Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

576 IV. Offentliches Recht. 
sei. Der Regent ist Repräsentant Organ) des Staates, sonst niemands. Er ist 
nicht Stellvertreter der Monarchenpersönlichkeit, am wenigsten in irgend einem privat 
rechtlichen (Gormund, Beauftragter, Bevollmächtigter), aber auch nicht im staatsrechtlichen 
Sinne. Zwischen ihm und dein Monarchen, für den er regiert, waltet überhaupt 
kein Rechtsverhältnis ob, also auch kein Verantwortlichkeitsverhältnis. „Im Namen“ 
heißt hier „an Statt“ des Monarchen. Der Regent ist ein durch das Gesetz berufener 
Ersatzmann des Monarchen. Man mag sich das so vorstellen, daß durch die Einsetzung 
der Regentschaft eine Teilung der Monarchenstellung eintritt: dem Monarchen bleiben die 
Ehren- und pekuniären Rechte (oben S. 569), waͤhrend das Recht auf Ausübung der 
Regierungsgewalt dem Regenten zufällt. 
Nach Inhalt und Umfang reicht die Gewalt des Regenten ebensoweit wie die des 
Monarchen, es sei denn, daß die Verfassung ein anderes bestimmt. Letzteres ist geschehen 
3. B. in Württemberg (V.U. 8 15), auch in Bayern und einigen Kleinstaaten, nicht da— 
gegen in Preußen. Für die Ausübung der Regierungsgewalt durch den Regenten gelten 
selbstverständlich dieselben Schranken, welche dem Monarchen gezogen sind (s. oben 826). 
Insbesondere bedarf auch er — da er als Staatsorgan wenngleich nicht als Privatmann) 
ebenso unverantwortlich ist, wie der Monarch — bei Ausübung der Regierungsgewalt 
der verantwortlichen Mitwirkung der Minister. 
II. Regierungsstellvertretung i. e. S. Man versteht hierunter die Führung der 
monarchischen Regierungsgeschäfte durch einen Vertreter kraft besonderen Auftrags des 
Monarchen in Fällen vorübergehender, die Einsetzung einer Regentschaft nicht er⸗ 
fordernden Verhinderung. Das Recht des Monarchen, aͤnen solchen Auftrag zu erteilen, 
ist nicht selbstverständlich, bedarf vielmehr kiner positivrechtlichen Begründung jedenfalls 
insoweit, als es sich um UÜbertragung von Funktionen an den Stellvertreter handelt, 
welche nach Verfassung und Gesetz von dem Monarchen persönlich auszuüben sind (s. oben 
S. 569, 570). Die hiernach erforderliche Ermächtigung findet sich in manchen Verfassungen 
ausgesprochen: Bayern II 8 9, Sachsen 89; andere (Preußen, Württemberg) schweigen, 
ohne damit die Entstehung eines das tatsächlich unentbehrliche Rechtsinstitut der Re— 
gierungsstellvertretung stützenden Gewohnheitsrechtes zu verhindern. In Preußen ist jetzt, 
nach den Vorgängen der Jahre 1857, 1858, 1878, 1888 (vgl. Schwartz, Komm. 
3. preuß. V. U., S. 160 ff.) mit einem solchen Gewohnheitsrecht als mit Liner vellenbeten 
Tatsache zu rechnen. — In der Auswahl seines Stellvertreters ist der Monarch überall 
vollkommen frei. Der Regierungsstellvertreter unterscheidet sich von dem Regenten da— 
durch, daß seine Zuständigkteit nach Rechtsgrund und Umfang nicht auf der Verfassung, 
sondern auf dem persönlichen, jederzeit widerruflichen Willen des Monarchen beruht. Er 
ist, was der Regent nicht ist, persönlicher Bevollmaͤchtigter des Monarchen, also demgemäß 
dem Vollmachtgeber und dritten verantwortlich. Nach außen, den Behörden und ünter— 
tanen gegenüber gilt der geäußerte Wille des Regierungsstellvertreters als Wille des 
aren, soweit und solange letzterer nicht. persönlich hervortretend, den Vertreter 
esavouiert. 
z29. Die pekuniäre Ausstattung von Krone und Herrscherhaus!. 
Gegenstand des Staatsrechts sind die Vermögensverhältnisse der regierenden Familien 
nur, sofern sie auf Ansprüchen an den Staat beruhen. Zunächst steht hier zur Er— 
— Frage nach 
dem Ob und Wie einer solchen Dotation konnte während der älteren, patrimonialen Ent— 
wicklungsstufe des deutschen Landesstaatsrechts (s. oben S. 864, 565) gar nicht auftauchen, 
weil es an der nötigen Voraussetzung fehlte: an der rechtlichen Verschiedenheit der Subijiekte 
5. A. Zachariae, D. Staats- und Bundesr. g8,207 ff.; G. Meyer 88 94ff.; v. Gerbex, 
Grundz. — 80 ff.; v. Roenne-Zorn, Preuß. Staatsr. 1213 ff.z Schwartz, Komm 3.preuß. V.u. 
zu Art. 59, ferner die Arliket „Civillister in v. Stengels Wörlerb. dVerwalteR. (v. Gnesist), 
Holtzendorffs RLer. (G Meier), Conrads Handwörterbuch der Stgatswissenshaft irschled, 
und „Apanage“ im R.ꝛLex. (Meser) und Handwörlerb. d. Staatswiss. (RKintelen)
	        
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