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II. Zivilrecht.
in der Ausdehnung des Besteuerungsrechtes bereits selbständig vorgegangen. Und im
übrigen vermochten es Kaiser und Reich nicht zu verhindern, daß die Landesherren nach—
träglich in ihren Ländern die Besugnis zur Anerkennung brachten, das Land ohne Zu—
stimmung der Landstände für die durch das landesherrliche Ermessen bestimmten Beduͤrf—
nisse zu besteuern.
Die Stellung der Landstände hat sich nach vereinzelten Schwankungen, hier früher,
dort später, allgemein seit dem 17. Jahrhundert völlig verschoben. Nachdem die Landes—
hoheit nach oben hin ihre Unabhängigkeit errungen hatte, konzentrierte sie ihre Kräfte
auf die Schwächung der landständischen Macht. Seit dem Ausgang des Dreißigjäahrigen
Krieges war die Niederlage der Landstände fast allenthalben entschieden. Während des
Krieges hatten sich in vielen Territorien die Landstände nicht versammelt, in anderen
durch engherzige Politik das Wohl des Landes sichtlich geschädigt. Die Städte waren
berarmt und daher einflußlos geworden. Der Adel vergaß über seinen Sonderinteressen,
die des Landes wahrzunehmen. In den evangelischen Territorien waren die Prälaten
nach Durchführung der Säkularisationen hinweggefallen oder auf eine geringe Zahl zu—
sammengeschmolzen. In den katholischen Ländern hatte der Sieg der Gegenreformation
die Widerstandskraft der Landstände gebrochen.
Der Niedergang der ständischen Macht äußerte sich in dem Verluste wesentlicher
tändischer Rechte, namentlich des Rechtes der Selbstversammlung und des Rechtes der
Steuerbewilligung. Die Wahlkapitulation von 1658 untersagte ganz allgemein Zufammen—
fünfte der Landstände ohne Vorwissen und Bewilligung der Landesherren sowohl in
Steuersachen als in anderen Angelegenheiten. Damit war der Bestand der landständischen
Verfassung in den guten Willen der Landesherren gestellt“. Sie unterließen die Be—
zufung der Landtage oder ersetzten sie durch ständige Landtagsausschüsse oder nahmen die
prichwörtliche gloria obsequii der Landtage nur noch zur Verteilung oder Aufbringung
der Steuern in Anspruch.
In den meisten Territorien bildete sich ein landesherrlicher Absolutismus aus, ge—
ttützt auf die Lehre, daß der Landesherr unbeschränkt sei, soweit nicht die Untertanen ein
entgegenstehendes Recht beweisen könnten. Wo die Landstände nicht schlechtweg beseitigt
wurden, lebten sie ein Scheinleben fort, zu bedeutungslos, als daß es sich verlohnt hätte,
sie ausdrücklich aufzuheben. Nur in wenigen Ländern erhielten sie sich in alter Bedeutung
entweder bis zur Gegenwart, wie in Mecklenburg, oder doch wie in Braunschweig, Hessen,
Sachsen, Württemberg, so lange, bis sie durch moderne Repräsentativverfassungen abgelöst
wurden. Wo der Absolutismus zur Blüte gelangte, arbeitete er im Sinne der Rechts-
inheit und der Rechtsgleichheit der Untertanen mit Hilfe eines geschulten Beamtentums.
Dieses wußte, indem es sich gegenseitig stützte, seine Stellung in dem Maße zu befestigen,
daß der Staat des aufgeklärten Absolutismus sich regelmäßig zu einem Beamtenstägate
gestaltete, in welchem der Wille des Landesherrn an den Traädilionen eines zur Pflicht⸗
treue erzogenen, für das Gemeinwohl bedachten Beamtentums nicht selten eine wirksame
Schranke and.
Die Kriegsverfassung brach mit den letzten Resten des Lehnwesens. Kriegsdienste
von Lehnsleuten nahm man zuletzt im Dreißigjährigen Kriege in Anspruch. Die terri—
torialen Streitkräfte bestanden nur noch aus Soöldnern, die zunächst für den Kriegsfall
angeworben wurden, indem man die Werbung regelmäßig den Obristen überließ. ESeit
dem Dreißigjährigen Kriege ervichteten die mächtigeren Landesherren siehende Heere, deren
Werbung unmittelbar durch die Landesverwaltung erfolgte. Im achtzehnten Jahrhundert
schob sich die amtliche Aushebung zuerst an die Seite, dann an die Stelle der Werbung.
Wie früher auf den höheren, lastete nunmehr der Kriegsdienst auf den unteren, politisch
stummen und willenlosen Klassen der Bevölkerung. Vorzugsweise aus den Bauernsöhnen
rekrutierte sich das Heer, denn Geburt, Bildung und Vermögen befreiten von der Aus—
hebung. Damit hing es zusammen, daß der Wille des Kriegsherrn in der Blütezeit der
Kabinettskriege ebenso schrankenlos war, als er in der Zeit der adeligen Lehnsheere, die
das Kriegshandwerk zum Vorrecht der höheren Stände gestaltet hatte, durch den Willen
der Vasallen beschränkt worden war. Erst nach der Auflösung des Reiches wurde, zunächst