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Akkorden unter Umständen für die beteiligten Arbeiter eine Ausgleichung
im Risiko nur untereinander bewirkt wird, nicht eine
Entlastung von demselben.
Auf alle Fälle bleibt die Zurückwälzung des Risikos, welches
vom Arbeitgeber auf den Arbeiter abgewälzt ist, ein besonderes
Problem. An der Beschäftigung mit diesem Problem fehlt es
nicht, ja man ist schon weit mehr in dasselbe eingedrungen, als
man meinen dürfte. Wieder sind es in erster Linie Entscheidungen
der Gewerbegerichte, die hier heranzuziehen sind, wo es
gilt, den Ideen nachzuspüren, die die Fortbildung des Arbeitsvertragsverhältnisses
leiten. Es ist dort ja freilich zunächst immer
nur der einzelne Fall, der die Unbilligkeit und Härte einer
solchen Gefahrübertragung, wie sie beim Werklohnverhältnis vor
sich geht, zum Bewusstsein bringt. Wo aber die entsprechende
Kraft, natürlich auch die Möglichkeit, unter halbwegs annehmbaren
Verhältnissen die Geltendmachung der Interessen aufzunehmen,
vorhanden ist, wo also nicht alles an Unbilligkeit ohne
weiteres hingenommen wird, — und das ist ja schon dank der
Gewerkvereinsorganisation vielfach, bei uns überwiegend der Fall
— dort gelangt denn auch in einer Reihe von Gesichtspunkten
wieder eine Beurteilung der Dinge zur Geltung, die unverkennbar
die Benachteiligung des Werklöhners durch die oben besprochenen
Gefahren ablehnt.
So wie eine Reihe von Gewerbegerichten bisher schon Entscheidungen
in dem Sinne gefällt haben, dass der Arbeitgeber
für eine Schädigung des Arbeiters aufzukommen hat, wenn dieser
durch die Qualität des Materiales oder auch der Werkzeuge (Maschinen)
im Fortgang seiner Arbeit aufgehalten wird *), so ist auch
zu erwarten, dass in absehbarer Zeit, falls nicht die Gesetzgebung
darin zuvorkommen sollte, zunächst die Rechtsprechung dem Arbeitgeber
die Verantwortung für solche Schädigungen des Werklöhners
auflasten wird, die überhaupt aus nicht im Willen oder
groben Verschulden desselben liegenden Momenten resultieren.
Wiederholt haben Gewerbegerichte gelegentlich einer Entscheidung
über das vorzeitige Verlassen der Betriebsstätte wegen zu geringen
Werklohnsatzes ausgesprochen, dass der Arbeiter die Pflicht gel)
Vgl. »Das Gewerbegericht« VI. Jahrg. Nr. 72, auch Unger a. a. O. Nr. 3,
Fall I—III, auch die den § 124 Z. 4 G.O. betreffenden Entscheidungen sind mit
heranzuziehen. Entscheidungen österreichischer Gewerbegerichte a. a. O. Bd. I.
Nr. 97 Bd. III. 368 und Bd. IV. 601.