1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 159
nach Italien gebracht und im Jahre 15831 in Deutschland von Haloander zuerst heraus—
gegeben worden.
d. Dazu kommen noch mehrere vereinzelt aufgefundene Novellen, namentlich die
sogenannten dreizehn edieta sustiniani.
FTU. Studienordnung. Der Rechtsunterricht hat sich seit der Mitte des
dritten Jahrhunderts immer mehr zu einer staatlichen Einrichtung gestaltet. Es gibt
Rechtsschulen mit öffentlich angestellten und besoldeten Lehrern in Beryt, Rom und
spätestens seit 425 in Konstantinopel. Daneben bestanden staatliche Akademien in Athen,
Alexandrien und Cäsarea: sie hat Justinian aufgehoben. Die Lehrer an diesen Hoch—
schulen scheinen nicht ohne wissenschaftliche Bedeutung gewesen zu sein, namentlich die von
Beryt: ihre Jünger, die Kompilatoren, rühmen sie als „Helden und Lehrer des Erd—
kreises“. Vielleicht sind auf diese Kreise die Bruchstücke griechischer Kommentare zu
lassischen Schriften zurückzuführen, die man neuestens entdeckt hat!. Der Lehrkursus
an allen diesen Anstalten war wohl gleichmäßig geordnet. Er war vierjährig. Im ersten
Jahre führten die Studenten den (nicht recht zu erklärenden) Spitznamen dupondüi; sie
lasen die Institutionen des Gajus (in zwei Büchern?) und 4 lübri singulares, d. h.
sie hörten erläuternde Vorträge darüber. Im zweiten Jahre hießen sie edictales und
iasen die „prima pars legum“ und einzelne Titel der 2. und 3., das ist doch wohl
inen Ediktskommentar. Im dritten Jahre werden sie Papinianistae, lesen die übrigen
Bücher der 2. und 8. pars und zugleich (die ersten) acht Bücher von Papinians Re—
ponsen. Das vierte Jahr der Lytae (Gefreiten) ist zum Privatstudium in Paulus'
Werken bestimmt.
„Justinians Gesetzgebung machte eine neue Studienordnung erforderlich. Mit Rück—
icht auf die Lehre haͤt er seine Digesten in sieben Teile zerlegt: öεα (IAB), do
udiciis (6—2 11), de rebus (12-515) — so genannt von den Überschriften 5, 1 und
12, 1 —, umbilicus (20 26), p. V. (de testamentis, 27—87), p. VI. (2844),
p. VI. (45-50). Der Kursus dauert jetzt fünf Jahre. Die Füchse heißen Justiniani
aovi und hören über Institutionen und 7200170; die edictales des zweiten Jahres und
die Papinianistas des dritten abwechselnd Teil 2 oder 3, im zweiten Jahre außerdem
die libri singulares: 28. 26. 28. 80, im dritten Buch 20222 (den sogenannten Anti-
Papian, ]) ντU rον Hνιονοâ uνοα .· ʒIm vierten Jahre sind sie Lytae und lesen
sür sich die übrigen Bücher der 4. und 5. pars; als Prolytae des fünften Jahres den
Koder. Teil 6 nd 7 sallen fürs Studium im Leben aufgehoben werden.
Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
...8 72. Mit Justinian ist die eigentliche römische Rechtsgeschichte zu Ende. Das
zmische Recht hat in seinen Gesetzen und Gesetzbüchern eine Art Abschluß gefunden und
die Form erhalten, in der es auf die Nachwelt übergegangen ist. Das byzantinische
Jeich dauerte zwar noch beinahe neunhundert Jahre fort, allein es ist kein römisches
Neich mehr, sondern ein griechisches, wenn auch einzelne Teile von Italien und namentlich
die Stadi Rom noch längere Zeit damit verbunden blieben. Das Recht wurde zwar
aoch weiter gebildet, aber nicht mehr in der römischen universalen Richtung, vielmehr
schrumpft das universale römische Recht jetzt allmählich wieder zu einem nationalen zu—
Sie sind von Bernardakis auf dem Sinai entdeckt und zuerst auf Grund mangelhafter
Abschrift herausgegeben von Dareste, Nouvelle revue historique de droit. 1880. p. 645 8.
sgpel, Zeitschrift's. HG. XV 289), dann von Zacharid, Monatsberichte der Berliner dere
—A — 620 ff.; endlich von Krüger, Zeilschrift f RG.. XVIII. und in der coll. lib.