Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

entsprechende rechtliche Gestalt bekomme. Das Wesen der Ehe, also das Verhältnis der
Geschlechter, muß den Inhalt des Eherechts bestimmen (historisch natürlich in der kon—
kreien Auffassung eines jeden einzelnen Volkes). Die dem Wesen der Ehe entsprechende
Gestalt derselben ist zugleich die sittliche; insofern kann man auch sagen: das Prinzip
des Eherechts ist, daß die sittliche Ratur der Ehe zur rechtlichen Notwendigkeit werde,
infoweit als überhaupt die Außerlichkeit als solche, abgesehen von der sittlichen Gesinnung,
einen Wert und eine Bedeutung hat und daher rechtliche Notwendigkeit und rechtlichen
Zwang zuläßt.
Danach ist auch das vielbesprochene Verhältnis der Ehe zum Vertrage zu be⸗
stimmen. Die Ehe ist kein Vertrag, aber sie wird durch Vertrag eingegangen. Vertrag
ist Willkur, Willkür in der Eingehung, im Inhalte, in der Aufhebung— Im Begriffe
der Ehe ist nirgend Willkür. Der eigentlich natürliche und sittliche Grund der Ehe
ist die Liebe, und Liebe ist nicht Willkür, sondern innere Notwendigkeit, das Gefühl
der konkreten geschlechtlichen Relation und des individuellen Bestimmtseins zur gegen—
seitigen Ergänzung. Das Gefühl kann zwar nur durch beiderseitigen freien Entschluß
zum Willen der wirklichen Vereinigung werden, und insofern kann diese nur durch Willenshereinigung,
 also Vertrag, geschlofsen werden. Allein der Wille hat nur die Bedeutung,
das objektive personenrechtiche Verhältnis der Ehe zu begründen, die gegenseitigen Pflichten
sind aber keine Obligalionen aus den gegenseitigen Versprechungen, sondern sind die
rechtlichen Folgen des objektiven Verhältnisses, in welches man eingetreten ist, sie können
darum nicht willkürlich durch Vertrag geändert werden, sondern gehören zum sogenannten
absoluten oder öffentlichen Rechte in diesem Sinne (. 8 4 Nr. 1). Ebenso widerspricht
willkürliche Aufhebung dem Wesen der Ehe. Wie der Grund der Ehe, so dauert auch
ihr Bedürfnis bis zum Tode, und wo die individuelle konkrete Relation der Geschlechter
wirklich getroffen ist, kann auch nichts als der Tod sie trennen. Wo sie nicht getroffen
ist, muͤß zwar eine Lösung des unnatürlichen Bundes möglich sein, aber nicht nach zu—
kullicgem Belieben, sondern nur bei wirklich obiektiv vorhandenen Gründen.

878. Die römische Auffassung der Ehe hat sehr verschiedene Beurtei—
—VD0— niedrig gestellt, letzteres so sehr, daß Gans
bas matrimonium“ buchstäblich nur als Anstalt, wie Frauen mit Ehren Mütter werden
können, charakterisieren wollte. Die Haupteigentümlichkeit ist aber eigentlich noch nicht
recht gewürdigt. Der römische Begriff der Ehe ist an sich weder besonders hoch noch
hesonders niedrig, es ist der abstrakt menschliche Begriff der Ehe in ihrer äußeren Er—
scheinung als vollständiger äußerer Lebensgemeinschaft. Das geht allerdings weit hinaus
über die niedrige sinnliche Auffassung des Orients, aber von der idealen Innigkeit
und Tiefe der germanischen Auffassung ist noch nichts darin; diese ist auch durch
das Christentum noch nicht in die römische Ehe hineingebracht. Der römische Begriff
zibt die äußere Erscheinung der Ehe, die innere Ausfüllung überläßt er der Persönlich—
keit der Ehegatten. Er paßt darum für alle Zeiten und Völker. Das Altertum ist nun
noch nicht ideal, die reale Seite der Ehe Kindererzeugung und -erziehung und häusliche
Zucht und Ordnung erscheint daher als der Hauptinhalt der Ehe, obgleich gegenseitige
Liebe, keusche Treue, und hingebende Aufopferung auch nicht fehlen. Der romantische
Idealismus der germanischen Liebe kann aber äußerlich die Ehe auch zu nichts anderem
aAls der vollständigen Lebensgemeinschaft machen. Indessen darf man in alledem nicht
die Eigentümlichkeit des römischen Eherechts suchen. Diese beruht vielmehr darauf, daß
das roͤmische Recht überhaupt nur die individuelle persönliche Freiheit ausgebildet hat,
aicht aber objektive Organisationen des Lebens zu gestalten vermochte. Es kennt nur
abstrakte Freiheit und Gleichheit oder absolute Gewalt, nicht organische Gliederung. So
hat es in der alten strengen Ehe nur die absolute Gewalt des Mannes, in der späteren
freien Ehe nur abstrakte Freiheit beider Ehegatten. Die Römer haben den objektiven
Charakter der Ehe und ihre sittliche Natur an sich nicht verkannt, aber sie nicht rechtlich
danach gestaltet, ihre sittliche Natur nicht zur rechtlichen Notwendigkeit gemacht, sondern
dies Janz oder fast ganz dem Gewissen und der Freiheit der Ehegatten überlassen.
            
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