3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 381
g 65. Übergang von Schulden. Aus der Möglichkeit, Forderungsrechte
zu übertragen, folgt keineswegs von selbst auch die Möglichkeit der Übertragung von
Schulden; aus der agktiven Cession kann man keine passive ableiten. Forderung und
Schuld stehen in der Obligation nicht parallel nebeneinander, sondern in direktem Gegen—
satze zueinander als Recht und Pflicht. Recht aber ist Möglichkeit, Pflicht Notwendigkeit.
Uber die Möglichkeit ist man Herr, von der Notwendigkeit wird man selber beherrscht.
Darin liegt der einfache Grund, warum man Schulden absolut nie ohne Zustimmung
des Gläubigers übertragen kann. Es ist merkwürdig, wie oft diese einfachen Kategorien
übersehen werden und man nach besonderen Gründen sucht, warum die Zustimmung des
Gläubigers hier notwendig sei, wegen seines besonderen Interesses u. a. Zustimmung
des Schuldners ist dagegen zur Abnahme seiner Schuld nicht nötig. Er selber nur
kann sich der Notwendigkeit nicht entziehen, wohl aber kann ein anderer mit Zustimmung
des Glaͤubigers ihn davon befreien, sie ihm ab— und auf sich nehmen, auch ohne sein
Wissen und Wollen, ja selbst wider seinen Willen. Die reine Pflicht ist kein Recht.
So wenig aber ohne Zustimmung des Gläubigers eine Übertragung der Schuld
möglich ist, so vollständig muß sie es mit seiner Zustimmung sein. Wenigstens nach
heutigem Rechte. Im römischen Rechte ist nach dem Prinzipe der Persönlichkeit der
Obligationen eine Ubernahme fremder Schuͤlden!'nur indirekt möglich, entweder
durch volle Novation oder dadurch, daß der Übernehmer durch Konstitut die Zahlung
der fremden Schuld verspricht und der eigentliche Schuldner durch paetum befreit wird.
Nach, dem modernen Prinzipe ist vollständiger subjektiver Eintritt in die Obligation ohne
alle Anderung ihres objektiven Bestandes möglich, also eigentliche Ubernahme der fremden
Obligationen als solcher ohne ihre Erneuerung eigentliche Succession. Das rechtsbegruͤndende
Element dabei ist der Wille der Parteien. Dabei ist der Wille des Gläubigers
wesentlich, der des Schuldners nicht. Die Ubernahme kann daher in doppelter Weise
vollzogen werden, entweder durch Vertrag des Schuldners und Übernehmers unter Zu⸗
stimmung des Gläubigers, oder durch Vertrag des Ubernehmers mit dem Gläubiger.
Dagegen begründet der bloße Vertrag zwischen Schuldner und Ubernehmer ohne Zu—
stimmung des Gläubigers keinen Übergang, keine Succession, keine Pflicht des Über—
nehmers gegen den Glaubiger, sondern nur Pflicht gegen den Schuldner, ihn zu befreien.
Wie aber die Zustimmung des Gläubigers erklärt wird, war nach Pandektenrecht gleich⸗
gültig, ob vorher oder nachher, ob ausdruücklich oder stillschweigend. Ein besonderer
Vertrag mit dem Übernehmer war für ihn nicht nötig. Sein Recht gegen diesen beruht
nach der modernen Auffassung nicht auf einem besonderen persönlichen Zahlungs—
versprechen von diesem, sondern auf dessen subjektivem Eintritte in die objektive Obligation,
der mit seinem (des Gläubigers) Willen geschehen ist.
VII. Aufhebung der Obligationen?.
8g 66. Obligationen können mit oder ohne Befriedigung (satistactio) des Gläubigers
aufgehoͤben werden, Ihrem eigentlichen Zwecke entsprechend ist nur die Aufhebung durch
Erfuͤllung. Indessen versteht sich, daß, wenn der Glaäubiger sich in irgend einer anderen
Weise für befriedigt erklärt, dieses der Erfüllung gleichstehen muß, sei es, daß er eine
andere Leistung annimmt, sei es, daß er durch liberatorischen Verirag den Schuldner
freiläßt. Wider seinen Willen kann dagegen in der Regel keine anderweitige Befrie⸗
digung für ihn angenommen werden, doch aber ausnahmsweise in einzelnen Fällen
namentlich bei der Kompensation. Noch weniger natürlich kann der Glaubiger seine
Forderung ohne Befriedigung gegen seinen Willen verlieren. Doch gibt es auch hier
aine Reihe von Fallen, wo teils er persönlich sich ohne wirkliche Befriedigung als
befriedigt ansehen muß, wie bei mora aceipiendi, teils eigentlicher materieller Verlust des
z 4. ßz — f. Dogm.
1 Delbrück, Die Übernahme fremder Schulden. 1858; Gürgens in den Jahrbb. f g
VIII Nr. 8; Regelsberger, Archiv für die civilist. Praxis LXVI Nr. I Bähr 3— LXVII
Nr. 55 Menzel in Grünhuts Zeitschr. XL Vr. 183. 14; Unger, Schuldübernahme.
2 Unger in Grünhuts —— XVNr. 9.