J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 65
Bald legt man sich mit dem Kopf auf die Brust des Leichnams und hofft, im Traum
die Offenbarung zu bekommen; bald trägt man den Leichnam und glaubt, wenn der Name
des Mörders gesprochen wird, durch ein plötliches Zucken, durch einen Nervenkrampf von
dem Toten die Erklaͤrung zu erlangen, daß vber Träger des Namens der Mörder ist;
bald beobachtet man auch nuͤr die Richtung, welche der Rauch nimmt, den man auf seinem
Grabe entfacht, indem man annimmt, daß die Seele des Verstorbenen geradewegs nach
der Richtung ziehe, wo der Mörder weilt, und daß sie auf solche Weife den Flug des
Rauches bestimme.
.Noch idealer ist das Los-Ordal: indem man entweder das Los wirft oder sonst
irgendwie den Zufall spielen läßt, um Wahrheit oder Unwahrheit zu erkennen. Die
Voͤlker sind ungemein erfinderisch in derartigen Gestaltungen der Zufallsfügung. Ganz
besonders ideal gedacht, aber sehr gefährlich weil nicht nachzuprüfen, ist die sogenannte
Seherschau, indem der Priester, der Seher auf irgend eine Weise die Offenbarung
bekommt und den Täter erkennt, sei es nun durch Erleuchtung in der Ekstase, im
ekstatischen Traum, sei es durch ein Bild im Spiegel oder in der Wasserwelle. Diese
Seherschau hängt zusammen mit der gleichfalls religiösen Einrichtung der Auguration
indem man auch die Zukunft auf solche Weise zu erforschen strebt. Augunation für
die Zukunft und Gottesssprobe für die Vergangenheit beruhen auf derselben
Geistesverfafsung. Manche Völker haben das eine, andere das andere beibehalten. Zwei
so nüchterne Völker, wie die Römer und die Chinesen, weisen keine Gottesprobe mehr im
Prozeß auf, aber sie wahren die Auguration, die Riömer allerdings unter überwiegendem
etrurischem Einflusse. Dagegen findet sich die Gottesprobe als Seherschau bei den
Polynefiern und dei den Araukanern, wie bei den Afrikanegern; allerdings bei den
letzteren so, daß man der Seherschau des Oganga nicht ohne weiteres traut, sondern dem
durch den Seher Bezichtigten das Recht gibt, sich auf ein Gottesurteil (meist Gift—
ordal) zu berufen.
Eine neue Entwicklung nimmt die Gottesprobe dann an, wenn sie zum Gottes⸗
urteil wird. Dies ist eine Gottesprobe, bei welcher entweder beide Parteien oder die
ane, gewöhnlich der Beklagte, mit gewissen Naturmächten in Verbindung gebracht wird;
dann kommtee darauf an, wie er diese Einwirkung besteht. Ganz allgemein auf dem
Erdball ist in dieser Beziehung die Probe des Wassers und des Feuers, die Probe des
Wassers durch Untertauchen, indem diejenige Partei Recht bekommt, die es eine bestimmte
Zeit aushält; die Probe des Feuers, indem derjenige obsiegt, der ohne wesentliche Ver—
letzung sich dem Feuer unterwirft, sei es, daß er durch das Feuer wandelt, sei es, daß
er ein heißes Eisen, eine heiße Kugel ec. in der Hand trägt oder die Hand in siedendes Wasser
oder Ol tauct. Aber auch das Giftordal ist sehr verbreitet: wir finden es in den
Iren Rechtsbuchern; wir finden es felbst heutzutage in unferen afrikanischen Kolonien:
ie Partei muß das Gift zu sich nehmen; wenn sie es gut erträgt, ist sie gerechtfertigt;
Den sie aber ohnmächtig uͤnd besinnungslos wird, dann ist sie befiegt und überwunden.
uch das Ordal der Wage treffen wir in Indien, indem der Angeklagte zweimal ge—
ogen wird, das zweite Mal, nachdem er seine etwaige Schuld auf sich genommen hat;
ist er schuldig, so wiegt er das zweite Mal schwerer. Ebenso die verschiedenen Proben
mit Tieren, . Bedas Schlangen⸗ und Krokodil-Ordal in Afrika u. s. w.
p Eine besondere Kategorie bildet die Probe mit Naturdingen, welche mit geheimnis⸗
en Kräften begabt werden, bei welchen nicht die Naturkraft des Wesens, sondern eine
künstlich eingepflangte geistige Macht wirkt, so das Fluchwasser-Ordal der Juden, indem
die des Ehebruchs bezichtigte Frau, welche leugnete, Wasfser trinken mußte, in welches ein
Prgament, mit Flüchen beschrieben, gelegt war; man glaubte, daß der Schuldigen der
eib aufschwelle und berste. Sodann das Ordal des geweihten Bissens, das sich bei den
Inka⸗Peruanern findet, indem man eine geheiligte Speise zu sich nimmt, nachdem man seine
Unschuld beteuert hat'unn
Dieses Gottesurteil bietet insofern einen Fortschritt gegenüber der unpersönlichen
Gottesprobe, als die Persönlichkeit der Parteien, vor allem die des Beklagten, mit ins
Spiel komnit; die Folge ist, daß doch nicht bloß die Naturkräfte, die mit dem Rechte
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl.