5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 625
hat, so kann auch bei Immaterialrechten das Erstrecht, das „volle“ Recht derartige
Nebenrechte, Nießbrauch und Pfandrecht, zulassen. Das volle Recht pflegt man auch hier
als Eigentum zu bezeichnen, obgleich dies nicht korrekt ist, allein es fehlt an einem all—
gemein anerkannten zutreffenden Ausdruck. Neben Nießbrauch und Pfandrecht aber haben
sich auf dem Gebiete der Immaterialrechte insbesondere noch folgende Berechtigungen
entwickelt:
a) Das Verlagsrecht, dessen Hauptanwendungsgebiet im Autorrecht liegt; doch
auch im Bereich der Erfindungen kommt es vor: sein Wesen besteht darin, daß jemand
ein Gebrauchsrecht erwirbt in Verbindung mit einer Treupflicht: er kann gebrauchen und
joll gebrauchen, weil dies zugleich im Interesse des Vollberechtigten ist. Ich habe darum
seinerzeit (Autorrecht S. 290f.) dieses Recht mit den Benefizialverhältnissen des Mittelalters
in Vergleich gestellt, und es läßt sich keine treffendere Parallele finden. Wichtig ist
auch hier, daß das Recht am immateriellen Gut mit obligatorischen Verpflichtungen
verbunden ist, ganz ebenso wie das Lehnrecht auf einer untrennbaren Verknüpfung des
dinglichen Rechts mit obligatorischen und persönlichen Elementen besteht.
b) Ein weiteres eigenartiges Recht ist das Lizenzrecht. Es besteht darin, daß
einem Dritten die Benußung des Immaterialguts übertragen wird, jedoch nicht als
Alleinbenutzung, sondern unter Vorbehalt der Benutzung anderer. Dies kommt ins—
besondere im Erfinderrecht vor, indem der Erfinder einer oder mehreren oder vielen
Fabriken das Benutzungsrecht gibt, so daß sie benutzen dürfen, aber keine Ausschließlich—
keit zu beanspruchen haben. Im Urheberrecht ist das Hauptanwendungsgebiet das Gebiet
der Theateraufführungen; denn die Verfasser pflegen den Theatern Aufführungsrechte zu
geben, und zwar Aufführungsrechte ohne Alleinberechtigung.
8 44. Wie aus dem Eigentum, so geht aus dem Immaterialrecht ein negatorischer
Anspruch hervor, aber er wird erst wachgerufen durch eine besondere Ver—
anlassung, nämlich durch eine Störung; die Störung stört den schlummernden Funken
auf, und das Recht kommt gleichsam in Aufwallung: der Berechtigte erlangt die Be—
fugnis, vom anderen Teile zu begehren, daß er von der Störung abläßt, und zwar für
jetzt wie für die Zukunft, solange das Immaterialrecht besteht.
Wesentlich davon verschieden ist das obligatorische Entschädigungsrecht,
das darauf beruͤht, daß eine Störung zugleich einen Eingriff in die vermögensrechtlichen
Nutzungen des Immaterialrechts enthalten kann, ganz ebenso wie eine Störung des
Eigentums die Sache eine Zeitlang der Benutzung zu entziehen oder ihren Nutzen zu
schmälern vermag. Hier entsteht ein obligationsrechtlicher Schadenersatzanspruch, aber nur,
venn ein ethisches Moment hinzutritt, nämlich Vorsatz oder mindestens Fahrlässigkeit.
Unsere Gesetze verlangen mitunter grobe Fahrlässigkeit, und wo sie dies tun, muß die
Sache hierbei ihr Bewenden behalten: es ist unrichtig, aus den Bestimmungen des B. G. B.
etwas anderes abzuleiten, denn die Sondervorschrift geht vor (Art. 82 E. G. z. B. G. B).
Ohne ethische Verfehlung wäre höchstens ein Bereicherungsanspruch gegeben, aber auch
äin solcher ist dann abzulehnen, wenn der Inhalt der Sondergesetzgebung widerspricht.
Die Sondervorschrift wird auch hier nicht durch das B.G.B. überwunden; denn ähnliche
Bestimmungen wie 88 828, 812 B. G. B. enthielt bereits das frühere Recht, und doch
hat man in den Sondergesetzen diese Beschränkungen gegeben; sie bestehen daher als ein
auf den besonderen Umständen der Materie beruhendes Sonderrecht weiter 1.
Mit dem zivilrechtlichen Schutz kann ein strafrechtlicher verbunden sein, wenn
eine ethische Verfehlung schwerer Ärt vorliegt, also insbesondere, wenn vorsätzlich gehandelt
vurde. Diese strafrechtliche Betätigung hat ihre Besonderheiten: das Strafrecht entsteht
erst kraft Antrags, der zurückgenommen werden kann, und mit der Strafe kann zu
zleicher Zeit auf Buße ertannt werden?.
So namentlich, was das Patentrecht betrifft; vgl. mein Handbuch des Patentrechts S. 561.
2 Vgl. 88 40, 45 Arhebergesetzes und über Patentrecht adün S. 578. 908
kneyklopüdie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J- J