Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. 91 uff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
„Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachver- 
steueruilg şixirt sind, haben die Borräthe von Bier und Würze beim 
Beginnen der Fixation uitb sobald sie aus dem Verhältnisse der 
Fixation ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Ver 
mahlungssteuer übergehen, unaufgefordert vollständig anzuzeigen itnb 
sich demnächst einer' amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unter 
werfen, deren Ergebniß ails dem Fixationsvertrage unter ihrer Mit 
unterschrift amtlich zu vermerken ist. Findet sich zur Zeit des Ueber- 
ganges von dem Fixationsverhältniß ohne Nachverstcuerung zur 
Einzelversteuernng oder Vermahlungssteuer mehr Bier oder Wiirze, 
als in der Fixation übernommen war, vor, so muß für den Mehr 
befund die, von dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen 
Verbrauches an Braustoffen zu den Gebränden während des letzten 
Fixationsjahres festzusetzende Steuer entrichtet werden re. 
tl) Ein Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1877 l ) bestimmt, daß, wenn 
die Aufhebung des Fixationsvertrages wegen verzögerter 
Zahlung der Absindnngsrate erfolgt, neben der etwa rückständigen 
Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu 
zahlende Stenerrate nachzuzahlen sei. 
e) Eine nachträgliche Ermäßigung der Fixations summe ist 
nach Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1677 -) jedenfalls dann 
unzulässig, wenn der Minderverbrauch von Braustoffen gegen die 
der' Abfindung zu Grunde gelegte Menge ausschließlich durch das 
Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers bez. dessen Gewerbe 
gehilfen oder durch Ereignisse, welche im gewöhnlichen Lauf der 
Dinge liegen, herbeigeführt wurde. 
5. Bezüglich des steuerfreien Haustrunkes enthält das Gesetz von 
1872 in § 5 einige früher nicht vorhandene Bestimmungen: 
a) daß nämlich jedes Ablassen des Haustrnnkes an nicht zum Haushalte 
gehörige Personen gegen Entgelt untersagt ist; 
b) daß Bierverkäufer ans die Bewilligung des freien Hanstrunkes 
keinen Anspruch haben, und 
c) daß bei wiederholter Verletzung der vorgeschriebenen Bedingungen») 
dem Schuldigen diese Befngniß nach bcm Ermessen der Steuerbehörde 
auf bestimmte Zeit, oder fiir immer elüzvgen werden fituii. 
6. Die vom Bundesrathe zu § 6 des Gesetzes erlassenen Borschnften über 
die Rückvergütung der Branstener bei der Ausfuhr von BlerZ 
haben durch einen Bundesrathsbeschlnß vom 17. März 1874») insofern eine 
Aenderung erfahren, als die in den §§ 8 und 9 dieser Borschnften angeordnete 
Bescheinigung der wirklich erfolgten Ausfuhr und die Vorführung des Bieres 
beim Allsgangsamte in den Fällen des § 9 nicht mehr erforderlich ist unb 
daß die durch § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, welche 
sich auch ans die Unverletztheit des Verschlusses zu erstrecken hat, genüge, 
») § 295 des Prot.. Preufe. Zeutralbl. 1877 S. 185 u. 237 u. 271 wegen Versteuerung 
der Mehrvorröthe au Bier und Würze bei Lösung des Fixatiousvertrags. 
*) § 295 des Prot. 
8 ) § 5 Abs. lu. 2. ^ . 4 r . ? , 
4 ) Vom 18. Rov. 1872 abgedruckt in den Jahrbüchern 1873 S> 106 und preugilchen 
Zentralblatt 1872 423. 
->) 8 170 des Prot.
	        
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