Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

selber neben der Gabe, die er von der Frau bekommen hat, auch ist er für die Ver—
wendung beider Gaben der Frau in keiner Weise verantwortlich, erwirbt vielmehr die
Zinsen und Früchte von beiden ausschließlich in sein Vermögen. Scheinbar bekommt
daher eigentlich nur der Mann einen Beitrag von der Frau, und so war es auch im
alteren Rechte; allein die Bestimmung der beiderseitigen Gaben für die Lasten der Ehe
tritt hervor, sobald ihre ganze Existenz und Verwendung in Zweifel kommt, d. h. wenn
mtwebder der Mann in Konkurs gerät, dann werden sowohl dos als donatio propter
auptias den Gläubigern entzogen und für die Ehe sequestriert, oder wenn er die Frau
‚ouständig vernachläͤssigt und verkommen läßt, dann kann sie Alimentation sowohl
As Aos Ils onatio verlangen. Außerdem knüpfte sich an das Dasein der gegenseitigen
Beiträge von selbst für den Fall der Auflösung der Ehe die gleichmäßige Verwendung
aach der Ehe. In der Regel müssen beide zuͤrückgegeben werden, allein Strafe der
Scheidung und Vertrag können Anderungen darin begründen, aber stets nur für beide
in entsprechender Gleichmäßigkeit.
Alles übrige Vermögen der Ehegatten außer der für die Ehe bestimmten dos und
Jonatio verbleibt den Ehegatten völlig selbständig (parapherna, Privatvermögen). Sie
stehen in betreff desselben völlig getrennt, wie andere Personen, einander gegenüber;
aamentlich hat der Mann durch die Ehe kein Verwaltungsrecht am Vermögen der Frau,
und fie können durch Vertrag, Delikte, Prozeß und sonst in jedes beliebige Rechts—
verhältnis darüber zueinander eintreten. Davon sind nur wenige und unwesentliche
Modifikationen; nur eine bedeutende und tiefgreifende, die berühmte Ungültigkeit der
Schenkungen unter Ehegatten. Alle Schenkungen unter ihnen sind ungültig und können
widerrufen werden, konvaleszieren jedoch, wenn sie der Schenker bis zum Tode nicht
widerruft und vor oder wenigstens mit dem Beschenkten stirbt, somit die Schenkung
Jewissermaßen durch seinen Tod besiegelt. Auch dieser Satz hat sehr verschiedene Be—
urteilungen erfahren. Gans sagt bei seiner Idee von der rechtlichen Getrenntheit der
römischen Ehegaiten: damit die Liebe nicht vereine, was das Gesetz trennt, habe man
sogar die Schenkungen verboten. Ein tolleres Urteil ist nicht leicht gefällt. Das ganze
sogenannte Verbot war nur ein notwendiges Schutzmittel gegen Mißbrauch des Prinzips
der Freiheit der Ehe. Sollte die volle Freiheit der Scheidung bestehen und die Ehe nur
ein freies sittliches Verhältnis sein, so mußte es verhindert werden, daß ein Ehegatte
durch erheuchelte Liebe den anderen ausplünderte und dann sich von ihm schied und mit
der Beute abzog. Nur aus dieser Reinhaltung der Ehe von schmutzigem Eigennutze
— E—— welches „non amare neéc tanquam inter
infestos tractanddum est, sed ut intor coniunctos maximo affsetu*“ (l. 286 8 2 D. de
don. int. v. e. u. 24, 1)1
ID. Die väterliche Gewalt?.

8 80. Allgemeines. Der physiologische oder naturalistische Ausgangspunkt
für das Verhältnis der Eltern und Kinder ist die Zeugung. Diese ist die Fortpflanzung
der Gattung durch sich selbst, konkret verwirklicht in der einzelnen Familie. Die all—
gemeine Idee, daß die Gattung in den Generationen fortlebt, jede Generation aus sich
elbst heraus die folgende erzeugt, in ihr sich verjüngt und sich ein neues Dasein schafft,
n welchem sie fich in ununterbrochener Kontinuitat fortsetzt, verwirklicht sich in der
Gattung nicht abstrakt im ganzen, sondern nur konkret in den einzelnen Familien. Die
physische Kontinuität der Familie in den einzelnen Generationen zeigt sich aber hier

Graden witz, Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte. 1887. 88 25-35; F. Hof—
mann in Grünhuts Zeitschr. VIII r. 6.
—— Dhe valerliche Gewalt, in Weiskes Rechtslexikon XII.1 (1858). Über die
moderne Hraxis: Stölzel, Das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen. 1874 (aus dem Just.—
Hiin. VBl.s. Mandry, Das gemeinsame Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehel. Güterrechtes. Bd.J
1871. Bb. II 1876; K. Die elterliche Gewali im Vermoͤgensrechte des heutigen Europa,
g den Jahrbb. für Dogmatik XXV Vr. 2.
            
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