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der Arbeitskraft selbst, was bei der Zeitlohnbemessung ein Element
der Unsicherheit in die Kalkulation des Arbeitgebers bringt.
Auch in dieser Richtung tritt also eine Entlastung des Risikos
des Arbeitgebers ein, sobald das Mass der Geschicklichkeit und
Anpassungsfähigkeit des Arbeiters bei der Lohnbemessung voll
zur Geltung kommt. Man könnte darnach freilich meinen, diese
Unsicherheit und damit das Risiko werde daher mit der Werklohnbemessung
aus der Welt geschafft, da ja der Arbeiter seine
Qualitäten und das Ausmass seiner Leistungsfähigkeit kennen
müsse. Allein das gilt wohl nur cum grano salis. Die
Leistungsfähigkeit eines Menschen ist nichts absolutes, sie ist eine
fassbare Grösse immer erst in Relation zu einer Arbeitsaufgabe. Und
deshalb schon ist auch für den Arbeiter selbst zufolge der oft genug
vorliegenden Unfähigkeit, die Arbeitsaufgabe ganz zu durchdringen,
seine Leistungsfähigkeit auch für ihn eine unbestimmte
Grösse, mit der er aber rechnen muss, wenn er die Forderung
eines bestimmten Werklohnsatzes aufstellt. Bei Stücklöhnung trifft
das freilich zumeist weniger zu als beim Akkord und bei diesem
freilich umso mehr, je mehr Individuen zu einer Akkordgruppe
zusammen geschlossen sind. Man kann also auch in dieser Beziehung
wohl als generelle Erscheinung annehmen, dass das Risiko,
das der Arbeitgeber bei Zeitlöhnung trägt, nicht wegfällt beim
Uebergang zur Werklöhnung, sondern wenigstens zum grossen Teile
auf die Schultern der Werklohnarbeiter abgewälzt wird, da diese
bei der Vereinbarung des Werklohn-(Akkord-)satzes die Gefahr unrichtiger
Einschätzung der eigenen Kräfte und damit der Unterschätzung
des erforderlichen individuellen Zeitaufwandes voll und
ganz auf sich nehmen.