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II. Zivilrecht.
sammen, und zwar einem von so kläglicher Nationalität, wie die byzantinisch-griechische
arn. Die spätere Gesetzgebung? hat daher für das römische Recht als Weltrecht
eine Bedeutung mehr, das ganze Interesse der byzantinischen Rechtsgeschichte knüpft
fich für das römische Recht nur noch an die weiteren Schicksale der Justinianischen Gesetz-
bücher.
Das Wichtigste dabei sind die wissenschaftlichen Arbeiten des sechsten Jahrhunderts.
Jedes neue Gesetzbuch reizt zu wissenschaftlichen Arbeiten darüber. So den obersten
Schaum abzuschöpfen, ist nicht mühevoll und doch lohnend. Hier kam dazu, daß schon
die Übertragung ins Griechische ein Verdienst war und ein Bedürfnis für den Unterricht
und die Praxis. Wir sehen daher, daß schon von den vier Professoren, die bei der Ab⸗
—D0 sofort griechische Arbeiten
darüber schrieben. Theophilus schrieb einen indes der ersten drei Teile der Digesten,
d. h. eine freie Übertragung des Textes; von ihm rührt ferner nach der handschriftlichen
berlieferung her die sogenannte Paraphrase der Institutionen, d. h. eine genaue dem
Terte folgende Umschreibung mit Beispielen und historischen Erklärungen, die aber trotz
des reichen Materials, das zu Gebote stand, eine Menge grober Irrtümer enthalten, so
daß man auch gegen die nicht nachzuprüfenden Angaben mißtrauisch werden muß.
Dorotheus schrieb eine Übersetzung der Pandekten (woig), die sich der wörtlichen
Wiedergabe (xore nodo) sehr annähert, mit Anmerkungen (aAcooyooqut). Anatolius
verfaßte einen kurzen Auszug (obrrouocç xocs) aus dem Koder genau nach den einzelnen
Slellen4. Neben und nach' ihnen schrieben auch andere Professoren von Konstantinopel
und Beryt Übersetzungen, Umschreibungen, Auszüge, Übersichten, auch wohl Anmerkungen
und Erklärungen und selbst Monographien. Die wichtigsten Werke darunter sind: von
Stephanos, der noch zu Justinians Zeit Professor in Konstantinopel war, eine
weitlaufige kompilatorische Paraphrase der Pandekten mit Anmerkungen (nMdrocç rν
—ED vorjustinianisches Recht Bezug genommen,
sogar Prozeßformeln werden angeführt (a. prohibitoria); ein Auszug oder eine ab—
gekürzte Übersetzung der Pandelten mit Anmerkungen von einem Unbekannten, dem so—
enannten Anonymus (um 5870), den man mit Julian, dem Novellenherausgeber,
lschlich verselbigt hats; von Thaleläus, an den die e. Omnem mit gerichtet ist,
eine woͤrtliche Übersetzung des Koder (ursprünglich vielleicht des alten) mit Anmerkungen,
die vielfach auf älteres Recht Bezug nehmen. Auf uns gekommen ist von allen diesen
Werken, außer Theophilus, keines vollständig, sondern nur Exzerpte daraus in den
späteren Schriften, namentlich den Basiliken und ihren Scholien. Für die Kritik des
Tertes der Pandekten und des Koder sind sie äußerst wichtig, für die Interpretation
weniger. Ihre Wissenschaft ist sehr äußerlich. Auch bei den Verfassern der Pandekten
und des Kober sfucht man (außer bei Thaleläus) nach Andeutungen über die Motive
der Aufnahme oder Interpolation der einzelnen Stellen oder über die damalige Praris
bergebens, ebenso ist von Benutzung der älteren Bücher keine Spur; man scheint Justinians
Verbot nur gar zu gern befolgt zu haben.
1 Über die äußere Geschichte des byzantinischen Rechts J.: Zachariae, Historia iuris
graeco-romani. 1889. Mortroévil, Histoire du droit byzantin. 8 voll. 1848; über die innere:
Zachariä, Geschichte des griechischerömischen Privatrechts. 8 Hefte. 1856—64: 3. Aufl. unter dem
kiteli: Geschichte des ieerisen Rechts. 1892.
Gesammelt in: Zachariaé, Novellae constitutiones imperatorum post Iustinianum.
1857 (dritter Band des Ius gragco-romanum).
2Die ültere RÄusgabe;: Theophili antecessoris paraphrasis Graeca institutionum, ed.
D. Reitæ. 2xoll. 1754, ist, ohne genügende handschriftliche Grundlage gemacht (0. Pexrini,
Rendiconti deliꝰ Istituto Lombaraão Itvoĩ. XVI I). Reue Ausgabe von Fetri ai: Institutionum
graeca paraphrasis Theophilo antécessori vulgo tributa. 2 Bde. 1884. 1897. Ferrini will
die Paraphrase dem Theophilus absprechen. Indes wird, er, schon in Scholien aus dem Ende des
s. Jahrh, als Verfasser genannt Eérri ni, Scolii inediti allo Pseudo-Téofilo. 1886. 2, 18 8 1.
p. I5)iber die von Theophilus benutzten Quellen s. Ferrini, Byzant. Ztschr. VJ. S, 64 f.
Es ist indes befirikten, daß er mit dem Kompilator identisch ist: von Zachariä, Zeitschr.
f. RG. XXILA. 70 (gegen Ferrini).
s Zacharia ccueireß de Pacadémie de St. Petersbourg. XXXII 169f. 1885