Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
freehold-estate (oben Nr. 4 ad a und b) nur durch Investitur (livery of seisin, s. u. Nr. 7) 
begründet werden kann: diese ließ ihrer Natur (als reale Besitzeinweisung) nach die Be⸗ 
stellung eines suspensiv bedingten oder befristeten freehold-estate nur zu, wenn gleichzeitig 
unbedingt und unbefristet ein minderer estate, der particular estate, bestellt wurde, so daß 
der ederman seinen estate ebenfalls sofort erwarb, nur eingeschränkt durch den 
particular estate; zugleich ist die Folge dieser Gestaltung, daß nicht zwei estates in 
moaiader von gleichem Umfange (also z— B. zwei verschieden bedingte Anwartschaften 
auf fes simple) nebeneinander gleichzeitig bestehen können, mehrere remainders vielmehr 
nur in Abstufungen vom Weiteren zum Engeren sich vertragen, und daß ferner der auf 
eine ungewisse Tatsache abgestellte nainder (sog. contingent remainder, 3. B. der 
mainder für einen naseciturus) grundsätzlich nichtig ist, wenn sein particular estate 
(z. B. die Leibzucht eines andern) vor Eintritt des ungewissen Ereignisses endet. Alle 
diese starren Sätze sind aber durch die formlos bestellbaren uses und trusts (s. o. 88 
Nr8) gemildert, welche vor allem das Rebeneinanderbestehen mehrerer verschieden 
bedingier, gleichartiger estates (des einen als legalen des Treuhänders, anderer to the 
e Dritter) ermöglicht und in Verbindung it der modernen Gesetzgebung (11 Wilh. LI. 
e. 16; 8/9 Viet. e. 108; 0/ Vien 38) und der milderen Behandlung der in 
letzwilligen Verfügungen bestellten remainders insbesondere auch eine favorablere Auslegung 
der contingent remainders herbeigefuhrt haben. Das komplizierte remainder- Institut 
yhei uns zum größten Teil durch Grundbucheintragungen und Vormerkungen ersetzt — 
zeigt wie wenig andere die Fortentwicklung der alten eommon law durch das Billigkeits⸗ 
echt und das Unausgeglichene des daraus resultierenden modernen Rechtszustandes. 
PoIlIoGk and Maitland II, 21ff.; Blackstonée U, ch. 13; Stephen II, 1, ch. 7; 
Renton, Encyel., und Wertheim, 8.v. remainder; Gundermaunnz, S. 233 ff.: Fearné, 
Sontingeut remainders, 1844 10; dazu Cooteé, Analysis of Féearne, 1814. 
6. Die Mitberechtigungen, im Gegensatz zum Einzelrecht (estate in sevor- 
alty), entsprechen dem deutschen Gesamthandverhältnis, zumal in der Hauptform, der 
joĩnttenaney. Diese ist Gesamtberechtigung auf Grund einheitlichen, als Parteiakt sich 
darstellenden (s. u. Nr.7 purchase) Titels; sie schließt zwar die Veräußerung des 
deellen Anteils seitens eines Mitberechtigten unter Lebenden nicht aus, wohl aber 
testamentarische Verfügung; denn sie ist grundsätzlich mit dem ius erescendi (right of 
rricorchip) ausgestattet; Teilung konnte nach alter eommon law nicht verlangt werden, 
wohl aber seit Einführung des writ of partition (16839/40). Eine jüngere, etwas freiere 
Form ist die tenaney in common, die Gemeinschaft auf Grund verschiedener Titel (ver⸗ 
schiedener Art, Alters u. s. w) ohne ius di els tenants in common gelten in 
allen Fällen gesamtberechtigte Kaufleute lus acerescendi inter mercatores locum non habet). 
Endlich ist eine besondere Form des Gesamtrechts, die coparcenary, die Gemeinschaft 
on Miterbinnen nach common law, nach lotaler Gewohnheit (gavelkind) auch von 
männlichen Miterben, schon im RMittelalter auf einseitiges Verlangen teilbar, ohne 
Akkreszenz. GGundermann, 246 ff., Stephen, T. 1ch. 8. Lexika s. FI. ioint 
tenancy.) 
3Die Erwerbsformen der dinglichen Rechte werden herkömmlich geteilt 
in die titles by act of law, d. s. descent, Intestaterbefolge, eseheat, Heimfall, und die 
familienrechtlichen Fälle courtes) und dower, und anderseits die titles by aet of 
che party oder die Fälle der purchase (perquisitio), d. s. außer der occupaney und 
der foeiture (Verwirkung) die alienation (conveyance, voluntary transfer), und zwa 
rechnet man zur alienation nicht nur die Übertragung unter Lebenden, sondern auch 
bie conveyance by devise, d. h. durch Testament. Sbwohl descent und devise her⸗ 
kömmlich beim Erwerb der dinglichen Rechte behandelt werden — das Blaͤckstonesche 
System ähnelt hier ie in manchen anderen Punkten den gleichzeitigen naturrechtlichen 
Sijstemen, deren Niederschlag auch das preußische Allgemeine Landrecht bildet — sind sie hier 
deim Erbrecht zu betrachten (s. u, g 8); ésechest und forteiture sind bereus erwähnt 
(s. o. Nr. 253 letztere ist unpraktisch, und escheat nur noch bei erblosem Tod und zwar 
d Uei Regel par als Heimfall an die Krone noch Zrattsch ij. ů. C8); die Okkupation,
	        
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