II. Zivilrecht.
in verschiedenen Formen!, eines auch in Versen von Psellus für den Kaiser Michael
Dukas 10722.
Den Schluß macht der sogenannte — DDDDDD
Büchern, von Konstantinus Harmenopulos, einem Richter in Thessalonich, vom
Jahre 134358, ein kläglicher Auszug aus den Auszügen der Auszüge, der aber in der
kürkischen Zeit der einzige Überrest des großen römischen Rechts blieb und im Königreiche
Griechenland im Jahre 1888 eigentliche Gesetzeskraft erhalten hat .
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Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter'.
IJ. Das römische Recht bei den Germanen.
g 73. Dem senilen Marasmus, in den das römische Recht im Oriente versank,
steht die eigentümliche Erscheinung gegenüber, daß es im Abendlande verjungt wieder auf⸗
eble. Als das römische Reich durch die germanischen Völker umgestürzt wurde, hätte
damit leicht auch das römische Recht verdrangt werden können. In der Tat ward in
England uͤnd Deutschland mit der kömischen Bevölkerung und Kultur auch das römische
Recht weggefegt. In Italien, Frankreich und Spanien dagegen konnte begreiflich nicht
die gesamte romanisierte Bevölkerung vernichtet oder vertrieben, ja nur unterdrückt werden.
Die Eroberer begnügten sich mit der Oberherrschaft und der Abtretung eines Teiles von
Frund und Boden, ließen aber übrigens, namentlich in den Städten, die römische Be⸗
völkerung in ihren alten Zuständen unv mit ihrem alten Rechte fortbestehen e. Der
Gedoanke der Personalität des Rechtes ist dabei ohne alle Bedeutung gewesen. Denn der
Grundsatz, daß jeder nach seinem angeborenen Rechte leben und beurteilt werden müsse,
hat sich erst im fränkischen Reiche und zunächst nur für die darin vereinigten germanischen
Stämme herausgebildet. Den Römern gegenüber ist bei keinem der erobernden Stämme
auch nur die Frage aufgeworfen, ob sie zur germanischen Rechtsgemeinschaft zugelassen
werden sollten. Das römische Recht wird nicht geduldet, wie das jüdische, sondern aner—
fannt. Es blieb für die Römer unter sich gültig, wie man auch das Recht unterworfener
germanischer Stämme unberührt ließ; aber man wandte germanisches Recht an, wo Römer
Ind Germanen stritten. Das römische Recht hielt sich nur, wo die Römer dicht zusammen⸗
saßen, auch dort entfernte es sich unter dem Einflusse des Vulgarrechts ( 34) vom ur⸗
prunglichen und erfuhr Wandlungen durch germanische Einwirkung. Umgekehrt beeinflußte
auch das römische Recht das germanische, so daß sich allmählich eine Mischung vollzog.
In dem Augenblicke, wo die germanischen Staͤmme sich endgültig auf römischem
Boden 'anfiebeln oder in dauernde enge Beziehung zu den Roͤmern treten, empfinden sie
Die wichtigsten finden sich in: Bœotluxcv écloga s. synopsis ex ed. Leunelavii. 1575.
Leunesavii us graéco-romanum. 1588. (ed. II. 1596. Ius graeco-romanum, ed. Zaeha-Vii
voi. soss 84. Ein Repertorium aus dem 12. Jahrhunderte ist der sogenannte
lipueitus ec α xαινNαν) in Heimbachs Bas. II 742.
NMNieb. Pselui synopsis legum, ed. Teueher. 1789.
Gonet. Harmenopuli manuale legum, ed. Heimbaceh. 1851.
aäGeib, Darstellung des Rechtszustandes in Griechenland. 1835.
s Das Lauptwerk über diese ganze Periode und die Grundlage für alle späteren Untersuchungen
ist: Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. J Bde. 2. Aufl. 1834 -51. Conrat
enen ggcichte ber Quellen und Literatur des römischen Rechts im früheren Mittelalter.
s Die Fortdauer des römischen Rechts in den germanischen Reichen ist zuerst von —
Anm. 5) im ersten und zweiten Vande feiner Geschichte nachgewiesen, Eine vollständigere Dar—
steuung der Rechtszuftände in diesen Staaten gibt: Belhmann⸗Hollweg, Der nee des
em, echts in geschichtl. Entwicklung. Bo. 4 Asbs). Brunner, Deutsche Rechtsgefchichte 25 ff.
. Falban, Das kom Recht in den germanischen Vollsstaaten. 2 Bde. 1899. 1901.