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langte. Die Regierung kann aber auch die Gelder früherer Anleihen dem Markte
zur Verfügung stellen, wenn sie dieselben nicht sofort benötigt, indem sie sie
einer Bank als Depositen übergibt, die sie ihrerseits verleiht.s^)
Audi bei Besprechung der Anleihen soll nicht unerwähnt bleiben, daß
im Notfälle der Staat zu Mitteln der Naturalwirtschaft schreiten kann. Es ist
durchaus möglich, daß ein Staat, der reiche Kohlenlager, Baumwollplantagen usw.
besitzt, dessen Geldwesen aber völlig zerrüttet ist, keine Anleihen mehr erhält!
In solchen Fällen kann man Anleihen aufnehmen, die durch die Güter gedeckt
werden. Der Staat kann aber so weit gehen, zu erklären, er
werde, im Falle er nicht in Geld sollte zahlen können, in
Naturalien zahlen. Eine Anleihe dieser Art wurde von den Südstaaten im
Amerikanischen Bürgerkriege untergebracht. Sie verpflichteten sich, sechs Monate
nach Friedensschluß entweder in Geld oder in Baumwolle zu zahlen, die sie
als Naturalsteuer von den Pflanzern erhielten oder durch Kauf beschafften.
Es wäre sogar möglich, daß ein Staat eine Naturalanleihe aufnimmt und die
Rückzahlung in anderen Naturalien in der Zukunft verspricht. Ein derartiges
Vorgehen wird immer dann naheliegend sein, wenn das Geldwesen beider Staaten
zerrüttet ist und die Sicherheit des Warenmarktes größer ist als die des Geld
marktes. Die Theorie würde einen Fehler begehen, wenn sie diesen Möglich
keiten nicht rechtzeitig ihr Augenmerk zuwenden würde, zumal die Praxis
bereits in dieser Hinsicht Versuche angestellt hat.»^)
Wir haben schon mehrfach auf die Geldbeschaffung durch Steuern hin
gewiesen. Eiu Hauptargumeint zugunsten der Steuer ist die bessere Verteilung
auf die einzelnen Volksklassen. Die sozialpolitischen Gesichtspunkte der Finanz
verwaltung können dabei mehr berücksichtigt werden als bei der Anleihe.
Die Steuern nehmen nur das Inland in Anspruch, während man Anleihen auch
im Auslande aufnehmen kann. Es gibt aber so verschiedene Arten von Steuern
und Inlandsanleihen, daß man fast unmerkliche Übergänge von einem Typus
zum anderen konstruieren kann. Es gibt Steuern, die auf die Bevölkerung
ähnlich wie normale Anleihen wirken, es • sind Fälle möglich, in denen sich
die Wirkung der Anleihen wenig von jener normaler Steuern unterscheidet. Da
Kriegsausgaben als außerordentliche Ausgaben zu bezeichnen sind, können sie
durch Anleihen wohl gedeckt werden. Es wird von dem allgemeinen Reichtum
des Landes abhängen, wie weit Steuern möglich sind. England z. B. hat regel
mäßig einen großen Teil der Kosten durch Erhöhung der Einkommensteuer
hereingebracht. Rußland hat sich im Russisch-Japanischen Kriege zur Erhöhung
vorhandener Steuern entschlossen, ohne aber neue Steuern auszuschreiben ;
in weit höherem Maße steigerte Japan seine Steuern.ss^ Die Wirkung der ein
zelnen Steuern in sozialpolitischer Hinsicht auf die Verteilung des Realeinkommens
ist dieselbe wie in Friedenszeiten. Die Erhöhung der Erbschafts- und Schen
kungssteuer entspricht ganz den Forderungen, welche eine Reihe moderner
Staatsmänner gestellt haben. Bedenklicher ist schon die Besteuerung der
Beamtengehälter, welche in Verbindung mit den verteuerten Lebensmittel
preisen usw. ungünstig wirkt. Wichtig ist die Frage, wie weit eine Besteuerung
des Vermögens angezeigt ist. Zu der Rußland nicht geschritten ist. Nicht
selten wurde darauf hingewiesen, daß diese die Produktivkraft des Volkes
schwäche, was wohl kaum zu trifft. Denn, angenommen, jemand werde sogar
genötigt, ein Grundstück zu verkaufen, um die Steuer zu bezahlen, so tritt nur
eine Vermögensverschiebung ein, die Menge der Grundstücke im Lande, die
Menge der Kohle und des Eisens nimmt deshalb nicht ab. Nur insofern das
nötige Geld durch Warenexport beschafft wird, geht ein Teil der Güter des
Inlandes hinaus, doch bedeutet diese Tatsache noch lange keine Schwächung
der Produktivkraft eines Landes, sie kann im Gegenteil oft zu einer Entwicklung
der Produktion anregen, die dem Inlande sehr zugute kommt. Alle diese
häufig erwähnten Schädigungen würden dann vorliegen, wenn wir in normalen
w) Vgl. K. H elf frieh, a. a. O. S. 218, 219.
84) Über die Südstaatenanleihe s. C. v. Hock, a. a. O. S. 511 f.
w) Vgl. K. Hel ff rieh, a. a. O. S. 106, 144.