Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
eingepflanzten ewigen Recht gar keinen rationellen Boden, so rationalistisch sie sich auch 
gebärdete; denn sie widersprach dem Menschenleben als einer Kulturerscheinung, sie ging 
davon aus, daß dem Menschen nur ein und dieselbe Norm passe, und daß ihm nur ein 
und dieselbe Norm angemessen sei, als ob die Kultur nicht steis das Bedürfnis neuer 
Normen erzeugte und als ob der Kulturfortschritt etwas Nebensächliches wäre, was das 
Wesen des Menschen nicht berührte. Es ist der nämliche Irrtum wie der, der an eine 
Weltsprache glaubte, so daß man den babylonischen Turmbau zu Hilfe nehmen mußte, um 
die Verschiedenheit der Sprachen zu erklären, während doch 
Xullo effetto mai razionabile, 
Per lo piacer uman che rinnovella, 
α il cielo, sempre fu durabile. 
Dante. Paradiso XXVI I27 ff. 
Jenes Naturrecht hatte, wie gezeigt, in der kanonischen Anschauung seine Grundlage; 
es fand auch in den Floskeln der römischen Juristen einige Stütze, die von einem Recht 
fabelten, das die Natur alle animalischen Wesen gelehrt habe. Aber erst im 16. Jahr— 
hundert wurde das Naturrecht zu einem eigenen System verarbeitet, und im 17. Jahr— 
hundert erhielt es durch Hugo de Groot (Grotius) die Gestalt, in der es seinen Siegeszug 
über die Länder ausführte. Eine Reihe der bedeutendsten Köpfe huldigte ihm: Hobbes, 
Pufendorf, Leibniz, Thomasius sind von ihm ausgegangen, und in Wolf fand 
es seinen letzten bedeutenderen Ausläufer und seine letzte, allerdings bereits sehr seichte 
und versandete Gestaltung?. In der Tat war dieses Naturrecht nichts anderes, als 
ein mehr oder minder zurechtgestutztes Zivilrecht von damals, mit einigen Rechtswünschen 
verbrämt, und es ist nur erklärlich bei dem öden Stande der historischen Wissenschaft 
und bei der ungeheuren Unkenntnis des Rechtslebens der verschiedenen Zeiten und Völker. 
8 2. Rechtsphilosophie und Rechtspostulate. 
Die Zerstörung des Naturrechts war die große Tat Savignys und Hegels; 
namentlich hat die Entwicklungstheorie des letzteren, welche, im Gegensatz zu dem stets 
Gleichbleibenden, ein ständig Wechselndes und sich Entwickelndes annahm, von selber einem 
jeden Naturrecht, d. h. jedem ewigen Vernunftrecht, den Krieg erklärt. Noch wichtiger 
aber waren die Ergebnisse der vergleichenden Rechtswissenschaft, denn diese zeigte uns eine 
ungeheure Rechtsentwicklung, von der man früher keine Ahnung hatte; sie zeigte rechtliche 
regulari oportet Seythas, qui, extra septimum eclima viventes et magnam dierum et noctium 
inaequalitatem patientes, intolerabili quasi algore frigoris premuntur; et aliter Garamantes, 
gui, sub aequinoctiali habitantes et coaequatam semper lucem diurnam noctis tenebris 
habentes, ob aestus acris nimietatem vestimentis operiri non possunt. Dazu die alsbald zu 
erwähnende Stelle aus dem Paradiso. Damit war eine Höhe der Betrachtung gewonnen, der gegen— 
über das Naturrecht bis zu Hegels Zeit lediglich einen Rückschritt bedeutet. Über das thomistische 
Naturrecht vgl. auch Haring, Riecht⸗ und Gesetzesbegriff in der katholischen Ethik S. 80f. 
Allerdings nicht ohne wesentliche Bekämpfung, namentlich von theologischer Seite, welche 
das System Groots als impium ac absurdum' bezeichnete, so Valentin Alberti. Der be— 
deutendste Gegner, der bereits historischen Sinn zeigt ist Jsonn Selden, de jure naturali et 
e juxta disciplinam Ebraeorum (16403. Uber ihn treffend Sternberg, 3. f. vgl. Rechtsw. 
* S. 365 f. Über einige weitere Geagner val. Berabohm'. Jurisprudenz und Rechtsvhilosophie 
IiGgf. 
2 Die wichtigsten Vaturlehrer sind: Johann Oldendorp 1480-1567; Johann Bodinus 
1530- 1596; Johann Althusius 1557516383 Hugo Grotius 1583-1645 Do jure beili 
et paeis 1625); Thomas Hobbes 1588 - 1679 (De dive, Leviathan; Samuel Pu—endorf 
1632-1694 (Do jure naturae et gentium, de officio hominis et eivis, Monzambano); Spinoza 
1632-1677., Mracetatus theologico-politicus 1670, tractatus politicus 1677); Loc ke 16832-1704 
wo treatises of government 1689); Leibniz nzarc, Thomasius 1655 1788; Wolf 
1679- 1754 Qus naturae 1740). Dazu noch eine Reihe von Rechtsphilosophen des 19 Jahrh., wie 
Zachariä, Bauer, Schilling, v. Rotteck, welche mehr oder minder der Vergessenheit anheim— 
gefallen sind und dies auch verdienen.
	        
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