Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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nung,  d.  h.  durch  Übereignung  eines  verhältnismäßig  hohen  Prozentsatzes
Ware,  erlitten  haben.  Die  Interessenvertretung  der  Banken  hat  daher
ihre  Mitglieder  gemahnt,  sich  nur  so  viel  übereignen  zu  lassen,  wie,  unter
Aufrechterhaltung  einer  angemessenen  Marge,  zur  Bedeckung  des  Kredits
notwendig  sei.  Insbesondere  sollten  die  Banken  für  einen  bereits  gewährten
Kredit  sich  nicht  neue  Waren  sicherungsübereignen  lassen.
Entsprechend  den  Voraussetzungen  des  §  826  BGB.  vorsätzliche
Schadenszufügung  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise)
hat  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  die  Schadenersatzpflicht  auf  die
Fälle  beschränkt,  in  denen  sich  Kreditgeber  Warenlager  und  Außenstände
des  Schuldners  in  einer  solchen  Höhe  übertragen  ließen,  daß  der  betr.
Schuldner  seiner  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  beraubt  wurde,daß
durch  die  vertraglich  vereinbarte  Geheimhaltung  andere  Gläubiger  in  Unkenntnis ­
  hierüber  blieben  und  der  betreffende  Kreditgeber  sich  zum  mindesten ­
  der  Schädigungsmöglichkeit  dieser  anderen  Gläubiger  bewußt  war
und  sie,  wenn  auch  nicht  beabsichtigt,  in  seinen  Willen  einbezogen  hat.
Das  Streben  des  Reichsgerichts  geht  neuerdings  dahin,  dem  Warengläubiger
  einen  größeren  Schutz  als  bisher  zu  gewähren.  Die  Folge  hiervon
ist  eine  Gefährdung  der  von  den  Banken  gewährten  Kredite. ­
  Die  Banken  werden  hieraus  die  Folgerung  ziehen,  daß  sie  bei
Bewilligung  von  Krediten  noch  vorsichtiger  als  bisher  verfahren  müssen.
Dadurch  wird  wieder  der  Handel  geschädigt;  infolge  der  knapperen  Mittel
müssen  die  Firmen  sich  beim  Einkauf  von  Waren  größere  Beschränkung
auferlegen.  Die  llberschärfe  in  der  Haftbarmachung  der  kreditgebenden  Bank,
wie  sie  in  den  beiden  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  vom  9.  April  1932
zum  Ausdruck  kommt,  könnte  sich  somit  als  eine  Kraft  erweisen,  die  das
Gute  will,  jedoch  das  Böse  schafft.
o)  Vinkulatiönsgeschäfte,  Remboursgeschäfte
sTrassierungskredit)
Von  weit  größerer  Bedeutung  als  die  Verpfändung  von  Waren  mit
deren  gleichzeitiger  Besitzübergabe  ist  die  Verpfändung  b  e  st  i  m  m  t  e  r
P  a  p  i  e  r  e,  die  den  Besitz  deraufdemTransportbefindlichen
Waren  verkörpern.  Vinkulationsgeschäft  nennt  man  die  Bevorschussung ­
  der  sauf  der  Eisenbahn)  rollenden  Ware,  Rem ­
            
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