Object: Die deutsche Hausindustrie

§ 1. Gewerk vereine 203 
auszahlten, haben wir von Auguft bis Dezember monatlich etwa J600 M. 
verausgabt. Unfer Prinzip, durch erftklaffige Arbeit die Lohnverhält niffe 
der Heimarbeiterinnen zu heben, hat nicht nur den zum Gewerkverein 
gehörenden Arbeiterinnen, fondern den fämtlichen Heimarbeiterinnen unferer 
Stadt genützt, indem unfere Arbeit um durchschnittlich 5 Prozent höhere 
Bewertung, als bisher üblich, fand. Unfer Bcftreben, den begehenden Aus- 
gabeftellen keine Arbeit zu entziehen, haben wir ohne Mühe durchführen 
können, weil der Schwerpunkt von uns nicht auf die Menge der Arbeit, fondern 
auf Qualität gelegt wird.“ Die unausgefetzten Beftrebungen um Verfeinerung 
der Qualität find nicht unfruchtbar geblieben. Die Arbeitsaufträge von privater 
Seite, von Behörden, von Krankenhäufern und andern Anftalten haben fich 
vermehrt. Auf der Ausftellung „Die Frau in Haus und Beruf“, die Februar 1912 
in Berlin ftattfand, fanden Heimarbeitsprodukte, namentlich aus den Be- 
triebswerkftätten in Berlin und Stolp, Anerkennung als echte Qualitätsarbeit. 
Die Leitung des Gewerkvereins war fich von vornherein darüber klar, 
dajz gerade für die Heimarbeit die Selbfthilfe, die fich infolge der Eigenart 
des Berufs immer nur in engen Grenzen bewegen konnte, nicht ausreichen 
würde, fondern durch eine kräftige Staatshilfe geftützt werden müffe. 
Sie ftelite darum eine Reihe von Forderungen an die Gefetzgebung auf, deren 
Durchfetzung durch Petitionen an die ge fetzgebenden Körperfchaften, durch 
Befprechung mit führenden Perfönlichkeiten und durch den Nachdruck der 
öffentlichen Meinung erftrebt wurde. Das vorgefchlagene Mindeftprogramm 
für die Gefetzgebung enthielt folgende Punkte: 
Ausdehnung der Invaliden- und Krankenverficherung auf die Haus 
gewerbetreibenden der Kleider- und Wäfchekonfektion durch Bundesrats 
verordnung — Hinterbliebenenverficherung — Einführung von Lohnbüchern 
für die Hausgewerbetreibenden, aus denen auch der an die Zwifchenmeifter 
gezahlte Lohn erfichtlich ift — Behördliche Liftenführung über die Hausge 
werbetreibenden (Meldung durch die Zwifchenmeifter an die Gewerbeinfpektion) 
— Wohnungsinfpektion durch Wohnungsinfpektoren — Ausdehnung der Ge- 
■yyerbeinfpektion auf das Hausgewerbe unter entfprechender Vermehrung 
der weiblichen Beamten — Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Haufe an eine 
Werkftattarbeiterin — Förderung von Tarifverträgen mit dem Endziel obli- 
gatorifcher Mindeftftücklohntarife, die nach Bedarf vor Beginn jeder Saifon 
zu vereinbaren find. 
Da(z die Organifation mit ihrem Programm keinen leeren Zielen nachjagte, 
beweift die Tatfache, dafz die meiften der aufgeftellten Forderungen im wefent- 
lichen erfüllt find, insbefondere feit der neuen Reichsverficherungsordnung
	        
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