3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 397
docuit“. Das ist natürlich so unmittelbar nicht zu gebrauchen, aber es liegt der richtige
Gedanke darin, daß diese Verhältnisse in der Natur selbst, im Wesen der Dinge, das
Prinzip ihrer Gestaltung haben. Das Geschlechtsleben des Menschen ist der Punkt, wo
sein fittliches Leben mit seinem Naturleben am unmittelbarsten in Verbindung steht, wo
has Sinnliche sich zu der idealsten Vergeistigung erhebt und umgekehrt das reinste Ideal
in sinnliche Verkörperung übergeht. Die Einheit des natürlichen, sittlichen und rechtlichen
Gesetzes tritt daher hier am unmittelbarsten hervor. Sie ruht in dem allgemeinen Satze,
daß das Wesen der Dinge das Gesetz ihrer Erscheinungist. In den
außeren Naturdingen vollzieht sich das Wesen mit absoluter Naturnotwendigkeit, im
Tiere durch den tierischen Instinkt, im Menschen durch seine eigene freie Tat. Der
Mensch bringt sich sein Wesen zum Bewußtsein und hat es danach mit Freiheit aus⸗
zuführen. Bei ihm wird das Naturgesetz zum Sitten- und Rechtsgesetze. Darin liegt es,
daß die physischen Verhältnisse ihr sittliches Gebot in sich selber tragen und damit zu—
gleich auch weiter das Prinzip für die rechtliche Ordnung ihrer äußeren Erscheinung.
Nur“ in engster Verbindung miteinander können desbalb alle drei Elemente verstanden
und gewürdigt werden.
I. Die Ebe.
8 77. Allgemeines. Die Ehe hat ihrem Ausgang in der Differenz der Ge—
schlechter. Diese ist nicht bloß eine körperliche, sondern durchdringt das ganze Wesen des
Renschen. Mann und Weib sind in Anlagen, Fähigkeiten und Charakter und darum
auch in Lebensaufgabe und Bestimmung verschieden. Das Wesen des Menschen offenbart
sich eben nicht in abstrakter Einheit, sondern nur in der einseitigen Geschiedenheit der
beiden Geschlechter. Darum hat jedes derselben den Mangel der Einseitigkeit in sich
und damit zugleich auch das Bedürfnis und die Bestimmung, ihn durch die Vereinigung
mit dem anderen Geschlechte zu ergänzen und aufzuheben. Die Verbindung aber, die
diesen Grund und Zweck hat, kann keine bloß körperliche oder sonst auf einzelne Be—
ziehungen und Zwecke beschränkte sein, sondern muß das ganze Wesen des Menschen, sein
nneres und äußeres Dasein und Leben umfassen. Diese vollständige Wesens— und
Lebensvereinigung der Geschlechter zur Ergänzung ihrer geschlechtlichen Einseitigkeit ist
die Ehe. Sie umfaßt gleichmäßig die äußere koörperliche Geschlechtsverbindung und damit
die Erzeugung und Erziehung von Kindern wie das innere geistige, gemütliche und sitt—
liche Zusammenleben und durch beide Seiten zusammen wieder die Gemeinschaft des
gefamten äußeren Lebens und die gegenseitige Unterstützung darin. Was von dem allen
im einzelnen Falle faktisch die meiste Bedeutung gewinnt, hängt vom Zufalle und den
Lebensschicksalen ab, für den Begriff als solchen ist es gleichgültig. Man fragte und
stritt früher darüber, was der Zweck oder wenigstens der wesentliche oder Hauptzweck
der Ehe sei, und setzte ihn in die eine oder andere der genannten Beziehungen; gegen—
wärtig braucht diese Frage nur als eine veraltete angeführt zu werden.
Daß etwas, was so die ganze Natur des Menschen nach allen Seiten angreift,
auch für die äußere Betrachtung und Behandlung einen vielseitigen Charakter bietet, ist
sebstverständlich und nicht anders möglich; die Ehe hat ihre physische und physiologische,
psychische und anthropologische, sittliche, religiöse und rechtliche Seite. Alie sind aber
uͤntrennbare Elemente eines Begriffes und stehen in enger organischer Verbindung.
Auch die rechtliche Seite der Ehe hat die anderen zur wesentlichen Voraussetzung; man
kann auch nicht einen einzigen Satz des Eherechts wissenschaftlich bestimmen, ohne daß
die übrigen Seiten der Ehe dabei mit zu Grunde liegen. Die rechtliche Natur der Ehe
beruht keineswegs bloß darauf, daß die äußere Gemeinschaft der Gatten überhaupt eine
rechtliche Ordnung haben muß, denn diese könnte sie auch durch Vertrag bekommen,
fondern wefcntlic darßruüf, daß das äußere Dasein der Ehe eine ihrem inneren Wesen
1Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom
6. Februar 1875. 1881/80