Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Das Räthsel löst sich, wenn man annimmt, die in Rede 
stehende Abmachung solle gerade für die Zeit zwischen Unter- 
zeichnung und Ratifikation gelten. So sonderbar sie sich im 
ratificirten Vertrage ausnimmt, so erklärlich ist sie in dem, der 
der Ratifikation noch harrt. Sie ruht auf dem Gedanken, dass 
die konstitutionell gebundene Regierung gar nicht.werde ratifieiren 
können, wenn sie nicht zuvor über die Möglichkeit der Vertrags- 
ausführung Gewissheit geschaffen habe. Durch die Verabredung soll 
sie genöthigt werden, diese Gewissheit möglichst bald herbei- 
zuführen; daher denn häufig die Stipulation einer Frist — wohl- 
zemerkt, vom Tage der Unterzeichnung ab!) —, innerhalb deren 
das Ausführungsgesetz eingebracht werden, oder doch die Bestim- 
mung, dass dies mit möglichster Beschleunigung geschehen solle.?) 
Gewiss — eine formelle rechtliche Verpflichtung wird dadurch 
nicht geschaffen. Der nichtratificirte Vertrag ist ja noch nicht 
bindend, also auch nicht jener einzelne Vertragsartikel, von dem 
wir sprechen. Keine der Signatarmächte könnte gezwungen 
werden, ihre Zusage zu erfüllen. Immerhin wird diese, wie die 
Erfahrung zeigt, als ernstliches Versprechen aufgefasst, und die 
Vorlage des Gesetzes, wenn nicht dessen Erlass selbst, geschieht 
ganz regelmässig vor der Ratifikation des Vertrags. Die Richtig- 
keit der hier entwickelten Ansicht wird schlagend dargethan 
z. B. durch Artikel 9 des Vertrags zur Unterdrückung des 
Branntweinhandels unter den Nordseefischern?), wo es heisst: 
„Die hohen vertragschliessenden Theile werden sich beim 
Austausch (lors de lechange) der Ratifikationen die hin- 
sichtlich des Gegenstandes dieses Vertrages in ihren Staaten zu 
erlassenden Gesetze mittheilen.‘“ Nur auf diese Weise erklärt 
sich ferner die Alternative, in der man die zur Ausführung der 
Uebereinkunft erforderlichen Maassnahmen zu treffen oder 
vorzuschlagen verspricht. Das. Erste hat in dem endgültig ge- 
schlossenen Vertrage sehlechterdings keinen Sinn. Weleher Ver- 
Genehmigung durch die Volksvertretung zur Ausführung zu bringen“. Art. 11 
zagt dann, die Konvention solle unter Vorbehalt der Genehmigung der 
Volksvertretungen ratificirt werden. 
1) Vergl. Antisklavereiakte, Art. 5. (S. dazu unten S. 320 Note 1.) 
2) Z. B. Konvention z. Schutze d. gewerblichen Eigenthums v. 20. März 
1883 (M. N. R. G.? X p. 133) Art, 17. 
3) S. oben S. 317 Note 1.
	        
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