Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

8 117. Miterben. Mehrere Erben (Ganerben) bilden nach deutschem Recht eine
Gemeinschaft zur gesamten Hand; die einzelnen Rechte und Pflichten gehen ungeteilt auf
die Miterben insgesamt über, jedem Miterben aber steht ein Anteil an der Erbschaft als
einem Ganzen zu. Im gemeinen Recht drang das römische Recht durch, demzufolge die
Miterben an den einzelnen Sachen Miteigentum nach Bruchteilen erlangen, Forderungen
und Schulden aber sich von selbst im Verhältnis der Erbanteile spalten. Dagegen er—
hielt sich in Partikularrechten (besonders im Preuß. L.R.) das deutsche Recht. Auch
nach B. G. B. ist die Erbengemeinschaft eine Gemeinschaft zur gesamten Hand; nur über
jeinen Anteil an der Erbschaft im ganzen kann jeder Miterbe für sich (vorbehaltlich des
oben 8 80 1 4 erwähnten dinglichen Vorkaufsrechtes der anderen Miterben) verfügen.
Der Miterbe kann Teilung der Gemeinschaft verlangen. Doch war im älteren
Recht vertragsmäßiger Ausschluß des Teilungsanspruches möglich und bei bäuerlichen
Gemeinderschaften und ritterlichen Ganerbschaften (oben 884) uͤblich. Auch nach B. G. B.
kann die Teilung vertragsmäßig (vorbehaltlich des Teilungsanspruches aus wichtigem
Grunde) oder durch Anordnung des Erblassers (auf 80 Jahre) ausgeschlossen werden. Auf—
geschoben wurde das Recht auf Auseinandersetzung durch das Rechtsinstitut des Dreißigsten,
das bis zum dreißigsten Tage nach dem Tode den Fortbestand des bisherigen Besitzstandes
im Sterbehause sicherte; das B.G.B. hat den Dreißigsten in Gestalt einer gesetzlichen
Vermächtnisauflage zu Gunsten im Hause lebender Familienangehöriger aufgenommen
(S 1969). Eine besondere Teilungsart entsprang dem sächsischen Kürrecht, kraft dessen
der ältere Miterbe die Teile zu machen, der jüngere zu wählen hat. Bei unteilbaren
Sachen begegnet das Recht eines Miterben, die Sache auf ein Geld zu setzen, d. h. einen
Schätzungspreis zu bestimmen, für den er die Sache dann nehmen oder überlassen muß.
Das B.G.B. kennt gesetzliche Ubernahmerechte für den Ehegatten oder die Kinder (bei
Landgütern nach dem Ertragswert). Unter Nachkommen galt nach deutschem wie römischem
Recht eine Ausgleichungspflicht wegen des Vorausempfangenen; sie ist im B.G.B. unter
Einwirkung des deutschen Rechts geregelt.
Literatur: Oben zucs 34. Homeyer, TDer Dreißigste, 1864.

Kapitel II. die gesetzliche Erbfolge.

8 118. Verwandtenerbfolge. Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ist vor allem
die Blutsfreundschaft. Nach dem Recht des deutschen Mittelalters mußte sie durch rechte
Ehe vermittelt sein. Doch erlangten uneheliche Kinder früh ein Erbrecht gegen die
Mutter (anders noch Sachsensp. J'a. 531 8 2) und nach der Rezeption auch gegen die
Verwandten der Muͤtter landers noch Preuß. L.R.). Dagegen haben sie das vielfach
errungene subsidiäre Erbrecht gegen den Vater wieder eingebüßt (auch Brautkinder). Das
deutsche Recht fordert ferner Ebenbürtigkeit mit dem Erblasser, was sich nur im hohen
Adel erhalten hat. Es berief schließlich Verwandte nur bis zu einem bestimmten (meist
dem 7.) Gliede; Partikularrechte hielten an einer Erbrechtsgrenze fest (das österr. R.
beruft nur 6 Parentelen); das B.G.B. kennt gleich dem gemeinen Recht keine Grenze.
Die Reihenfolge, in der die Verwandten berufen wurden, bestimmte sich im all—
gemeinen nach der Parentelenordnung, die freilich durch den Einfluß der Haus—
gemeinschaft und die damit zusammenhängende Unterscheidung eines engeren und eines
weiteren Erbenkreises vielfach abgewandelt wurde, aber überall als Grundprinzip durch—
schimmert. Die Parentelenordnung, deren Geltung im älteren Recht freilich bis heute
von angesehenen (unter sich wieder uneinigen) Germanisten bestritten wird, überwiegend
aber anerkannt ist, erhielt sich gegenüber der im gemeinen Recht durchgedrungenen
Justinianischen Erbfolgeordnung in einzelnen Partikularrechten, wirkte auf neuere Gesetze
(auch auf das Preuß. L.R.) ein und wurde zuerst vom sterr. G. B. wiederhergestellt.
Das B.G. B. hat sie zu gemeinem deutschen Recht erhoben. Die Parentelenordnung knüpft
an die Gliederung der Sippe in Parentelen (oben 8 97) an und beruht somit auf der
Ausgestaltung aller Erbfolge als Nachkommenfolge; das Erbe fließt abwärts wie das
            
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