz als Gegenposten zu buchen. Wenn dies
geschehen ist, ist die Verteilung der 800 Mark ausgeschlossen. In Rücksicht auf H. B.G.
8 286 Absatz 4 ist aber wohl' die Einstellung solcher Posten in die Altiva der Bilanz
uͤberhaupt unzulässig.
6. Wenn ein Darlehen in Raten ausgezahlt wird, z. B. deshalb, weil ein Teil
des Darlehens zur Auszahlung noch nicht faͤllig ist, so wird in der Regel hierfür bei
Auszahlung der ersten Rate die Provision des ganzen Darlehens in Abzug gebracht.
Soweit aber das Darlehen noch nicht ausbezahlt werden konnte, ist auch die Provision
noch nicht in dem Sinn verdient, daß sie zur Verteilung kommen dürfte. Der noch nicht
verdiente Teil der Provision hat dann unter den Passiven, unter Provisionsreserve, zu
erscheinen, und dieser Betrag kommt für das Gewinn- und Verlustkonto des abgelaufenen
Geschäftsjahrs nicht in Betracht. Ebenso Rehm, Die Bilanzen der A.G. 8 189 V mit
88 89 und 105. Die Begriffe „verdient“ und „vereinnahmt“ sind scharf auseinander
zu halten. S. auch H.B.G. 8 27. Nicht zutreffend die Ausführungen von Simon,
Bilanzen, 8. Auflage, 8 113, Seite 426. Auf die wirtschaftliche Natur der „Provision“
kann hier des näheren nicht eingegangen werden.
7. Auch die Art, wie die Buchung stattzufinden hat, wenn die Amortisation hin—
ausgerückt ist, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen durchaus leicht. Der Schuldner
hat beispielsweise ein Annuitätendarlehen, dessen Gesamtzahlung 50/0 p. a. beträgt, darunter
befinden sich 40/0 Zinsen und 10/0 Tilgung. Die Tilgung beginnt nach drei Jahren.
Er hat dann tatsächlich ein Darlehen, das in den ersten drei Jahren zu 80/0 verzinslich
ist. Unter den Aktiven sind dann die dem abgelaufenen Geschäftsjahr zu gut kommenden
Zinsen zu verbuchen. Die eingenommenen, sowie die dem abgelaufenen Geschäftsjahr
zukommenden Zinsen kommen in Kredit auf Gewinn- und Verlustkonto zum Ausdrug.
Unter den Aktiven der Bilanz handelt es sich nur um Forderungen, die am Schluß des
Geschäftsjahres fällig sind. Die eingenommenen Zinsen werden vierteljährlich oder halb—
jährlich, je nach der Fälligkeit, auf Zinsenkonto verbucht. Auch die am 81. Dezember
fälligen Zinsen (wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) werden
auf 31. Dezember verbucht, und soweit sie noch nicht bezahlt sind, sind es Forderungen,
die also in der Bilanz unter den Aktiven erscheinen. Die beiden folgenden Jahre gehoͤren
überhaupt nicht in die Bilanz des betreffenden Jahres. Sie kommen erst später zur
Buchung, wenn sie fällig sind. Wollte man sie sofort buchen, so müßte man den ent—
sprechenden noch nicht verdienten und nicht fälligen Betrag unter die Passiva aufnehmen.