Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
—D O. Concordia und Lombardae rubricae, hrsg. von 
Biuhme a. a. D. Baudi,a Ves me, Fdicta regum Tangobp. 1855 (in den Monum, hist. 
patriae), abgedruckt pon Reigengur 33die Lomparda-Gommentare, hrsg. von Anschütz 
855. Summa Legis Longobardorum, Longobard. Rechtsbuch aus dem 18. Jahrh., hrsg. von 
Anschüt 1870. Das OGartularium Tangobparaã. hat, Boretius in Mon. Germ. LL. IV bosq ff. 
diert Padeletti, Fontes iuris italicè wedii aevi 1877. 
8 15. (Fortsetzung). Auch das römische Recht, nach dem die Romanen und die 
Kirche lebten, hat eine Keihe von Rechtsquellen aufzuweisen, die in den germanischen 
Slaclen entsianden sind. Während die germanischen Leges dem Mangel geschriebenen 
Rechtes abhelfen sollten, haben die römischen Rechtsquellen der germanischen Reiche den 
Gruͤnd ihrer Entstehung in dem Übermaß des überlieferten geschriebenen Rechts, das die 
Rechtspraxis nicht mehr zu bewältigen vermochte. Da man die geistige Beherrschung der 
römischen Rechtsquellen verlernt hatte, ergab sich das Bedürfnis nach sichtenden und 
pitomierenden Rechtssammlungen. Für die Römer des Westgotenreiches ließ Alarich II. 
706 das roͤmische Recht in der Lex Romana Visigothorum (Breviariam Alaricianum) 
zusammenstellen, indem er zugleich die Anwendung jeder anderen römischen Rechtsquelle 
erbot. Die Lex enthält eine Auswahl von Konftlitutionen des Theodosianus, post- 
theodosianische Novellen (bis 163), den sogen. Liber Gaia, die Sententiae des Paulus, 
Konstitutionen aus dem Codex Gregorianus und Hermogenianus und eine Stelle aus 
den Responsen Papinians. Das Ganze ist mit Ausnahme des Gaius von einer fort⸗ 
laufenden Glosse, interpretatio, begleitet. Im Westgotenreiche hob Reccessvind die 
—— auf. Allein sie blieb bei der römischen Be— 
völkerung des fränkischen Reiches in lebhaftem Gebrauch. Als ein Auszug daraus stellt 
fich die in Churrätien wohl bereits vor Ausgang des achten Jahrhunderts vorhandene 
Ic Romana Coriensis dar, eine bedeutsame Quelle für die Kenntnis des römischen 
Vulgarrechts, die zugleich einen weitgehenden Einfluß deutscher Rechtssitte auf das Recht 
der romanischen Bevölkerung zum Ausdruck bringt. 
In Burgund entstand unter König Gundobad vor 506 für die römischen Provinzialen 
die Lex Romana Burgundionum, als ein Seitenstück zur Lex Gundobada. Sie wurde 
in der Art ausgearbeitet, daß man zur Gundobada passende Parallelstellen aus den 
römischen Rechtsquellen zusammenstellte. Da die Lex Romana Burgundionum die An— 
wendung der übrigen roͤmischen Rechtsquellen nicht ausschloß, so kam in Burgund die 
Tex Romana Visigothorum in so vporwiegenden Gebraͤuch, daß sie jene schließlich 
verdrängte. 
Im ostgotischen Reiche war die Gesetzgebung für die germanische und für die römische 
Bevölkerung von vornherein eine gemeinsame. Die Gesetze der ostgotischen Könige 
nannten sich Edikte, nicht Leges, da fich die Ostgotenkönige zwar das ius edicendi bei⸗ 
legten, wie es die römischen Magistrate besaßen, aber die kaiserliche Gesetzgebung noch 
als ein Reservatrecht der oströmischen Kaiser betrachteten. Nur auf römischen Rechts 
zuellen beruht ein aus 155 furzgesaßten Kapiteln bestehendes Edikt, das Konig Theoderich 
or vo7 ausarbeiten ließ. Für, die Ostgoten galt daneben gotisches Gewohnheitsrecht, 
das sich als Personalrecht von Überreften ostgotischer Bevöllerung noch gegen Ende der 
langobardischen Zeit nachweisen läßt. Nach der Zertrümmerung des oftgotischen Reiches 
zeriet die ostgotische Gesetzgebung in Vergessenheit, und brachte die oströmische Herrschaft 
die Rechtsbücher Justinians zur Geltung, welche in Italien auch nach der Einwanderung 
der Langobarden in Kraft blieben. 
L Rowana Visigothornm, hrsg. von Hänel 4849 Lex-Romana Raetica Curiensis 
ed. K. u αν in Mon. Germ. LI. Ebenda die Capitula Remedii. 
IL Romana Burgundionum, hrsg. von Bluhme in — 
in der Quartausgabe der Leges. 
ctu Theoderieci, hrsg. von Bluhme in den Mon. Germ. LIL. V. 
UV. Das Staatsrecht. 
g 16. Dasß Königtum. Das germanische Volkskönigtum machte im fränkischen 
Reiche 'einem Königtum anderer Auffassung Plaͤtz, das durch die von ihm ausgehenden
	        
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