Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht.

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„Matrimonia libera esse debent“ (I. 2 C. de inut. stip. 8, 39) ist das Grundprinzip
für das römische Eherecht. Es zeigt sich von Anfang bis zu Ende. Daß die Ehe eine
einzig sittliche Verbindung der Geschlechter sei, war stets anerkannt, aber verboten
wan das Konkubinat nicht. Daß die Ehe den Segen der Religion haben müsse, war
fester Glaube, und nicht leicht wurde eine Ehe ohne religiöse Form und Feier ein⸗
gegangen, aber notwendig war sie (abgesehen von der alten confarreatio) nicht. Daß
in“ der Ehe die Frau dem Manne untergeordnet sein und ihm mehr als ihrem Vater
gehorchen soll, hat kein Römer bezweifelt, aber ein Recht darauf hat der Mann nicht,
die väterliche Gewalt wird durch die Ehe nicht gelöst, und der Vater geht dem Manne
vor. Daß die Ehe zur faktischen Gemeinschaft oder wenigstens Mitteilung des ganzen
Vermögens führen soll, lag sogar in ihrer Definition, aber ein Recht darauf hat keiner
der Ehegatten, noch weniger tritt eine gesetzliche Gütergemeinschaft ein; der Mann kann
nicht einmal eine dos von der Frau fordern, braucht dafür aber, wenn sie keine dos
gegeben, sie auch nicht einmal zu alimentieren, er kann sie verhungern lassen, nur be⸗
graͤben muß er sie dann (s. oben 8 75 Nr. 2). Endlich, daß die wahre Ehe bis zum
Tode dauert, war Anschauung der alten wie der späteren Zeit, und verschuldete und
grundlose Scheidung wurden bestraft, aber die Scheidung an sich blieb frei, und
Scheidung durch gemeinsamen Konsens zu verbieten wagte erst Justinian, und schon sein
Rachfolger gab sie wieder frei. Der objektive Charakter der Ehe trat rechtlich eigentlich
nur in den Voraussetzungen der Ehe und in den Strafen des Eherechts, besonders bei
Ehebruch und Scheidung, hervor und auch mehr nur bei der Frau als beim Manne.
Juͤsofern war das römische Eherecht für die mittelalterliche und moderne Auffassung
der Ehe nicht genügend und ist daher durch das kanonische und deutsche Recht sehr
wesentlich ergänzt.

8 79. Die Behandlung der Vermögensverhältnisse der Ehe—
gatten! im römischen Rechte ist eine Folge des Prinzips der Freiheit des Eherechts.
Die Ehe ändert als solche an dem Vermögen der beiden Gatten gar nichts. Namentlich
ist die Idee einer ehelichen Gütergemeinschaft den Römern absolut fremd. Die Ehegatten
bleiben rechtlich als abstrakt freie Personen mit ganz selbstündigem Vermögen neben—
einander bestehen. Die Ehe soll eine fortwährende faktische communicatio omnis inris
begründen, aber nicht eine rechtliche eommunio iuris. Jeder Gatte behält sein Vermögen
vollständig für sich und bekommt absolut nichts weiter, als was der andere ihm frei⸗
willig gibt. Indessen versteht sich, daß die durch das gemeinsame Leben und die gemein⸗
samen Kinder entstehenden gemeinsamen Kosten auch von den beiden Gatten gemeinsam
getragen werden. Voch wird auch dafür nicht etwa ein gemeinsames eheliches Vermögen
gebildet, sondern ein ganz eigentümliches System von gegenseitigen, sich scheinbar durch—
kreuzenden und kompensierenden Mitteilungen geschaffen, dos und donatio propter nuptias,
 dessen Verständnis der modernen Welt nur schwer hat gelingen wollen. Es hat
seine volle rechtliche Ausbildung erst in später Zeit, eigentlich erst von Justinian, er—
halten2; in der klassischen Zeit ist noch durch die überwiegende Stellung des Mannes
eine gewisse Einseitigkeit, daher kann die eigentliche Idee des Ganzen erst aus der späteren
Vollendung erkannt werden. Vorher ergänzte man das Recht durch freiwillige Schenkungen.
Die Idee ist folgende: Beide Ehegatten oder ihre Eltern bestimmen einen Teil ihres
Vermögens ausdrücklich für die Bestreitung der Lasten der Ehe; sie bilden daraus aber
keine gemeinsame Masse, sondern jeder gibt seinen Teil dem anderen für die Ehe zu
Eigentum; da aber der Mann als das Haupt der Familie formell der eigentliche Träger
der ehelichen Lasten ist, so gibt er seine Gabe der Frau nur ins Eigentum, nicht aber
in Besitz, Verwaltung, Verfügung, Nutzung und Verwendung; diese behält er vielmehr

Hasse, Das Guterrecht der Ehegatten im röm. Recht J 1824; Bech mann,, Das römische
Dotalrecht, Abteitĩ sögAbteil. Iöor; Czyhlarg, rdomusche Doialrecht. 1870.
2'Milteis, Reichsrecht und Bolksrecht, S 304 318 val. S. 248 -255.
            
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