Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 159 
nach Italien gebracht und im Jahre 15831 in Deutschland von Haloander zuerst heraus— 
gegeben worden. 
d. Dazu kommen noch mehrere vereinzelt aufgefundene Novellen, namentlich die 
sogenannten dreizehn edieta sustiniani. 
FTU. Studienordnung. Der Rechtsunterricht hat sich seit der Mitte des 
dritten Jahrhunderts immer mehr zu einer staatlichen Einrichtung gestaltet. Es gibt 
Rechtsschulen mit öffentlich angestellten und besoldeten Lehrern in Beryt, Rom und 
spätestens seit 425 in Konstantinopel. Daneben bestanden staatliche Akademien in Athen, 
Alexandrien und Cäsarea: sie hat Justinian aufgehoben. Die Lehrer an diesen Hoch— 
schulen scheinen nicht ohne wissenschaftliche Bedeutung gewesen zu sein, namentlich die von 
Beryt: ihre Jünger, die Kompilatoren, rühmen sie als „Helden und Lehrer des Erd— 
kreises“. Vielleicht sind auf diese Kreise die Bruchstücke griechischer Kommentare zu 
lassischen Schriften zurückzuführen, die man neuestens entdeckt hat!. Der Lehrkursus 
an allen diesen Anstalten war wohl gleichmäßig geordnet. Er war vierjährig. Im ersten 
Jahre führten die Studenten den (nicht recht zu erklärenden) Spitznamen dupondüi; sie 
lasen die Institutionen des Gajus (in zwei Büchern?) und 4 lübri singulares, d. h. 
sie hörten erläuternde Vorträge darüber. Im zweiten Jahre hießen sie edictales und 
iasen die „prima pars legum“ und einzelne Titel der 2. und 3., das ist doch wohl 
inen Ediktskommentar. Im dritten Jahre werden sie Papinianistae, lesen die übrigen 
Bücher der 2. und 8. pars und zugleich (die ersten) acht Bücher von Papinians Re— 
ponsen. Das vierte Jahr der Lytae (Gefreiten) ist zum Privatstudium in Paulus' 
Werken bestimmt. 
„Justinians Gesetzgebung machte eine neue Studienordnung erforderlich. Mit Rück— 
icht auf die Lehre haͤt er seine Digesten in sieben Teile zerlegt: öεα (IAB), do 
udiciis (6—2 11), de rebus (12-515) — so genannt von den Überschriften 5, 1 und 
12, 1 —, umbilicus (20 26), p. V. (de testamentis, 27—87), p. VI. (2844), 
p. VI. (45-50). Der Kursus dauert jetzt fünf Jahre. Die Füchse heißen Justiniani 
aovi und hören über Institutionen und 7200170; die edictales des zweiten Jahres und 
die Papinianistas des dritten abwechselnd Teil 2 oder 3, im zweiten Jahre außerdem 
die libri singulares: 28. 26. 28. 80, im dritten Buch 20222 (den sogenannten Anti- 
Papian, ]) ντU rον Hνιονοâ uνοα .· ʒIm vierten Jahre sind sie Lytae und lesen 
sür sich die übrigen Bücher der 4. und 5. pars; als Prolytae des fünften Jahres den 
Koder. Teil 6 nd 7 sallen fürs Studium im Leben aufgehoben werden. 
Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum. 
...8 72. Mit Justinian ist die eigentliche römische Rechtsgeschichte zu Ende. Das 
zmische Recht hat in seinen Gesetzen und Gesetzbüchern eine Art Abschluß gefunden und 
die Form erhalten, in der es auf die Nachwelt übergegangen ist. Das byzantinische 
Jeich dauerte zwar noch beinahe neunhundert Jahre fort, allein es ist kein römisches 
Neich mehr, sondern ein griechisches, wenn auch einzelne Teile von Italien und namentlich 
die Stadi Rom noch längere Zeit damit verbunden blieben. Das Recht wurde zwar 
aoch weiter gebildet, aber nicht mehr in der römischen universalen Richtung, vielmehr 
schrumpft das universale römische Recht jetzt allmählich wieder zu einem nationalen zu— 
Sie sind von Bernardakis auf dem Sinai entdeckt und zuerst auf Grund mangelhafter 
Abschrift herausgegeben von Dareste, Nouvelle revue historique de droit. 1880. p. 645 8. 
sgpel, Zeitschrift's. HG. XV 289), dann von Zacharid, Monatsberichte der Berliner dere 
—A — 620 ff.; endlich von Krüger, Zeilschrift f RG.. XVIII. und in der coll. lib.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.