Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
8 25. Die Gesetzgebung. Die geseizgeberische Tätigkeit der Komitien war eine 
sehr lebendige, doch hatte sie wesentlich einen politischen Charakter: der groößte Teil der 
Gesetze betrifft das öffentliche Recht. Das Privatrecht und seine Weiterbildung überließ 
man im allgemeinen den Prätoren und der Gewohnheit. Doch läßt sich das Privatrecht 
von den öffentlichen Verhältnissen nicht loslösen. Es sind auch Privatrechtsgesetze in 
republikanischer Zeit gegeben, bei denen mindestens teilweise selbst für uns noch die 
politischen oder sozialen Beweggründe erkennbar sind. Abgesehen von den verfassungs 
rechtlichen Gesetzen gehören hierher J. die das Straf- und Zivilverfahren de— 
treffenden. Unmittelbar mit den politischen Kaämpfen der Demokraͤtie gegen die Nobilität 
hängen die zahlreichen legos iudiciariae zusammen. Es handelt sich um die Besetzung 
der Geschworenenstellen in beiden Prozessen. Für das Zivilverfahren ist diese von ge— 
ringerer Bedeutung, denn hier wird der Richter meist durch Vereinbarung der Partelen 
gewählt, und für die Zentum— und Dezemvbirn gelten besondere Bestimmungen. Der 
Kampf dreht sich um die Geschworenen in den neuen quaestiones perpetuae. Ursprünglich 
sollte nur der Senator Geschworener sein. C. Gracchus gab die Gerichte an die Ritter. 
Seitdem ist das ausschließende Recht des ersten Standes beseitigt und der Kampf dauernd: 
„bicipitem eivitatem fecit* sagt Varro (Non. P. 454). Die Umgestaltung der Volks— 
gerichte hatte schon vor der Gracchenzeit begonnen; vor allem aber erst durch Sulla, 
Pompejus, Cäsar und Augustus wird die Komitialjustiz in Kapitalsachen allmählich 
ganz aufgehoben und durch ständige Schwurgerichte (sogenannte quaestiones perpetuas) 
ersetzt. (Die mit zahlreichen Geschworenen (100, 80, 75, 70) besetzten Bänke entschieden 
unter dem Vorsitze von Prätoren, die zu diesem Zwece jährlich gewählt wurden (pr. 
repetundis, inter sicarios, maiestatis u. s. w.). Das Verfahren ist dem Zivilprozesse 
nachgebildet und Akkusationsprozeß mit Privatankläger. Aber der Prätor instruiert die 
Sache nicht bloß, sondern führt sie bis zu Ende; die Geschworenen erscheinen als sein 
consilium, an dessen Mehrheitsbeschluß er rechtlich gebunden ist. Die Umwandlung 
vollzog sich nicht durch eine allgemeine Prozeßordnung, sondern durch einzelne Gesetze, 
welche zugleich den Tatbestand der Verbrechen feststellten und das bei ihrer Aburteilung 
einzuhaltende Verfahren vorschrieben. In den Zivilprozeß haben neue Gesetze tief ein— 
gegriffen, wesentlich um das formalistische Verfahren abzukürzen und biegsam zu machen. 
Zunächst führen 1. die leges Silia und Calpurnia (aus ungewisser Zeit) die legis actio 
per condietionem ein. Sie bezog sich auf Forderungen von eerta (eredita) pecunia 
und certa res. Dann folgt 2. die vielbestrittene le Aebutia, wahrscheinlich aus dem 
letzten Jahrhundert des Republik. Das Richtige trifft wohl die Annahme, daß sie ein 
neues Verfahren per formulam zur Auswahl neben die Legisaktionen stellte: das Gesetz 
bezog sich nur auf die in Rom vor dem unns udex von römischen Bürgern verhandelten 
Sachen (iudicia legitima). Der Kläger konnte sich nach formloser Verhandlung vor dem 
Prätor eine schriftliche Anweisung für den Richter erbitien!. Dadurch wurden die Legis⸗ 
aktionen allmählich unbequem und die leges Iuliae iudiciariae des Augustus konnten sie 
aufheben (Gaius 4, 80; Gellius 16, 10). V. Volkswirtschaftliche Gesetze der 
verschiedensten Art durchziehen die ganze republikanische Periode. Einmal sind dies die 
zahlreichen leges agrariae, „formeüle Gesetze“, die unentgeltliche Ackeranweisungen an 
Buͤrger verfügen, um neue Bauernstellen zu schaffen (vor allem iez Flaminia 323/282). 
Im Zusammenhange damit stehen ferner die . Lieinia Sextia 887/367)2 und die 
. Sempronia, welche die Okkupation des Gemeindelandes durch die Reichen beschränken. 
Endlich soll der Ausbeutung der Notlage der unteren Klassen durch die Wuchergesetze ge— 
steuert werden (XII Tafeln; 1. Duilia Maenia 397/867, IGenueia 412/848). Zugleich 
wird auch eine Milderung des Schuldrechts und der Zwanasvollstreckung angebahnt 
Wlassak, Röm. Prozeßgesetze. 1. Bd. 1888. Eisele, Abhandlungen (1889) II. 
* 70 von Livius auf Licinius und Serxtius zurückgeführte Ackergefehgebung wird von Niese, 
Hermes XXIII S. 410 ff. aus guten Gründen in sehr viel spätere Zeit hefeht. Nicht widerlegt 
durch Soltau, Hermes XXX S. 624 ff. In dem Kleinstaat von 367 v. Chr, dessen Gebiet auf 
etwa 56 Quadratmeilen geschätzt wird e Der ital. Bund S. 70), kann es Gemeinland, das 
der Okkupation freistand, kaum gegeben haben.
	        
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