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v. 91 uff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
„Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachver-
steueruilg şixirt sind, haben die Borräthe von Bier und Würze beim
Beginnen der Fixation uitb sobald sie aus dem Verhältnisse der
Fixation ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Ver
mahlungssteuer übergehen, unaufgefordert vollständig anzuzeigen itnb
sich demnächst einer' amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unter
werfen, deren Ergebniß ails dem Fixationsvertrage unter ihrer Mit
unterschrift amtlich zu vermerken ist. Findet sich zur Zeit des Ueber-
ganges von dem Fixationsverhältniß ohne Nachverstcuerung zur
Einzelversteuernng oder Vermahlungssteuer mehr Bier oder Wiirze,
als in der Fixation übernommen war, vor, so muß für den Mehr
befund die, von dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen
Verbrauches an Braustoffen zu den Gebränden während des letzten
Fixationsjahres festzusetzende Steuer entrichtet werden re.
tl) Ein Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1877 l ) bestimmt, daß, wenn
die Aufhebung des Fixationsvertrages wegen verzögerter
Zahlung der Absindnngsrate erfolgt, neben der etwa rückständigen
Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu
zahlende Stenerrate nachzuzahlen sei.
e) Eine nachträgliche Ermäßigung der Fixations summe ist
nach Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1677 -) jedenfalls dann
unzulässig, wenn der Minderverbrauch von Braustoffen gegen die
der' Abfindung zu Grunde gelegte Menge ausschließlich durch das
Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers bez. dessen Gewerbe
gehilfen oder durch Ereignisse, welche im gewöhnlichen Lauf der
Dinge liegen, herbeigeführt wurde.
5. Bezüglich des steuerfreien Haustrunkes enthält das Gesetz von
1872 in § 5 einige früher nicht vorhandene Bestimmungen:
a) daß nämlich jedes Ablassen des Haustrnnkes an nicht zum Haushalte
gehörige Personen gegen Entgelt untersagt ist;
b) daß Bierverkäufer ans die Bewilligung des freien Hanstrunkes
keinen Anspruch haben, und
c) daß bei wiederholter Verletzung der vorgeschriebenen Bedingungen»)
dem Schuldigen diese Befngniß nach bcm Ermessen der Steuerbehörde
auf bestimmte Zeit, oder fiir immer elüzvgen werden fituii.
6. Die vom Bundesrathe zu § 6 des Gesetzes erlassenen Borschnften über
die Rückvergütung der Branstener bei der Ausfuhr von BlerZ
haben durch einen Bundesrathsbeschlnß vom 17. März 1874») insofern eine
Aenderung erfahren, als die in den §§ 8 und 9 dieser Borschnften angeordnete
Bescheinigung der wirklich erfolgten Ausfuhr und die Vorführung des Bieres
beim Allsgangsamte in den Fällen des § 9 nicht mehr erforderlich ist unb
daß die durch § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, welche
sich auch ans die Unverletztheit des Verschlusses zu erstrecken hat, genüge,
») § 295 des Prot.. Preufe. Zeutralbl. 1877 S. 185 u. 237 u. 271 wegen Versteuerung
der Mehrvorröthe au Bier und Würze bei Lösung des Fixatiousvertrags.
*) § 295 des Prot.
8 ) § 5 Abs. lu. 2. ^ . 4 r . ? ,
4 ) Vom 18. Rov. 1872 abgedruckt in den Jahrbüchern 1873 S> 106 und preugilchen
Zentralblatt 1872 423.
->) 8 170 des Prot.