Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
sammen, und zwar einem von so kläglicher Nationalität, wie die byzantinisch-griechische 
arn. Die spätere Gesetzgebung? hat daher für das römische Recht als Weltrecht 
eine Bedeutung mehr, das ganze Interesse der byzantinischen Rechtsgeschichte knüpft 
fich für das römische Recht nur noch an die weiteren Schicksale der Justinianischen Gesetz- 
bücher. 
Das Wichtigste dabei sind die wissenschaftlichen Arbeiten des sechsten Jahrhunderts. 
Jedes neue Gesetzbuch reizt zu wissenschaftlichen Arbeiten darüber. So den obersten 
Schaum abzuschöpfen, ist nicht mühevoll und doch lohnend. Hier kam dazu, daß schon 
die Übertragung ins Griechische ein Verdienst war und ein Bedürfnis für den Unterricht 
und die Praxis. Wir sehen daher, daß schon von den vier Professoren, die bei der Ab⸗ 
—D0 sofort griechische Arbeiten 
darüber schrieben. Theophilus schrieb einen indes der ersten drei Teile der Digesten, 
d. h. eine freie Übertragung des Textes; von ihm rührt ferner nach der handschriftlichen 
berlieferung her die sogenannte Paraphrase der Institutionen, d. h. eine genaue dem 
Terte folgende Umschreibung mit Beispielen und historischen Erklärungen, die aber trotz 
des reichen Materials, das zu Gebote stand, eine Menge grober Irrtümer enthalten, so 
daß man auch gegen die nicht nachzuprüfenden Angaben mißtrauisch werden muß. 
Dorotheus schrieb eine Übersetzung der Pandekten (woig), die sich der wörtlichen 
Wiedergabe (xore nodo) sehr annähert, mit Anmerkungen (aAcooyooqut). Anatolius 
verfaßte einen kurzen Auszug (obrrouocç xocs) aus dem Koder genau nach den einzelnen 
Slellen4. Neben und nach' ihnen schrieben auch andere Professoren von Konstantinopel 
und Beryt Übersetzungen, Umschreibungen, Auszüge, Übersichten, auch wohl Anmerkungen 
und Erklärungen und selbst Monographien. Die wichtigsten Werke darunter sind: von 
Stephanos, der noch zu Justinians Zeit Professor in Konstantinopel war, eine 
weitlaufige kompilatorische Paraphrase der Pandekten mit Anmerkungen (nMdrocç rν 
—ED vorjustinianisches Recht Bezug genommen, 
sogar Prozeßformeln werden angeführt (a. prohibitoria); ein Auszug oder eine ab— 
gekürzte Übersetzung der Pandelten mit Anmerkungen von einem Unbekannten, dem so— 
enannten Anonymus (um 5870), den man mit Julian, dem Novellenherausgeber, 
lschlich verselbigt hats; von Thaleläus, an den die e. Omnem mit gerichtet ist, 
eine woͤrtliche Übersetzung des Koder (ursprünglich vielleicht des alten) mit Anmerkungen, 
die vielfach auf älteres Recht Bezug nehmen. Auf uns gekommen ist von allen diesen 
Werken, außer Theophilus, keines vollständig, sondern nur Exzerpte daraus in den 
späteren Schriften, namentlich den Basiliken und ihren Scholien. Für die Kritik des 
Tertes der Pandekten und des Koder sind sie äußerst wichtig, für die Interpretation 
weniger. Ihre Wissenschaft ist sehr äußerlich. Auch bei den Verfassern der Pandekten 
und des Kober sfucht man (außer bei Thaleläus) nach Andeutungen über die Motive 
der Aufnahme oder Interpolation der einzelnen Stellen oder über die damalige Praris 
bergebens, ebenso ist von Benutzung der älteren Bücher keine Spur; man scheint Justinians 
Verbot nur gar zu gern befolgt zu haben. 
1 Über die äußere Geschichte des byzantinischen Rechts J.: Zachariae, Historia iuris 
graeco-romani. 1889. Mortroévil, Histoire du droit byzantin. 8 voll. 1848; über die innere: 
Zachariä, Geschichte des griechischerömischen Privatrechts. 8 Hefte. 1856—64: 3. Aufl. unter dem 
kiteli: Geschichte des ieerisen Rechts. 1892. 
Gesammelt in: Zachariaé, Novellae constitutiones imperatorum post Iustinianum. 
1857 (dritter Band des Ius gragco-romanum). 
2Die ültere RÄusgabe;: Theophili antecessoris paraphrasis Graeca institutionum, ed. 
D. Reitæ. 2xoll. 1754, ist, ohne genügende handschriftliche Grundlage gemacht (0. Pexrini, 
Rendiconti deliꝰ Istituto Lombaraão Itvoĩ. XVI I). Reue Ausgabe von Fetri ai: Institutionum 
graeca paraphrasis Theophilo antécessori vulgo tributa. 2 Bde. 1884. 1897. Ferrini will 
die Paraphrase dem Theophilus absprechen. Indes wird, er, schon in Scholien aus dem Ende des 
s. Jahrh, als Verfasser genannt Eérri ni, Scolii inediti allo Pseudo-Téofilo. 1886. 2, 18 8 1. 
p. I5)iber die von Theophilus benutzten Quellen s. Ferrini, Byzant. Ztschr. VJ. S, 64 f. 
Es ist indes befirikten, daß er mit dem Kompilator identisch ist: von Zachariä, Zeitschr. 
f. RG. XXILA. 70 (gegen Ferrini). 
s Zacharia ccueireß de Pacadémie de St. Petersbourg. XXXII 169f. 1885
	        
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