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II. Zivilrecht.
freehold-estate (oben Nr. 4 ad a und b) nur durch Investitur (livery of seisin, s. u. Nr. 7)
begründet werden kann: diese ließ ihrer Natur (als reale Besitzeinweisung) nach die Be⸗
stellung eines suspensiv bedingten oder befristeten freehold-estate nur zu, wenn gleichzeitig
unbedingt und unbefristet ein minderer estate, der particular estate, bestellt wurde, so daß
der ederman seinen estate ebenfalls sofort erwarb, nur eingeschränkt durch den
particular estate; zugleich ist die Folge dieser Gestaltung, daß nicht zwei estates in
moaiader von gleichem Umfange (also z— B. zwei verschieden bedingte Anwartschaften
auf fes simple) nebeneinander gleichzeitig bestehen können, mehrere remainders vielmehr
nur in Abstufungen vom Weiteren zum Engeren sich vertragen, und daß ferner der auf
eine ungewisse Tatsache abgestellte nainder (sog. contingent remainder, 3. B. der
mainder für einen naseciturus) grundsätzlich nichtig ist, wenn sein particular estate
(z. B. die Leibzucht eines andern) vor Eintritt des ungewissen Ereignisses endet. Alle
diese starren Sätze sind aber durch die formlos bestellbaren uses und trusts (s. o. 88
Nr8) gemildert, welche vor allem das Rebeneinanderbestehen mehrerer verschieden
bedingier, gleichartiger estates (des einen als legalen des Treuhänders, anderer to the
e Dritter) ermöglicht und in Verbindung it der modernen Gesetzgebung (11 Wilh. LI.
e. 16; 8/9 Viet. e. 108; 0/ Vien 38) und der milderen Behandlung der in
letzwilligen Verfügungen bestellten remainders insbesondere auch eine favorablere Auslegung
der contingent remainders herbeigefuhrt haben. Das komplizierte remainder- Institut
yhei uns zum größten Teil durch Grundbucheintragungen und Vormerkungen ersetzt —
zeigt wie wenig andere die Fortentwicklung der alten eommon law durch das Billigkeits⸗
echt und das Unausgeglichene des daraus resultierenden modernen Rechtszustandes.
PoIlIoGk and Maitland II, 21ff.; Blackstonée U, ch. 13; Stephen II, 1, ch. 7;
Renton, Encyel., und Wertheim, 8.v. remainder; Gundermaunnz, S. 233 ff.: Fearné,
Sontingeut remainders, 1844 10; dazu Cooteé, Analysis of Féearne, 1814.
6. Die Mitberechtigungen, im Gegensatz zum Einzelrecht (estate in sevor-
alty), entsprechen dem deutschen Gesamthandverhältnis, zumal in der Hauptform, der
joĩnttenaney. Diese ist Gesamtberechtigung auf Grund einheitlichen, als Parteiakt sich
darstellenden (s. u. Nr.7 purchase) Titels; sie schließt zwar die Veräußerung des
deellen Anteils seitens eines Mitberechtigten unter Lebenden nicht aus, wohl aber
testamentarische Verfügung; denn sie ist grundsätzlich mit dem ius erescendi (right of
rricorchip) ausgestattet; Teilung konnte nach alter eommon law nicht verlangt werden,
wohl aber seit Einführung des writ of partition (16839/40). Eine jüngere, etwas freiere
Form ist die tenaney in common, die Gemeinschaft auf Grund verschiedener Titel (ver⸗
schiedener Art, Alters u. s. w) ohne ius di els tenants in common gelten in
allen Fällen gesamtberechtigte Kaufleute lus acerescendi inter mercatores locum non habet).
Endlich ist eine besondere Form des Gesamtrechts, die coparcenary, die Gemeinschaft
on Miterbinnen nach common law, nach lotaler Gewohnheit (gavelkind) auch von
männlichen Miterben, schon im RMittelalter auf einseitiges Verlangen teilbar, ohne
Akkreszenz. GGundermann, 246 ff., Stephen, T. 1ch. 8. Lexika s. FI. ioint
tenancy.)
3Die Erwerbsformen der dinglichen Rechte werden herkömmlich geteilt
in die titles by act of law, d. s. descent, Intestaterbefolge, eseheat, Heimfall, und die
familienrechtlichen Fälle courtes) und dower, und anderseits die titles by aet of
che party oder die Fälle der purchase (perquisitio), d. s. außer der occupaney und
der foeiture (Verwirkung) die alienation (conveyance, voluntary transfer), und zwa
rechnet man zur alienation nicht nur die Übertragung unter Lebenden, sondern auch
bie conveyance by devise, d. h. durch Testament. Sbwohl descent und devise her⸗
kömmlich beim Erwerb der dinglichen Rechte behandelt werden — das Blaͤckstonesche
System ähnelt hier ie in manchen anderen Punkten den gleichzeitigen naturrechtlichen
Sijstemen, deren Niederschlag auch das preußische Allgemeine Landrecht bildet — sind sie hier
deim Erbrecht zu betrachten (s. u, g 8); ésechest und forteiture sind bereus erwähnt
(s. o. Nr. 253 letztere ist unpraktisch, und escheat nur noch bei erblosem Tod und zwar
d Uei Regel par als Heimfall an die Krone noch Zrattsch ij. ů. C8); die Okkupation,