Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 379 
Recht des Rücktritts bei gegenseitigen Verträgen, falls die Ausführung alles Interesse 
oerloren hat. 
Wenn übrigens der Gläubiger die Erfüllung verhindert, weil er die gehörig an— 
gebotene Leistung nicht übernimmt oder die Anbietung selbst hindert (mora aceipiendi)!, 
so wird dadurch zwar die Schuld an sich nicht aufgehoben, aber der Schuldner darf keinen 
Nachteil davon haben, seine Verpflichtung wird daher auf das geringste Maß herabgesetzt, 
er haftet nur noch für eulpa lata, die gesetzlichen Zinsen hören auf, ebenso die Kon— 
benlionalstrafen, er wird durch kasuellen Verlust des Geldes, das er zahlen wollte, frei 
und kann Ersatz der weiteren Aufbewahrungskosten der Sache fordern, ja im Notfall 
diese nach nochmaliger Aufforderung derelinquieren. 
VI. Abergang der Obligationen auf andere Versonen. 
8 64. Übergang von Forderungen. Es ist schon oben 8 45 a. E. aus— 
geführ?, daß über das Verhältnis der Obligation zu den bei ihr beteiligten Personen 
n römischen und gemeinen Rechte eine Verschiedenheit der Auffassung herrsche, die sich 
namentlich auch bei der Frage nach der Möglichkeit eines Überganges der Obligationen 
auf andere Personen zeige. Das römische Recht läßt einen UÜbergang zwar durch Uni— 
bersalsuccession aktiv und passiv zu, also besonders bei der Beerbung, eben weil hier 
rechtlich die alten Personen in den neuen noch fortdauern, dagegen ist eine Singular— 
succession vollständig ausgeschlossen. Eine eigentliche Ubertragung kann aktiv und passiv 
nur dadurch vermittelt werden, daß die Obligation in den neuen Personen förmlich und 
vollständig erneut, noviert, d. h. durch einen neuen Vertrag neu konstituiert wird. Aktiv 
muß sich der neue Gläubiger die Schuld auf Anweisung Delegation) des alten Gläubigers 
von dem Schuldner neu versprechen lassen; passiv muß der neue Schuldner auf Delegation 
vom alten Schuldner die Schuld dem Gläubiger neu versprechen. Bei der passiven Über⸗ 
tragung sind die Römer über diesen Standpunkt überhaupt gar nie hinausgekommen. 
Bei der aktiven haben sie allerdings eine einseitige Ubertragung vom Gläubiger ohne 
Zuziehung des Schuldners möglich gemacht, aber doch nur indirekt durch Vermittlung 
des Begriffs der Stellvertretung. Der Gläubiger kann einen anderen nicht nur faktisch 
zu seinem Vertreter in Einziehung und Einklagung der Forderung mit eigenem Interesse 
machen (procurator in rem suam), sondern ihm sogar ein festes Recht auf diese Ver— 
tretung und insofern auf die Ausübung der Obligation geben, und ebenso kann auch 
das Gesetz statt seiner einem anderen ein solches Vertretungsrecht zur Ausübung der 
Obligation erteilen. Dies ist die Ces sion?. Die Römer haben dabei bis zuletzt 
daran festgehalten, daß der alte Gläubiger die Obligation eigentlich und de iure immer 
behält und der Cessionar nur das Recht bekommt, sie statt seiner auszuüben. Allerdings 
ist der Cessionar nicht mehr Prokurator, auch nicht fingierter, sondern hat ein selbständiges 
Vertretungs? und Ausübungsrecht (actio utilis suo nomine), und darum steht die 
Cession im materiellen und praktischen Resultate einer wirklichen Übertragung des Rechts 
völlig gleich, allein der Standpunkt für die rechtliche Anschauung und Konstruktion des 
Verhaltnisses ist darum doch stets der der Unübertragbarkeit der Obligation. Man hat 
das Recht des Gläubigers nach der Cession dem nudum ius des alten quiritarischen 
Eigentümers gleichstellen wollen. Allein das quiritarische Eigentum war an sich über— 
tragbar, es bedurfte nur einer bestimmten Form. Bei der Obligation sah man die Un⸗ 
uͤbertragbarkeit in der Sache, nicht in der Form. Zwischen Eigentum und Obligation 
ist auch in betreff der Übertragung ein wesentlicher Unterschied. Obligationen existieren 
nicht., wie Sachen, von Natur, sondern nur durch eine Person als Begründer. Ihr 
Kohlerx, Annahme und Annahmeverzug, in d. Jahrbb. für Dogmatik XVII Nr. 8: Schey, 
Begriff und Wesen der mora creditoris. 1884. 
Muühlenbruch, Cession der Forderungsrechte. 1817. 8. Aufl 18363 Bähr, Zur Cessions- 
ehre, in de Jatehee Vogmant nee 8 ug d S gnid, Die Grundlehren der Cession 2 Bde 
53 bb Qiele, VDie alis des Cesfinars 1887 u uger, in den Jahrbb. fuür Dogamatik 
r. 8.
	        
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