192
II. Zivilrecht.
—D O. Concordia und Lombardae rubricae, hrsg. von
Biuhme a. a. D. Baudi,a Ves me, Fdicta regum Tangobp. 1855 (in den Monum, hist.
patriae), abgedruckt pon Reigengur 33die Lomparda-Gommentare, hrsg. von Anschütz
855. Summa Legis Longobardorum, Longobard. Rechtsbuch aus dem 18. Jahrh., hrsg. von
Anschüt 1870. Das OGartularium Tangobparaã. hat, Boretius in Mon. Germ. LL. IV bosq ff.
diert Padeletti, Fontes iuris italicè wedii aevi 1877.
8 15. (Fortsetzung). Auch das römische Recht, nach dem die Romanen und die
Kirche lebten, hat eine Keihe von Rechtsquellen aufzuweisen, die in den germanischen
Slaclen entsianden sind. Während die germanischen Leges dem Mangel geschriebenen
Rechtes abhelfen sollten, haben die römischen Rechtsquellen der germanischen Reiche den
Gruͤnd ihrer Entstehung in dem Übermaß des überlieferten geschriebenen Rechts, das die
Rechtspraxis nicht mehr zu bewältigen vermochte. Da man die geistige Beherrschung der
römischen Rechtsquellen verlernt hatte, ergab sich das Bedürfnis nach sichtenden und
pitomierenden Rechtssammlungen. Für die Römer des Westgotenreiches ließ Alarich II.
706 das roͤmische Recht in der Lex Romana Visigothorum (Breviariam Alaricianum)
zusammenstellen, indem er zugleich die Anwendung jeder anderen römischen Rechtsquelle
erbot. Die Lex enthält eine Auswahl von Konftlitutionen des Theodosianus, post-
theodosianische Novellen (bis 163), den sogen. Liber Gaia, die Sententiae des Paulus,
Konstitutionen aus dem Codex Gregorianus und Hermogenianus und eine Stelle aus
den Responsen Papinians. Das Ganze ist mit Ausnahme des Gaius von einer fort⸗
laufenden Glosse, interpretatio, begleitet. Im Westgotenreiche hob Reccessvind die
—— auf. Allein sie blieb bei der römischen Be—
völkerung des fränkischen Reiches in lebhaftem Gebrauch. Als ein Auszug daraus stellt
fich die in Churrätien wohl bereits vor Ausgang des achten Jahrhunderts vorhandene
Ic Romana Coriensis dar, eine bedeutsame Quelle für die Kenntnis des römischen
Vulgarrechts, die zugleich einen weitgehenden Einfluß deutscher Rechtssitte auf das Recht
der romanischen Bevölkerung zum Ausdruck bringt.
In Burgund entstand unter König Gundobad vor 506 für die römischen Provinzialen
die Lex Romana Burgundionum, als ein Seitenstück zur Lex Gundobada. Sie wurde
in der Art ausgearbeitet, daß man zur Gundobada passende Parallelstellen aus den
römischen Rechtsquellen zusammenstellte. Da die Lex Romana Burgundionum die An—
wendung der übrigen roͤmischen Rechtsquellen nicht ausschloß, so kam in Burgund die
Tex Romana Visigothorum in so vporwiegenden Gebraͤuch, daß sie jene schließlich
verdrängte.
Im ostgotischen Reiche war die Gesetzgebung für die germanische und für die römische
Bevölkerung von vornherein eine gemeinsame. Die Gesetze der ostgotischen Könige
nannten sich Edikte, nicht Leges, da fich die Ostgotenkönige zwar das ius edicendi bei⸗
legten, wie es die römischen Magistrate besaßen, aber die kaiserliche Gesetzgebung noch
als ein Reservatrecht der oströmischen Kaiser betrachteten. Nur auf römischen Rechts
zuellen beruht ein aus 155 furzgesaßten Kapiteln bestehendes Edikt, das Konig Theoderich
or vo7 ausarbeiten ließ. Für, die Ostgoten galt daneben gotisches Gewohnheitsrecht,
das sich als Personalrecht von Überreften ostgotischer Bevöllerung noch gegen Ende der
langobardischen Zeit nachweisen läßt. Nach der Zertrümmerung des oftgotischen Reiches
zeriet die ostgotische Gesetzgebung in Vergessenheit, und brachte die oströmische Herrschaft
die Rechtsbücher Justinians zur Geltung, welche in Italien auch nach der Einwanderung
der Langobarden in Kraft blieben.
L Rowana Visigothornm, hrsg. von Hänel 4849 Lex-Romana Raetica Curiensis
ed. K. u αν in Mon. Germ. LI. Ebenda die Capitula Remedii.
IL Romana Burgundionum, hrsg. von Bluhme in —
in der Quartausgabe der Leges.
ctu Theoderieci, hrsg. von Bluhme in den Mon. Germ. LIL. V.
UV. Das Staatsrecht.
g 16. Dasß Königtum. Das germanische Volkskönigtum machte im fränkischen
Reiche 'einem Königtum anderer Auffassung Plaͤtz, das durch die von ihm ausgehenden