Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 335 
tümlichkeit in der besonderen rechtlichen Form, in der die Billigkeit hier geltend gemacht 
wird. Während dies in der Regel durch Zulassung von Ausnahmen im Gesetze oder 
durch Anordnung gewöhnlicher Rechte mit Klagen geschieht, ist hier dem Richter das 
Recht gegeben, im einzelnen Falle nach freierem Ermessen die Tatsachen, die einen un— 
billigen Verlust begründen, z. B. eine Verjährung, Verzichtleistung, Erbschaftsantretung, 
für nicht geschehen zu erklären und den Benachteiligten direkt wieder in seinen früheren 
Rechtszustand einzusetzen. Der Grund für diese besondere Form lag in der Eigen— 
tümlichkeit der römischen Rechtsbildung, daß nämlich die Billigkeit im Gegensatz zum 
strengen Rechte hauptsächlich von den Prätoren in das Recht eingeführt wurde, diese 
aber einfache Ausnahmen von den Gesetzen gar nicht machen konnten und vielfach auch 
Anstand nehmen mußten, feste allgemeine Klagerechte einzuführen, sich vielmehr lieber 
freieres Ermessen vorbehielten. Schon in der Kaiserzeit hat dieses Verhältnis aufgehört. 
Die Gründe und Voraussetzungen der Restitutionen wurden teils schon durch die Prä— 
toren selber, teils durch die spätere Theorie und Praris so bestimmt, daß kaum ein 
Unterschied von den gewöhnlichen Klagerechten übrig blieb, weshalb auch das Recht 
zum Restituieren den gewöhnlichen Richterbeamten gegeben wurde. Die Gründe der 
Restitution sind Minderjährigkeit, Zwang, Irrtum, Betrug, Abwesenheit, capitis demi- 
nutio und die sogenannte generalis elausula. Davon hat die capitis deminutio schon 
im späteren Rom ihre Bedeutung verloren, die anderen aber sind der Sache nach nichts 
anderes mehr als Rechte zum Widerruf oder zur Anfechtung der betreffenden Handlungen 
oder Verluste. Die Form des Restituierens ist unwesentlich und hat nur etwa im 
Zivilprozesse bei Versäumnissen und Versehen noch eine gewisse Berechtigung. Im 
gemeinen Rechte ist die Restitution zwar in der römischen Weise geblieben, die neueren 
Gesetzbücher haben sie aber, abgesehen vom Prozesse, beseitigt und auf die gewöhnlichen 
Formen von Ausnahmen vom Gesetze und Ungültigkeit, Anfechtbarkeit und Widerruf— 
lichkeit der Rechtsgeschäfte zurückgeführt. 
Besonderer Teil. 
UÜbersicht. Der besondere Teil zerfällt nach dem oben S. 295—297 aufgestellten 
Systeme in die Darstellung der allgemeinen Rechte der Person und der besonderen 
Gestaltungen derselben in den Gattungsverhältnissen. Die allgemeinen Rechte sind die 
Persönlichteit selbst und das Vermögen. Die Bestimmungen über die erstere sind aber, 
da die Persönlichkeit zugleich Voraussetzung alles Rechts ist, in der Lehre vom Rechts— 
subjekte von selbst enthalten. Es bleibt daher nur das Vermögensrecht. Dies zerfällt 
nach den oben gegebenen Ausführungen in Sachen- und Obligationenrecht. 
Das erstere umfaßt die gesamte Herrschaft der Person über die Sache. Dabei 
unterscheiden sich zunächst die voue Herrschaft über die Sache und die beschränkten Rechte 
an fremder Sache. Die letzteren können die Sache entweder als Objekt der physischen 
Benutzung treffen oder als Objekt von einem ideellen Werte, der sich durch Verwertung 
in Geld realifieren läßt. Der letzteren Art ist das Pfandrecht; bei den anderen unter— 
scheidet man die beschränkteren und die unbeschränkteren als Servituten und Untereigentum. 
Bei allen Sachenrechten tritt außerdem noch der allgemeine Unterschied von Besitz und 
Recht, faktischer und rechtlicher Herrschaft hervor. Dieser läßt sich in der Darstellung 
Serschieden orbnen. Eigentlich müßte man entweder die Besitzverhältnisse zusammen den 
Rechlen gegenüberstellen oder bei jedem Rechte auch das entsprechende Besitzverhältnis 
nehmen. Bequemer ist indessen eine etwas inkonsequente Behandlung, nämlich bei der 
vollen Herrschaft Besitz und Recht zu trennen, bei der beschränkten sie zu verbinden. Der 
Brund ist, weil bei der vollen Herrschaft der Besitzbegriff in ausgedehnter und selb— 
ständiger Weise hervortritt und darum hier seine Verbindung mit dem Eigentume die
	        
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