Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
in der Ausdehnung des Besteuerungsrechtes bereits selbständig vorgegangen. Und im 
übrigen vermochten es Kaiser und Reich nicht zu verhindern, daß die Landesherren nach— 
träglich in ihren Ländern die Besugnis zur Anerkennung brachten, das Land ohne Zu— 
stimmung der Landstände für die durch das landesherrliche Ermessen bestimmten Beduͤrf— 
nisse zu besteuern. 
Die Stellung der Landstände hat sich nach vereinzelten Schwankungen, hier früher, 
dort später, allgemein seit dem 17. Jahrhundert völlig verschoben. Nachdem die Landes— 
hoheit nach oben hin ihre Unabhängigkeit errungen hatte, konzentrierte sie ihre Kräfte 
auf die Schwächung der landständischen Macht. Seit dem Ausgang des Dreißigjäahrigen 
Krieges war die Niederlage der Landstände fast allenthalben entschieden. Während des 
Krieges hatten sich in vielen Territorien die Landstände nicht versammelt, in anderen 
durch engherzige Politik das Wohl des Landes sichtlich geschädigt. Die Städte waren 
berarmt und daher einflußlos geworden. Der Adel vergaß über seinen Sonderinteressen, 
die des Landes wahrzunehmen. In den evangelischen Territorien waren die Prälaten 
nach Durchführung der Säkularisationen hinweggefallen oder auf eine geringe Zahl zu— 
sammengeschmolzen. In den katholischen Ländern hatte der Sieg der Gegenreformation 
die Widerstandskraft der Landstände gebrochen. 
Der Niedergang der ständischen Macht äußerte sich in dem Verluste wesentlicher 
tändischer Rechte, namentlich des Rechtes der Selbstversammlung und des Rechtes der 
Steuerbewilligung. Die Wahlkapitulation von 1658 untersagte ganz allgemein Zufammen— 
fünfte der Landstände ohne Vorwissen und Bewilligung der Landesherren sowohl in 
Steuersachen als in anderen Angelegenheiten. Damit war der Bestand der landständischen 
Verfassung in den guten Willen der Landesherren gestellt“. Sie unterließen die Be— 
zufung der Landtage oder ersetzten sie durch ständige Landtagsausschüsse oder nahmen die 
prichwörtliche gloria obsequii der Landtage nur noch zur Verteilung oder Aufbringung 
der Steuern in Anspruch. 
In den meisten Territorien bildete sich ein landesherrlicher Absolutismus aus, ge— 
ttützt auf die Lehre, daß der Landesherr unbeschränkt sei, soweit nicht die Untertanen ein 
entgegenstehendes Recht beweisen könnten. Wo die Landstände nicht schlechtweg beseitigt 
wurden, lebten sie ein Scheinleben fort, zu bedeutungslos, als daß es sich verlohnt hätte, 
sie ausdrücklich aufzuheben. Nur in wenigen Ländern erhielten sie sich in alter Bedeutung 
entweder bis zur Gegenwart, wie in Mecklenburg, oder doch wie in Braunschweig, Hessen, 
Sachsen, Württemberg, so lange, bis sie durch moderne Repräsentativverfassungen abgelöst 
wurden. Wo der Absolutismus zur Blüte gelangte, arbeitete er im Sinne der Rechts- 
inheit und der Rechtsgleichheit der Untertanen mit Hilfe eines geschulten Beamtentums. 
Dieses wußte, indem es sich gegenseitig stützte, seine Stellung in dem Maße zu befestigen, 
daß der Staat des aufgeklärten Absolutismus sich regelmäßig zu einem Beamtenstägate 
gestaltete, in welchem der Wille des Landesherrn an den Traädilionen eines zur Pflicht⸗ 
treue erzogenen, für das Gemeinwohl bedachten Beamtentums nicht selten eine wirksame 
Schranke and. 
Die Kriegsverfassung brach mit den letzten Resten des Lehnwesens. Kriegsdienste 
von Lehnsleuten nahm man zuletzt im Dreißigjährigen Kriege in Anspruch. Die terri— 
torialen Streitkräfte bestanden nur noch aus Soöldnern, die zunächst für den Kriegsfall 
angeworben wurden, indem man die Werbung regelmäßig den Obristen überließ. ESeit 
dem Dreißigjährigen Kriege ervichteten die mächtigeren Landesherren siehende Heere, deren 
Werbung unmittelbar durch die Landesverwaltung erfolgte. Im achtzehnten Jahrhundert 
schob sich die amtliche Aushebung zuerst an die Seite, dann an die Stelle der Werbung. 
Wie früher auf den höheren, lastete nunmehr der Kriegsdienst auf den unteren, politisch 
stummen und willenlosen Klassen der Bevölkerung. Vorzugsweise aus den Bauernsöhnen 
rekrutierte sich das Heer, denn Geburt, Bildung und Vermögen befreiten von der Aus— 
hebung. Damit hing es zusammen, daß der Wille des Kriegsherrn in der Blütezeit der 
Kabinettskriege ebenso schrankenlos war, als er in der Zeit der adeligen Lehnsheere, die 
das Kriegshandwerk zum Vorrecht der höheren Stände gestaltet hatte, durch den Willen 
der Vasallen beschränkt worden war. Erst nach der Auflösung des Reiches wurde, zunächst
	        
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