Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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L. Zivilrecht. 
Als König Pippin 754 von Papst Stefan I. zum patrieins Romanorum erhoben 
wurde, sollte er dadurch eine Stellung erlangen, wie sie früher dem Exarchen von 
avenka ais Vertreler des byzantinischen Reiches im römischen Gebiete von Rechts wegen 
gebührt hatte. Karl der Große behandelte dieses Gebiet, nachdem er 774 den neuen 
Titel angenommen hatte, wie einen Teil seines Reiches. An Stelle des Patriziats trat 
od die Wurde des römischen Kaisers. Das Kaisertum gewährte seinem Inhaber nicht 
nur das Schutzrecht über die römisch-katholische Kirche, sondern auch die Herrschaft über 
bas römische Gebiet. Karl der Große betrachtete das Kaisertum zunächst nur als eine 
persönliche Wurde; erst 818 verband er es mit seinem Reiche und seinem Geschlechte. 
Die Kaiserkroͤnung, byzantinischer Sitte entstammend, erfolgte bei Karl dem Großen selbst 
als ein päpstlicher Afkt. Ludwig J. und Lothar J. wurden von ihren Vätern gekrönt, 
ließen sich aber beide nachträglich vom Papste salben und krönen. Seit der Mitte des 
neunten Jahrhunderts erschien die päpstliche Salbung als der die Kaiserwürde verleihende 
Akt. Dauk den im karolingischen Hause eingetretenen Zerwürfnissen war es der römischen 
Kurie gelungen, die Verleihung der Kaiserwürde im Gegensatz zu der von Karl dem 
Großen und Ludwig J. betätigten Auffassung zu einem päpstlichen Monopol zu gestalten. 
Der Konig hat sämtlichen Untertanen gegenüber die Banngewalt. Banngewalt ist 
das Recht, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Bann heißt ein derartiger Befehl 
und ebenso die Folge seiner UÜbertretung. Folge der Nichtbeachtung des Königsbannes 
ist in der Regel eine Brüche von 60 Solidi. Der Bann äußert sich als Friedensbann, 
ls Verwaltuagsbann und als Verordnungsbann und dient als der wichtigste Hebel zur 
Ausbildung des das Volksrecht reformierenden Königsrechts. 
Die Untertanen schulden dem König Treue, sie heißen in merowingischer Zeit leudes 
oder homines des Königs und bekräftigen ihre Treupflicht durch einen Treueid. 
Der Konig hat die Heergewalt, er bestimmt, in welchem Umfang die Heerpflichtigen 
zum Heerdienst im Einzelfalle herangezogen werden sollen, er hält Heerschau ab und 
führt das Heer, wenn er nicht einen besonderen Heerführer ernennt. Er hat die oberste 
Gerichtsbarkeit und verwaltet sie persönlich im Königsgerichte. Er vertritt das Reich 
nach außen hin und entscheidet über Krieg und Frieden. Er ist oberstes Organ der 
Friedensbewahrung. Der allgemeine Friede erscheint als Königsfriede. Der Koͤnig hat 
Regierungsrechte in kirchlichen Angelegenheiten, insbesondere das Recht der Berufung von 
Synoden und der Besetzung der Bistümer. Er besitzt die Amtshoheit und ist Eigentümer 
des Fiskalgutes. Ihm gebührt das Münzrecht, das Recht auf Zölle und Verkehrs- 
abgaben. 
Des Königs Wort genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Sein Zeugnis darf im 
Rechtsgang bei Verwirkung des Lebens nicht angefochten werden. Wird im Namen des 
Königs Klage erhoben, so ist — 
einen Voreid zu bekräftigen. 
817. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. Das Staatsrecht der 
fränkischen Monarchie war hauptsächlich Verwaltungsrecht. Die dem spätrömischen Rechte 
igentuümliche Trennung des Zivil- und Militärdienstes blieb ihm von Hause aus fremd. 
Die oberste Reichsverwaltung führte der König selbst. Eine ständige Residenz hatte er 
deder in merowingischer noch in karolingischer Zeit. Der König hielt Hof in den 
Pfalzen, die sich in den verschiedenen Teilen des Reichs auf Königsgut befanden. Von 
den Personen des Hofstaats, auliei, palatini, hatten nur einzelne ein bestimmtes Amt. 
Die ubrigen standen zur Disposition des Koönigs. Zu jenen zählten die Inhaber der 
bier germanischen Hausämter (Truchseß, Kämmerer, Marschall und Schenke), die hier 
on freien, oft von vornehmen Leuten des Gefolges versehen wurden. Doch erscheint 
Stelle des Truchseß und zwar als oberster Beamter des Hofhalts, der Seneschall oder 
maior domus. 
Der maior domus, Hausmeier, hatte am fränkischen Königshofe wahrscheinlich von 
Anfang an, jedenfalls seit etwa 600, die Anführung der königlichen Gefolgsgenossen, der 
ogen. Anttustionen. Da diese den Kern der fränkischen Aristokratie bildeten, schwang
	        
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