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II. Zivilrecht.
werden kann, und unvollkommene, aus denen nicht geklagt werden kann, die aber einzelne
Wirkungen der Obligationen haben; ihre Zahlung gilt als rechtliche Erfüllung, ist daher,
wenn sie mit Bewußtsein geschieht, keine Schenkung und begründet, wenn sie im Irrtume
geschieht, keine eondietio indebiti, sie können daher auch durch Pfand und Bürgen ge⸗
sichert, durch Konstitut und Novation erneut werden, Die neueren Gesetzbücher haben
diesen Begriff als solchen verworfen, sich aber doch auch nicht ganz von ihm losmachen
können. Die Grenze zwischen der eigentlichen klagbaren Obligalion und anderen Ver
pflichtungen ist nicht so scharf, wie es leicht scheint. Schon bei rein moralischen Pflichten,
wenn sie nur fest bestimmbar sind, liegt es oft nahe, eine gewisse rechtliche Wirkung
anzunehmen, wenigstens die condiéetio iadebiti auszuschließen. Noch mehr bei solchen
Pflichten, die eigentlich vollständig auf dem gewöhnlichen Rechtsboden stehen und nur
durch besondere positive Gesetze für ungültig erklärt worden sind, wie z. B. Verträge
ohne die gesetzliche Form, — Zinsverträge u. dgl.
Die Erfüllung solcher Pflichten gilt im Leben meistens als Ehrensache, die Erfüllung
aicht als Schenkung, sondern als rechtliche Zahlung, die Rückforderung wegen Irrtums
als unanständig. Natürlich kann das Gesetz dieses alles unbeachtet lassen und bei der
Alternative „volle Wirkung oder gar keine“ stehen bleiben. Allein so sehr die Theorie
auch solche abstrakte scharfe Gegensätze liebt, so gern läßt die Praxis sich auf die konkreten
Mittelstufen ein. Daraus ist auch die römische Naturalobligation hervorgegangen.
Man hat dabei aber die Fälle zu unterscheiden, wo sittlichen Pflichten eine gewisse
rechtliche Kraft beigelegt ist, und die, wo rechtlichen Pflichten die volle rechtliche Kraft
genommen, aber eine gewisse geringere gelassen ist. Beide Fälle nähern sich einander von
unten und von oben, ohne aber zusammenzufallen; nur die letzteren sind die eigentlichen
Naturalobligationen, die ersteren bilden gar keine festen Kategorien, sie bestehen darin,
daß in einzelnen Fällen die bewußte Erfüllung einer sittlichen Pflicht nicht als Schenkung
behandelt wird und in anderen die irrtümliche Erfüllung keine condictio indebiti be
gründet. Das erstere ist z. B. bei Ehegatten, die einander Legate über die Faleidiæ
zahlen, das letztere, wenn eine Ehefrau sich für dotalpflichtig häli. Weitere Wirkungen
haben diese Pflichten nicht. Die eigentlichen Naturalobligationen nähern sich dem
Obligationsbegriff viel mehr, aber es geht doch nicht an, sie als gewöhnliche civile
Obligationen zu bezeichnen, denen nur die Klagbarkeit fehlt. Es besleht hier vielmehr
zar kein Rechtsband, darum kann hier insbesondere von Verzug und Verschulden keine
Rede sein)!. Wann nun aber bei Obligationen Klagelosigkeit ohne volle Ungültigkeit
eintrete, ist von den Römern leider nicht prinzipiell festgestellt und daher bei uns sehr
streitig, was für die praktische Bedeutung des ganzen Begriffs sehr hinderlich ist. Man
kann nur sagen, daß Obligationen, die als unsittlich oder unbillig unklagbar sind, stets
oöllig ungültig sind, also auch nicht als Naturalobligationen gelten; wenn die Klagbarkeit
dagegen nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des formellen Rechts fehlt, so ist
Naturalobligation zwar möglich, aber doch von den konkreten Absichten der Gesetze ab—
hängig. Danach ist unzweifelhaft keine Naturalobligation bei verbotenen Spielen, Zinsen
und Schenkungen, bei Zwang und Betrug, Bürgschaften der Weiber u. a.; umgekehrt
tritt unzweifelhaft Naturalobugation ein bei allen Obligationen der Sklaven, bei denen
der Hauskinder gegen den Vater, bei Gelddarlehen der Hauskinder, zum Teil bei form—
losen Verträgen, beschränkt bei Verträgen der Unmündigen über sieben Jahre. Zweifelhaft
oder wenigstens streitig sind Veriährung, ungerechtes Urteil, verbotene Selbsthilfe, ver⸗
botene Cession u. a.
II. Die Subjekte der Gbligation.
8 47. Zu einer heden Obligation gehören wesentlich stets wenigstens zwei Per—
onen oder Parteien, eine berechtigte und eine verpflichtete, Gläubiger und Schuldner.
Indessen können auf beiden Seiten auch mehrere Personen stehen und an der Obligation
aktiv oder passiv beteiligt sein. Das Verhältmis ist hier aber wesentlich anders als beim
Eigentum. Bei diesem ist nur partiales Miteigentum möalich, solidares, wenigstens