4. Gierke, Grundzuge des deutschen Privatrechts. 551
Privilegs behauptet (vgl. E.G. a. 140). Im B.G.B. ist das Heimfallsrecht als ein
echtes gesetzliches Erbrecht ausgestaltet; nur kann der Fiskus nicht ausschlagen, gilt also
stets, wenn andere Erben fehlen oder wegfallen, als endgültiger Erbe vom Augenblicke
des Erbfalles an.
Literatur: Gierke, Erbrecht und Vicinenrecht im Edikt Chilperichs, Zeitschr. f. R.G. ‚XII
430 ff. Tomaschek, Das Heimfallsrecht, 1882.
Kapitel III. Gewillsßürte Erbfolge.
8 121. Vergabungen von Todes wegen. Das älteste deutsche Recht kannte eine
künstliche Erbenschaffung durch gerichtliche Ansippung unter gleichzeitiger Übertragung
bedingter Gewere am Vermögen oder einem Vermögensteil. So die zu Händen eines
Salmannes vollzogene fränkische Affatomie oder Anbusung (L. Sal. 16, Rib. 48, 49,
Marculf II 18) und die langobardische thingatio (Ed. Rothar. 171, 178, 174). Hieraus
entwickelte sich, indem die familienrechtliche Seite verschwand, die rein sachenrechtliche Ver—
gabung von Todes wegen. Sie wurde gleichfalls durch bedingte Investitur eines Grund—
stücks oder des ganzen Vermögens und oft unter Verwendung von Salmannen vollzogen.
Die gesetzlichen Erben waren gegen Verletzung ihres Wartrechts durch ihr Beispruchsrecht
geschützt. Die Vergabung von Todes wegen war ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
mit Wirkung für den Todesfall. Entweder wurde sofortige (oft durch einen kleinen
Anerkennungszins betätigte) Eigengewere mit Vorbehalt der Leibzucht eingeräumt oder
nur anwartschaftliche Eigengewere, die mit dem Tode des Vergabenden in Wirksamkeit
treten sollte, übertragen. Die Vergabungen von Todes wegen, die namentlich auch als
gegenseitige Vergabungen vorkommen, waren noch im 16. Jahrhundert allgemein üblich.
Dann gingen sie entweder in Erbverträge oder (durch Vermittlung von Widerrufs—
vorbehalten) in Testamente über. Nur im Bauernrecht blieben sie in einzelnen Land—
schaften als Gutsabtretung mit Vorbehalt der lebenslänglichen Herrschaft gebräuchlich
(Seuff. XXXVII Nr. 51, XLV Nr. 198, XLVI Nr. 34).
Literatur: Pappenheim, Launegild und Garethinz, 1882. R. Schlmidt,, Die Affatomie
der J. Salica, 1891. F. Schupker, Thinx e Affatomis, 1892. R. Hübner, Die donationes post
obitum und die Schenkungen mit Vorbehalt des Nießbrauchs, 1888.
8 122. Erbverträge. Eine vertragsmäßige Begründung von Erbrecht wurde schon
im Mittelalter durch Eheverträge und Einkindschaftsverträge mittelbar herbeigeführt. In
Süddeutschland nahmen auch die Vergabungen von Todes wegen frühzeitig die Natur von
erbrechtlichen Verträgen an. Allgemein wurden solche Vergabungen von der Jurisprudenz
als Erbverträge aufgefaßt und anfangs bekämpft, schließlich aber anerkannt und demgemäß
umgebildet. So wurden die Erbverträge ein gemeinrechtliches Institut. Auch die neueren
Gesetzbücher lassen sie zu (der Code freilich nur bei Gelegenheit von Eheverträgen zum
Irne der Ehegatten und ihrer Kinder, das Öst. G.B. nur unter Ehegatten.) So auch
as B. G. B.
Seinem rechtlichen Wesen nach ist der Erbvertrag eine vertragsmäßige Ver—
fügung von Todes wegen; zum Unterschiede vom Testament ist er keine „letztwillige“
Verfügung, sondern bindender Vertrag; zum Unterschiede von der Vergabung hat er
nicht sachenrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen.
Der Abschluß setzt auf seiten des Erbgebers die Fähigkeit, sich vertragsmäßig
zu verpflichten, und die Fähigkeit, von Todes wegen zu verfügen, auf seiten des Erb—
nehmers Erwerbsfähigkeit voraus. Der Erbvertrag, der gemeinrechtlich formfrei war, be—
darf nach B. G. B. gerichtlicher oder notarieller Testamentsform.
Inhaltlich kann der Erbvertrag als Erbeinsetzungsvertrag Erbrecht schaffen
oder sichern; er kann einseitiges Erbrecht eines Vertragsteils oder gegenseitiges Erbrecht
oder Erbrecht eines Dritten begründen; er kann bedingtes, befristetes oder beliebig be⸗
schwertes Erbrecht herstellen. Der Erbvertrag kann aber auch als Vermächtnisvertrag
einen bloßen Vermächtnisanspruch begründen; der Vermächtnisvertrag hat die