thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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nünftige wird denn dem Versprechen, z. B. zu strafen, ein zweites 
hinzufügen, er werde alle Maassnahmen ergreifen, um dies Ver- 
sprechen ausführen zu können! 
Vor allem ergiebt sich, dass die Zusage der Regierung, das 
unentbehrliche Ausführungsgesetz der gesetzgebenden Körperschaft 
vorzulegen, in dem ratificirten Vertragsinstrumente keinerlei 
Yölkerrechtliche Bedeutung hat.!) Korrekter Weise müsste 
sie aus dem vereinbarten Texte vor der Ratifikation gestrichen 
werden. Dass das nicht geschieht, erklärt sich einfach daraus, 
dass kraft einer fast ausnahmslos beobachteten diplomatischen 
Praxis, die im übrigen ihre guten Gründe hat, die Ratifikations- 
arkunde den genauen, durch die Unterzeichnung der Bevollmäch- 
tigten festgestellten Vertragstext zu Grunde legt.?) — Auch hier 
also bleibt es bei der Feststellung, dass der Staat das international 
uanentbehrliche Landesrecht bereit stellen „muss“, bevor durch die 
Ratifikation die Pflicht zur Vertragserfüllung entsteht. 
Aber vielleicht bedarf umgekehrt die These, nach der 
sich der Staat zur Ergänzung seines Rechts nicht eher zu 
entschliessen brauche, als der Abschluss einer Vereinbarung 
oder eines Vertrags zu erwarten stehe, vielleicht, sage 
ich, bedarf sie einer Erweiterung. Warum kann der Staat bis 
zu jenem Zeitpunkte warten? Weil er nicht ohne seinen Willen 
durch neues Völkerrecht verpflichtet werden kann. Nun haben 
wir aber oben?) einen Fall kennen gelernt, in dem ausnahms- 
weise dem Staate Völkerrechtssätze aufgedrängt werden können. 
1) Das Gegentheil würde ich nur dann zugeben, wenn es hiesse, die ge- 
forderten Maassregeln sollten innerhalb gewisser Frist nach der Ratifika- 
tion erfolgen oder versucht werden. — In dem belgischen Entwurf zur Anti- 
Sklavereiakte war in Art. 6 (jetzt 5) den Signatarmächten die Pflicht auferlegt, 
binnen Jahresfrist, ‚von der Ratifikation an gerechnet, ein Strafgesetz 
gegen den Sklavenhandel zu erlassen „£dicter‘“. (Actes de la Conference de 
Bruxelles. 2. €d. Brüssel 1890. p. 205.) In der Kommission wurde hinzuge- 
fügt: „ou A proposer & leurs legislatures respectives.“ Zugleich aber wurde 
der Beginn der Frist auf den Tag der Unterzeichnung der Akte angesetzt 
(ebenda p. 186). Das giebt dem Satze m. E. eine ganz andere Bedeutung und 
acheint mir die oben im Texte entwickelte Ansicht zu stützen. 
2) Ob es von staatsrechtlicher Bedeutung ist, dass das mit dem Vertrage 
vor der Ratifikation befasste Parlament, indem es den Vertrag genehmigt, 
auch der im Texte besprochenen Klausel zustimmt, darüber wird an anderer 
Stelle zu handeln sein. 
3} S. 86 ft.
	        
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