Kaisers Kaffeegeschäft, G. m. b. H., Viersen.
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Verhalten belehrt hat. Aus den Mitteln der Stiftung werden der Wöchnerin regelmäßig
gewährt: kräftiges Mittagessen für 10 Tage, 1 bis 2 Liter Milch täglich für 1 bis 3 Monate,
im Bedarfsfälle Leib- und Bettwäsche und im Notfälle Bezahlung der Hebamme. Die
außerhalb Viersens beschäftigten Angestellten und Arbeiter erhalten bei jedem Geburtsfalle
eine entsprechende Vergütung in bar.
Die Wohltaten der Stiftung kamen seit dem Gründungstage, dem 3. Oktober 1910, bis
zum 31. Dezember 1912 rund 150 Familien zugute. Im Kalenderjahre 1912 betrug die
Sterblichkeit der verpflegten Säuglinge 5 %.
6. ALTERSVERSORGUNGSKASSE OHNE BEITRAGSLEISTUNG DER ANGESTELL
TEN UND ARBEITER. Jedem Angestellten und Arbeiter, der 30 Jahre alt und seit min
destens 10 Jahren in Diensten der Firma steht, wird alljährlich im Monat Januar aus den
Mitteln dieser Stiftung, für die bis zum 1. Januar 1913 440000 M. von der Firma aufgewendet
waren und die mit 6 % von der Firma verzinst werden, ein Betrag gutgeschrieben, der dem
letztbezogenen Monatsgehalt entspricht, mindestens aber 100 M. und höchstens 300 M.
beträgt. Die gutgeschriebenen Beträge werden einschließlich der zugeschriebenen Zinsen
mit 5 % jährlich verzinst und 20 Jahre nach der ersten Hinterlegung ausbezahlt. Bei einem
früheren Ausscheiden, gleichviel aus welchem Grunde, erhält der betreffende Angestellte
oder Arbeiter soviel mal 5 % der hinterlegten Summe, als Hinterlegungen für ihn stattge
funden haben. Der Rest fließt der Kasse wieder zu. Wenn das vorzeitige Ausscheiden eines
Angestellten oder Arbeiters durch Invalidität veranlaßt wird, so wird der ganze hinterlegte
Betrag ausbezahlt. Stirbt ein Angestellter oder Arbeiter, so haben die gesetzlichen Erben
denselben Anspruch, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter zu Lebzeiten außer durch In
validität ausgeschieden wäre. Über den Rest der hinterlegten Summe wird durch die Firma
zugunsten seiner Kinder oder sonstigen nächsten Angehörigen verfügt.
Im Jahre 1912 betrugen die Gutschriften aus der Altersversorgungskasse für 225 Per
sonen insgesamt 108 792,50 M.
Auszug aus den Satzungen.
1. Bis auf weiteres wird diese Summe im Geschäfte der Firma angelegt und mit 5 %
jährlich verzinst.
Die Firma behält sich das Recht vor, die den Altersversorgungsfonds bildende
Summe anderweitig gegen übliche Verzinsung und hinreichende Sicherheit an
zulegen.
2. Jedem Angestellten und Arbeiter der Firma, der 10 Jahre lang ununterbrochen
in ihren, oder der Firma Hermann Kaiser, oder der Gesellschaft Quack & Fischer
m. b. H. zu Viersen, oder der Firma H. Kaiser & Co. zu Dülken Diensten gestanden
und das 30. Lebensjahr vollendet hat, wird, solange er nicht mehr als 500 M. monat
liches Gehalt bezieht, während der weiteren Dienstzeit bei Kaisers Kaffeegeschäft
m. b. H. oder Quack & Fischer m. b. H. alljährlich im Monat Januar ein Betrag
gutgeschrieben, welcher dem für diesen Monat von der Firma zu zahlenden Gehalt
oder Lohn gleich ist, jedoch mindestens 100 M. und höchstens 300 M. beträgt.
3. Diese gutgeschriebenen Beträge werden mit 5 % jährlich verzinst. Die Zinsen werden
alljährlich im Monat Januar den bisherigen Gutschriften zugeschrieben und dann
als Kapital verzinst.
4. Die Gutschriften dauern 20 Jahre lang. Wenn in der Zwischenzeit das Gehalt 500 M.
für den Monat überschreitet, so fließen vom Schlüsse des Kalenderjahres ab, in dem
dies geschieht, die Zinsen des Guthabens dem Altersversorgungsfonds zu. Nach
Ablauf von 20 Jahren hat der Angestellte oder Arbeiter Anspruch auf Auszahlung
seines ganzen Guthabens aus dem Altersversorgungsfonds.