II. Zivilrecht.
F 45. Die Immaterialrechte können Rechte an ästhetischen wie an technischen
Ideengestaltungen sein.
Die Rechte an ästhetischen Ideengestaltungen können wieder sein: Rechte an einer
Gestaltung durch die Sprache und an einer Gestaltung durch die Raum- und
Lichtformen. Die ersteren wirken durch das Gehör oder quasi durch das Gehör,
zie letzteren durch das Auge. Die Sprache kann wiederum eine begriffliche Sprache
in, so daß man Begriffe mitteilt, wobei für die Begriffe gewisse Lautzeichen gelten,
ogenannte Worte, oder eine Tonsprache, bei welcher die Verhältnisse der Töne zu—
inander auf unser Ohr und auf unseren Geist wirken. Beides bildet den Inhalt des
sogenannten literarischen Urheberrechts, welches Gegenstand jahrhundertelanger
Fuͤrwicklung gewesen ist. Das Bedürfnis drängte sich in einer Zeit hervor, als es möglich
var, durch mechanische Mittel (Buchdruck) Matteilungsfaktoren zu schaffen und sie in
ungemessener Weise zu vervielfältigen. Hier regte sich zunächst der Geist der Buch⸗
händlergilde, welche sich nicht damit befreunden wollte, daß, nachdem für ein Werk Kosten
ufgewandt waren, ein anderer es einfach nachdruckte —, was natürlich mit weniger Müuͤhe,
Aufwand und Kosten geschehen konnte. Das Mittel, dessen sich die Buchhändlergilden be—
dienten, war das Privileg. Solche Privilegien zeigen sich zuerst in der Republik Venedig,
sodann in Frankreich und auch in Deutschland; es waren sowohl kaiserliche als auch landes—
herrliche Privilegien. Ursprünglich hing dies alles mit dem Rechte des Verfassers nur
jsehr lose zusammen, denn den Buchhaͤndlern wurden Privilegien gegeben, nicht den
Verfassern, und ohne Rücksicht darauf, ob die Werke alt oder neu waren. Das mußte
Almählich anders werden. Man mußte zwischen alten und neuen Werken unterscheiden,
und seit dem 16. Jahrhundert bildet sich die Idee des geistigen Eigentums. Die erste
Anerkennung fand dieses Recht schon in einigen deutschen Staͤdten, aber doch nur zeit—
weise, allgemein erst durch das bekannte enguͤsche Gesetz von 1709. Dem folgten fran⸗
zösische und deutsche Gesetze nach. Wir hatten ein Urhebergesetz vom 11. Juli 1870, das
Allerdings einen früheren Stand der Anschauung verkörperte. Neuerdings ist uns ein
Gesetz vom 19. Juli 1901 geworden, das aͤber sehr viel zu wünschen übrig läßt und
sowohl im Inhalt als auch in der Redaktion schwere Verstöße enthält: nicht einmal die
Sprachweise des B. G. B. ist festgehalten worden; die Bestimmungen sind oft so vage
und auf der anderen Seite so kasuistisch verschränkt, daß man meint, ein Gesetz früherer
Zeiten vor sich zu sehen.
Das Uerarifche Urheberrecht besteht darin, daß der Urheber das Alleinrecht hat,
sein Werk gewerblich auszunutzen. Dies kann durch Herstellung von Mitteilungsfaktoren
und derenVerbreitung geschehen. Der hauptsächlichste Mitteilungsfaktor ist das ge—
druckte Buch; aber auch das Abschreiben gehoͤrt hierher, sofern es zu gewerblichem
Zwecke geschieht, also beispielsweise das Abschreiben zur Verbreitung, aber auch das Ab⸗
chreiben, um von der Abschrift eine öffentliche Vorlesung zu halten oder um daraus ein
zffentliches Konzert zu dirigieren. Die Ausnutzung kann auch erfolgen durch Vortrag
nit oder ohne Verbindung mit einem den Vortrag unterstützenden Spiel. Aber auch
das Spiel allein kann hierher gehören, sofern es die Bedeutung hat, durch die Mimik
—— choreographische Darstellung, welche eine
mimische Ideenwiedergabe bezweckt. Nicht jeder Vortrag jedoch ist in den Schutz des
Gesetzes aufgenommen, sondern nur der Vortrag oder vielmehr die Aufsführung von Bühnen⸗
etten und “von Werken der Tonkunst: solche Aufführung ist, soweit sie öffentlich geschieht,
dem Urheber vorbehalten; der Vortrag eines anderen Werles nur dann, wenn das Werk
noch nicht veröffentlicht ist. Dieses letztere Verbot des Vortrages ist aber dem persön⸗
lichen Recht, nicht dem Autorrecht, zuzuschreiben; denn autorrechtlich ist es gleichgültig,
ob' eine Veroffenllichung stattgefunden hat oder nicht, und es ist unhaltbar, autorrechtlich
wischen veröffentlichten und nichtveröffentlichten Schriftstücken einen Unterschied zu machen.
Die Aufführung von Bühnenwerken aber erfolgt durch das Mittel der Personifikation,
nämlich dadurch, daß der Vortragende nicht als eigene Person hervortritt, sondern fich
in die Persönlichkeit eines anderen hineinfindet und als solche fremde Persönlichkeit spricht
ind handelt: hierdurch nimmt der Vortrag eine gesteigerte Bedeutung an.
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