3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandeltenrecht. 3
einzelne Pflicht, sondern die dauernde Pflichtigkeit der Sache, Kirche, Gemeinde u. s. w.
der Inhalt des Besitzes. Bei rein persönlichen Obligationen, auch auf längere Zeit, wie
Miete und Darlehn, ist dies nicht. Hier ruht jede einzelne Erfüllung unmittelbar auf
dem Versprechen als causa und ist daher nicht Ausdruck und Ausübung einer selbstän—
digen dauernden Pflichtigkeit. Im römischen Rechte sindet sich daher auch überhaupt
keine Anwendung des Besitzes bei Obligationen, da ihm die bezeichneten Verhältnisse ganz
fremd waren. Im Mittelalter ist dagegen jene Anwendung des Besitzes, und zwar mit
der vollen Übertragung der Besitzklagen vom Sachbesitze, schon früh vollständig fest her—
gebracht und bis in die Gegenwart erhalten. Doch ist dabei die Grenze zu den reinen
Obligationen im allgemeinen, wenn auch mit Schwankungen, stets eingehalten.
Überhaupt ist der ganze Begriff der Obligation im römischen Rechte zwar mit
einer wunderbaren Konsequenz trotz der ungeheueren Reichhaltigkeit der Entwicklung durch—
geführt, aber auch mit einem gewissen einseitigen juristischen Rigorismus in betreff seiner
Grundelemente. Es ist eine anerkannte Tatsache, daß die Rezeption des römischen Rechts
bei uns in keinem Teile des Rechts so vollständig wie gerade im Obligationsrechte ge—
schehen ist. Der Grund ist leicht zu erkennen. Das Obligationsrecht beruht mehr wie das
Sachenrecht, namentlich beim Grundbesitze, auf abstrakt logischen Elementen, der freien
Willensvereinigung, der Rechtsverletzung u. a., und eine verständige und reichhaltige
Entwicklung dieser Elemente wird daher leichter als anderwärts einen universalen
Charakter bekommen. Eine solche Entwicklung bietet das römische Recht, namentlich bei
den Verträgen, durch eine angemessene Verbindung der formellen Rechtsstrenge mit den
Anforderungen der bona ßdes und außerdem besonders in der meisterhaften Erfassung
und Durchführung der nichtkontraktlichen Obligationen, der Kondiktionen u. s. w. Die
römischen Resultate haben hier vielfach nicht nur eine gewisse allgemeingültige Zweckmäßig—
keit, sondern geradezu eine absolute logische Notwendigkeit. Dabei ist nun aber von
Anfang bis zu Ende die Idee des „rechtlichen Bandes“ von Person zu Persvn mit
formalistischer Zähigkeit festgehalten. Die deutsche, besonders die moderne Auffassung
sieht mehr auf den ökonomischen Zweck und das praktische Resultat der Obligation. Die
Obligation gibt, wenigstens wenn sie auf Sachen, besonders Geld, geht, dem Gläubiger
das Recht auf Werte. Von diesem Standpunkte aus ist es aber ziemlich gleichgültig,
sowohl welche Person die Schuld zahlt, als welche Person das Recht darauf hat oder
bekommt. Die Obligation ist in ihrem Inhalte ein objektiv fester, aktiver oder passiver
Vermögensteil, für den es als solchen gleichgültig ist, welche Person subjektiv, aktiv oder
passiv, dabei beteiligt ist. Dies kann nicht so aufgefaßt werden, als ob Forderung und
Schuld im Deutschen etwas an sich anderes wären wie die Obligation, etwa der „sach—
liche Niederschlag des persönlichem Verhältnisses“1, denn das eine kann nie ohne das
andere sein. Der Unterschied ist nur, daß die moderne Anschauung das sachliche und
persönliche Element in der Obligation in der Weise selbständig denkt, daß sie nur eine
Person überhaupt fordert, aber auf die Individualität kein Gewicht legt, an einem
Wechsel der Person daher keinen Anstoß nimmt. Dem Römer ist die Person die
Hauptsache, die Obligation nur Attribut, subjektive Berechtigung oder Verpflichtung der
Person. Wir dagegen sehen die Obligation als objektives Verhältnis an, welches ver—
schiedene Personen als subjektive Träger haben kann, ohne seine rechtliche Natur an sich
zu verändern. Daraus erklärt sich die Abweichung des deutschen Rechts vom römischen
bei den Realobligationen, Inhaberpapieren, Stellvertretuna, Verträgen für Dritte, Cession
und Schuldübernahme.
8 46. Civil- und Naturalobligationen? werden im römischen Recht
unterschieden, d. h. vollkommene Obligationen, deren Erfüllung durch Klage erzwungen
1So Delbrück, Die Übernahme fremder Schulden. 1883. S. 10. ————
Schͤ anert VDie Natmuralobligauon des omeschen Rechts. 18813; Scheurl, Die römische
Naturalobligalidn, in den Jahrbbe für Vogmatik Vii Ne 6. Zur Geschichte Gradenwitz, Natur
und Sklave in der Köniasberder Festaabe für Schirmer.