5, Titel: Darlehen. 88 608, 609. 985
Nüderjtattung des Darlehens,
1. Daß ein Darlehen rücerftattet werden muß, folgt aus dem Begriff. Wann
aber biefe Rüderftattung zu gefchehen habe, Dängt in erjter Reibe vom Barteiübereinfommen
ab. Bietet leßteres keine maßgebende Norm dar, {o greift die Gejebesvoridhrift
des S 609 ein (M. U, 313).
„3. Eine Vereinbarung über Rüderftattung kann in doppelter Geftalt vorliegen,
nämlich entweder
KR eine befitimmten RücdzahlungsStermins8 oder
mitteljt Bereinbarung einer beftimmtenKündigungsfirift. (Cofad 8 142
Biff. V.) In der Praxis kommt häufig al3 Einwendung des Schuldner3 die
me vor, e$ jei Bahlung ausgemacht worden nach Belieben, nad
Möglidhkeitzc. Soweit JoldenfallS nach Lage der Umftände die Zahlung
in die volle Willkür des Schuldner3 geftellt jein follte, mürde foldhe Verein
barung im nichts zerfallen; e8 Kann aber auch Wille der Barteien fein, daß
Kücjicht auf derzeitige Umftände, insbe]. auf parate Zahlungsmittel des
Sdouldners genommen werden {olle, val. Seuff. Arch. Bd. 29 Nr. 226,
Bd. 30 Nr. 127.
N 3, $ 609 normiert aber au noch eine gefeß lie RündigungsSfriijt, nämlich
für den Fall, wenn eine vertragsmäßige Dticsah ungSgeit nicht fejtgejeßt ift, fer e3 weder
in der vorermähnten Geftalt nach a, noch vermittel{t der Vereinbarung einer bertrags:
mäßigen SORTE nach b. Jun folden Fällen erheifht S 609 vor allem, daß
hen 10 N wurde. Bevor dies geichehen, wird das Darlehen überhaupt nicht zur Geimung
fällig.
®) Diefe N ift. „ein einfeitigeS, gegenüber dem anderen Teile vorzus
nehmendeS Iechtsgefchäft. Sie verträgt begrifflih keine Bedingung; eine
Benngle oder eventuelle Kündigung wäre wirkungslos”. So M. II, 314 und
Sol. ‚Ölen VBorbem. 5 vor S 158, die Bem. zu 8 564, Seuff. Arch. Bd. 57
Die. Bezeidhnung des ZeitpunktesS der SH ift fein
wefjentlicdher Beftandteil der Kündigung, NOS. in ur. Wicdhr. 1908 S. 270.
Die Kündigung bewirkt übrigens die Fälligkeit des Darlehens erft nach
Ablauf der im Abt. 2. S 609 vorgefehenen Frijt, die nach der Wertfumme
des Darlehens abgeftuft ift, um bei größeren Summen dem Schuldner
ARE etwa3 mehr Beit zur Befchaffung der ihm nötigen Mittel zu
emähren.
Srlolgen fann biefe mit Frift ausgeftattefe, auf Gefeß berubende Kündi:
zung fowobhl dur ben G©läubiger wie dur den Schuldner.
Sie wirkt auch zugunijten beider Teile, mag fie von dem einen oder
anderen ausgegangen fein (vgl. Dertmann zu S 609). , ,
Auch in der Alageerhebung wird regelmäßig eine Kündigung iegen,
wenn im Übrigen die N EEE NE unter denen wirkffam gefündigt merden
Eonnte, a vgl. hierüber NOS, Bd. 53 S. 212, Seuff. Arch. Bd. 59
Se 95, et Ke 1908 S, 270 (verfrühte Kage?), Recht 1908 Nr. 1536,
ıber au .
Geber 1 des Schuldners hei einem Höheren Binsfuß al8
oo) .
Unter Umftänden fanıt die Notwendigkeit einer Sn auch {till-Ihmweigend
ausgefhloffen fein 3. B. bei Freundfchaftsdarlehen zur
Bejeitigung wer augenbliclichen Verlegenheit des EmpfängerS; vgl. Neumann
Dem. 3.
Die Auslegung der AMaufel, ein verzinslihes Kapital innerhalb einer
pemal jen Beit nicht zurücdzufordern, it Tatfrage insbef., ob dies nur für
en Sall pünktlidher Zinszahlung gilt); val. hierüber Nıpr. d. DLG. (Gamburg)
Bd. 3 S. 91.
Aus der Praxis vgl. RNOE, in Jur. Wichr. 1908 S. 550: Ausfhließung
der Kündigung bet prompter BHinszahlung; enthält die Annahme einer
unpünfkftlichen Binssablung bier einen Berzicht auf das KündigungsSrecht?
Muß der Oläubiger hier al3hald kündigen?
Die Befugnis zur Kündigung bei unpünktlicher BZinszahlung kann
Be 0% im boraus ausagelibt werden, |. NOS. in Seuff. Arch. Bd. 59
1. 55.
Neber die Frage, ob bei Nihtzahlung von Zinfen vor der ver»
tragSmäßig_ feltgefeßten Beit nach Analogie von S$ 554 gekündigt werden
fann, val. Qubbert, Sherings Sahrb. Bd. 52 S. 394 ff.
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