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II. Zivilrecht.
verfolgen können, erscheint die individuelle Freiheit und ihr Recht als ein abstrakter, ob—
jektiver Begriff, an dem jeder einzelne gleichmäßig teilnimmt. Das Recht wird daher
objektiv erfaßt und so für alle gleichmäßig festgestellt. Alle werden danach beurteilt, alle
nach gleichen Maße gemessen. Dem Römer erscheint es als die höchste Aufgabe der
Gesetzgebung, die durch die XII Tafeln erfüllt sei, „omnibus, summis infimisque, jura
aequare“ (Liv. 8, 34. 8). Alles Recht geht daher zwar von den Individuen aus, beruht
also auf ihrem subjektiven Rechte und hat dessen Anerkennung und Schutz zum Inhalte
und Zwecke; allein zum wirklichen Rechte wird es nur, wenn es in obhjektiber, alle be—
herrschender, für alle geltender Form hingestellt ist, durch Gesetz oder Gewohnheit, durch
Beamte, Rechtsgelehrte oder Kaiser. Eine feste und absolute Staͤatsgewalt, als allgemeine
Trägerin der Objektivität und Notwendigkeit des Rechts, ist dem roömischen Rechte daher
wesentlich. Sie ruht aber an sich in den Subjekten selber und wird zur Zeit der
Republik von ihnen selbst durch die eigentümliche feste Organisation der Bürgerschaft
zebildet, welcher als solcher die Herrschaft über die unterworfenen Länder zusteht. Mit
der weiten Ausdehnung des Reichsgebietes und des Bürgerrechts wird dieses Verhältnis
unhaltbar, und da der Gedanke einer Volksvertretung nicht entsteht oder nicht verwertet
wird (8 20), so wird die objektive Macht des Staates in ihrer Einheit von ein em er—
zriffen und der Masse gegenüber erhalten. Der Kaiser ist der verkörperte objektive Volks—
wille. Er ist tatsächlich Alleinherrscher, als der Senat neben ihm mehr und mehr zurück—
tritt, aber nicht wie die Despoten des Orients, sondern rechtlich nur als Träger der
absoluten potestas und maiestas populi, der als solcher für die Erhaltung des Rechts
aller zu sorgen hat. Erst die spätere Zeit (seit Diokletian) macht den Kaiser auch rechtlich
zum Monarchen im halbasiatischen Sinne, dem als einer Gottheit extero ritu und regio
mors gehuldigt wird; sie schiebt dadurch der Kaisergewalt ein neues Prinzip unter, das
der göttlichen Einsetzung zur Durchführung der Rechtsordnung. Damit ist aber das
eigentliche antikrömische Leben aufgehoben, das alte Prinzip der Freiheit und Gleichheit
m Reiche verschwindet auch im Rechte, die despotischen, kastenartigen Scheidungen des
byzantinischen Staates treten ein, das Ganze geht seinem Untergange entgegen.
Im germanischen Rechte erscheint die Freiheit nur als subjektive Freiheit des Indi—
viduums, sie ist seine eigene Tat, ein jeder hat soviel Freiheit, als er sich selber erringen
oder bewahren kann. Es gibt keinen objektiven, abstrakten und gleichen Maßstab für die
Freiheit und das Recht des Einzelnen, es ist auch keine objektive Herrschaftseinheit da,
wie im römischen Staate, die das Recht aller feststellt und hütet. Das objektive Recht
lebt nur im Bewußtsein und Zeugnisse der Genossen und wird von ihnen geschützt. Die
Einzelnen vereinen, und gliedern sich nach ihren besonderen Lebensverhältnissen entweder
durch Unter- und Überordnung im Lehns- und Bauernrechte oder durch korporative Ver—
bindung im Gemeinde- und Zunftwesen. Die Staatsordnung selbst ist nur die Gesamt—
heit dieser subjektiven Vereinbarungen und Gestaltungen. Danach hat oder vielmehr
schafft sich jeder Stand und Lebenskreis sein besonderes Recht durch Satzungen und Ge—
vohnheiten. Das allgemeine abstrakte Recht behält nur einen kleinen Kreis für seine
Wirksamkeit. Allgemeine Gesetze über das Recht sind fast gar nicht da, ebensowenig all—
gemeine Gerichte; jeder Lebenskreis hat wie sein eigenes Recht, so auch sein besonderes
Gericht. Die organischen Elemente des sozialen Lehens, Ständewesen, Gemeinde- und
Korporationsleben, Verhältnisse des großen und kleinen Grundbesitzes, die ganze Scheidung
der Religion und der Kirche vom Staate u. a. m., kamen auf diese Weise zu einer
Geltung und Ausbildung, von der im römischen Rechte kaum eine Spur zu finden ist.
Dagegen ging die objektive Einheit des Staatsorganismus und die allgemeine Freiheit
und Berechtigung des Individuums, die doch die Grundlage der besonderen Berechtigungen
bilden muß, in dieser subjektiven Gestaltung der Dinge fast ganz verloren. Diese Ein—
seitigkeit des Feudal- und Korporationsstaates trat denn auch am Ende des Mittelalters
in einer völlig unhaltbaren Weise hervor und führte zu einer Reaktion in der Richtung
der römischen objektiven Staatseinheit. Eine Verbindung des objektiven römischen Rechtsund
Staatsprinzipes mit dem subjektiven germanischen war zu einer wirklich organischen
Gestaltung des Rechts- und Staatslebens unumgänglich nötig. Ihre Vollziehung begründet