1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 77
regung zu der Idee einer Weltgeschichte des Rechts überhaupt und die ersten allgemeinen
Gesichtspunkte für die Auffassung der verschiedenen Rechte. Wirklich durchführbar ist sie
bei unbefangener Würdigung der konkreten historischen Tatsachen nicht. Andererseits loͤst
sich indessen die Mannigfaltigkeit der Rechte doch auch nicht bloß in ein buntes Kartenspiel
auf. Es ist vielmehr der Rechtsbegriff, der sich in ihnen entfaltet, seine Elemente bieten
den Grund zu den verschiedenen Gestaltungen dar, nur das einseitige Uberwiegen des
einen oder des anderen Elementes in der Auffassung des Rechts ist es, was die Haupt—
verschiedenheiten der Rechte hervorruft. Insofern liegt daher. den verschiedenen Erscheinungen
der Geschichte doch ein bestimmtes Prinzip und System zu Grunde. Die einzelnen Volks-
rechte, sowenig sie auch auseinander herauswachsen, stehen doch logisch in bestimmten Ver⸗
hältnissen zu einander, und die Weltgeschichte des Rechts ist nicht ein bloßes Registrieren
und Aufzählen endloser Varietäten eines Begriffes, sondern wirklich die Entfaltung und
Entwicklung des Rechtsbegriffes in der Menschheit. Im allgemeinen ist der Zusammen⸗
hang etwa folgender.
Freiheit und Notwendigkeit sind die Grundelemente des Rechts. Das subjektive
Recht ist die Freiheit, das objektive die Notwendigkeit. Beide sind im Begriff unlöslich
miteinander verbunden, keines kann aus dem anderen abgeleitet werden. Bei der histo—
rischen Verwirklichung des Rechts aber kann das eine das andere in der nationalen Rechts-
anschauung überwiegen und einseitig den Ausgangspunkt für die Rechtsgestaltung bilden.
Damit ist dann eine Grundverschiedenheit für das gesamte Recht gegeben. Asien und
Europa sind die Gebiete, deren Rechte sich danach scheiden. Asien ist das Land der Not-
wendigkeit und des objeltiven Rechts, Europa das der Freiheit und des subjeltiven Rechts.
Die uͤbrigen Weltteile kommen nicht selbständig in Betracht. Sie haben ihr Recht ent—
weder von jenen beiden empfangen oder sind noch auf der Vorstufe der ersten Rechts—
bildung stehen geblieben.
In Nsien tritt das Recht nur erst als eine objektive Macht und Notwendigkeit gegen
das Individuum auf. Es ift eine höhere Ordnung des Lebens, der der Einzelne schlechthin
nur unterworfen ist. Es gewährt ihm zwar eine gewisse Freiheit und subjektives Recht,
aber es hat seinen Grund und Ausgang nicht in der Freiheit und dem Rechte des Sub—
ekts, sondern lediglich in der objektiven Anordnung von oben her. Die Unterwerfung,
nicht die Freiheit, ist vie Grundlage des Rechts. Je nach der Quelle des objektiven Gebots
ergeben sich dann folgende weitere Unterschiede. In den östlichen Ländern ist es der Wille
und Befehl des Herrschers, der das Prinzip des Rechts bildet, mag er eine patriarchalisch
familienmäßige Gewält haben, wie in China, oder eine absolut despotische, die das
Janze Volk nur als seine Sklaven erscheinen läßt, wie in Hinterindien, besonders in
Siam. In Mittelasien, namentlich Indien, beruht das Recht auf der moralisch religiösen
Ordnung, die die Hriester, die Brahmanen dem Lande gegeben haben. In Vorderasien
st, es das Gebot des Religionsstifters, der mit der Religion auch das Recht ordnet, so
bei den alten Persern, den Juden und den Mohammedanern. Erst das Christentum
rennt hier Religion uͤnd Recht und macht dadurch eine Vereinigung beider mit der
Freiheit möglich.
Die europäischen Rechte beruhen dagegen sämtlich auf dem Prinzipe der individuellen
Freiheit. Recht und Gesetz werden nicht von oben her durch Herrscher oder Priester
zJegeben, sondern gehen vom Volke selber aus, und sind nur Verkörperungen seiner Freie
Im griechischen Rechte ist das objektive und subjeltive Recht noch in unmittelbarer
Linheit, die Freiheit befteht daher hauptsächlich in der allgemeinen Teilnahme am
fenti hen Leben, vas Privatrecht ist ihm völlig untergeordnet und kommt noch zu keiner
Entwicklung. Die gleichmäßige Ausbildung des öffentlichen und des Privatrechts, oder
des objektiven und subsektiven Rechts, tritt erst im römischen und germanischen Rechte
un Beide bilden daher nebeneinander eigentlich die Spitzen der Rechtsentwicklung über⸗
aupt, in ihrer Vereinigung gewissermaßen deren Vollendung, und darum sind sie auch
ie Grundlage für das gesamte heutige Recht der gebildeten Welt geworden. Beide be—
ruhen auf der Freiheit des Individuums; der Unterschied ist aber folgender.
Im roͤmischen Rechts⸗ und Staatsleben, soweit wir es in die ältere Zeit zurück—