Object: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Kaisers Kaffeegeschäft, G. m. b. H., Viersen. 
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Verhalten belehrt hat. Aus den Mitteln der Stiftung werden der Wöchnerin regelmäßig 
gewährt: kräftiges Mittagessen für 10 Tage, 1 bis 2 Liter Milch täglich für 1 bis 3 Monate, 
im Bedarfsfälle Leib- und Bettwäsche und im Notfälle Bezahlung der Hebamme. Die 
außerhalb Viersens beschäftigten Angestellten und Arbeiter erhalten bei jedem Geburtsfalle 
eine entsprechende Vergütung in bar. 
Die Wohltaten der Stiftung kamen seit dem Gründungstage, dem 3. Oktober 1910, bis 
zum 31. Dezember 1912 rund 150 Familien zugute. Im Kalenderjahre 1912 betrug die 
Sterblichkeit der verpflegten Säuglinge 5 %. 
6. ALTERSVERSORGUNGSKASSE OHNE BEITRAGSLEISTUNG DER ANGESTELL 
TEN UND ARBEITER. Jedem Angestellten und Arbeiter, der 30 Jahre alt und seit min 
destens 10 Jahren in Diensten der Firma steht, wird alljährlich im Monat Januar aus den 
Mitteln dieser Stiftung, für die bis zum 1. Januar 1913 440000 M. von der Firma aufgewendet 
waren und die mit 6 % von der Firma verzinst werden, ein Betrag gutgeschrieben, der dem 
letztbezogenen Monatsgehalt entspricht, mindestens aber 100 M. und höchstens 300 M. 
beträgt. Die gutgeschriebenen Beträge werden einschließlich der zugeschriebenen Zinsen 
mit 5 % jährlich verzinst und 20 Jahre nach der ersten Hinterlegung ausbezahlt. Bei einem 
früheren Ausscheiden, gleichviel aus welchem Grunde, erhält der betreffende Angestellte 
oder Arbeiter soviel mal 5 % der hinterlegten Summe, als Hinterlegungen für ihn stattge 
funden haben. Der Rest fließt der Kasse wieder zu. Wenn das vorzeitige Ausscheiden eines 
Angestellten oder Arbeiters durch Invalidität veranlaßt wird, so wird der ganze hinterlegte 
Betrag ausbezahlt. Stirbt ein Angestellter oder Arbeiter, so haben die gesetzlichen Erben 
denselben Anspruch, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter zu Lebzeiten außer durch In 
validität ausgeschieden wäre. Über den Rest der hinterlegten Summe wird durch die Firma 
zugunsten seiner Kinder oder sonstigen nächsten Angehörigen verfügt. 
Im Jahre 1912 betrugen die Gutschriften aus der Altersversorgungskasse für 225 Per 
sonen insgesamt 108 792,50 M. 
Auszug aus den Satzungen. 
1. Bis auf weiteres wird diese Summe im Geschäfte der Firma angelegt und mit 5 % 
jährlich verzinst. 
Die Firma behält sich das Recht vor, die den Altersversorgungsfonds bildende 
Summe anderweitig gegen übliche Verzinsung und hinreichende Sicherheit an 
zulegen. 
2. Jedem Angestellten und Arbeiter der Firma, der 10 Jahre lang ununterbrochen 
in ihren, oder der Firma Hermann Kaiser, oder der Gesellschaft Quack & Fischer 
m. b. H. zu Viersen, oder der Firma H. Kaiser & Co. zu Dülken Diensten gestanden 
und das 30. Lebensjahr vollendet hat, wird, solange er nicht mehr als 500 M. monat 
liches Gehalt bezieht, während der weiteren Dienstzeit bei Kaisers Kaffeegeschäft 
m. b. H. oder Quack & Fischer m. b. H. alljährlich im Monat Januar ein Betrag 
gutgeschrieben, welcher dem für diesen Monat von der Firma zu zahlenden Gehalt 
oder Lohn gleich ist, jedoch mindestens 100 M. und höchstens 300 M. beträgt. 
3. Diese gutgeschriebenen Beträge werden mit 5 % jährlich verzinst. Die Zinsen werden 
alljährlich im Monat Januar den bisherigen Gutschriften zugeschrieben und dann 
als Kapital verzinst. 
4. Die Gutschriften dauern 20 Jahre lang. Wenn in der Zwischenzeit das Gehalt 500 M. 
für den Monat überschreitet, so fließen vom Schlüsse des Kalenderjahres ab, in dem 
dies geschieht, die Zinsen des Guthabens dem Altersversorgungsfonds zu. Nach 
Ablauf von 20 Jahren hat der Angestellte oder Arbeiter Anspruch auf Auszahlung 
seines ganzen Guthabens aus dem Altersversorgungsfonds.
	        
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