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Die Altersrente muß es daher dem Arbeiter möglich machen,
beim Schwinden seiner Kraft die höher gelohnte, jedoch für ihn zu
schwere Arbeit aufgeben und eine andere, weniger Lohn, aber auch
weniger Kraft beanspruchende Arbeit auf dem Lande erhalten zu können,
und solche Rente wird auch den Greisen mit gänzlich gebrochener
Kraft Aufnahme und Verpflegung in ihren heimatlichen Dörfern
verschaffen. Wir sind der Meinung, daß 108 Mark pro Jahr —
30 Pfennige pro Tag eine so hoch bemessene Rente ist, daß sie dem
Altersschwachen den Bettelstab aus der Hand nimmt, und andererseits
wieder so niedrig ist, daß der Arbeiter den Rest seiner Arbeitskraft
verwenden muß, um sich seinem Kostgeber durch leichte Arbeit noch
nützlich zu machen. Denn für 108 Mark findet er zwar tn allen
Dörfern freie Verpflegung und Schlafstelle, aber die Bekleidung, sowie
eine bessere oder schlechtere Verpflegung hängt davon ab, ob er sich
noch durch leichte Arbeit in der Wirtschaft einen geldcswcrtcn An
spruch erwirbt. Dieser Einheitssatz von 30 Pfennigen pro Tag ent
spricht auch der Tageslöhnung des Soldaten in allen deutschen Bun
desstaaten, denn wenn dieser außer der Löhnung noch Quartier, Brot
und Uniform erhält, so werden diese Zuthaten durch die Anstrengungen
des Dienstes völlig ausgewogen. Für die Mehrheit der Arbeiter,
würde daher eine Altersrente von 108 Mark das Maß bezeichnen,
welches nach dem erwähnten Grundsatz weder zu hoch, noch zu niedrig
bemessen ist.* , . .
Wir wiederholen hier, daß den höher gelohnten Arbeitern das
Recht vorbehalten wird, sich durch Zahlung höherer Beitrage noch
eine, oder mehrere bis fünf solcher Altersrenten à 108 Mark zu er
werben. dagegen kann von ihren Arbeitgebern nur die Beteiligung für
eine Altersrente, also der Beitrag von 3 Mark pro Jahr verlangt
werden. Wir empfehlen daher als sechsten Grundsatz:
6 Die Altersrente ist für alle Arbeiter auf den Betrag
von 108 Mark festzusetzen, aber es ist zulässig, daß auch
mehrere solcher Altersrenten von Arbeitern, welche
höhere Beitragszahlungen leisten, erworben werden
können.
7.
Durch die Altersrente wird den Gemeinden zwar eine große
Last abgenommen, aber die Unterstützung der Hinterbliebenen Witwen
ist für sie nicht minder drückend, denn die Zahl derjenigen weiblichen
Altersbank-Mitglieder, welche unverheiratet bleiben, und daher
selbstverständlich'die Altersrente von 108 Mark erhalten, ist verhalt-
nißmäßig klein: sie beträgt etwa 670000 (Vergl. Beilage 9io. IV.
ad 1), während die Zahl derjenigen, welche sich im Laufe der 37 bei
tragspflichtigen Jahre verheiraten, annähernd sechs Millionen be-
* Diese Altersrente würde auch dem Pensionssatz entsprechen, welchen der
Staat seinen Hülfsarbeitern rc. ohne feste Anstellung bei eventl. Eintritt ihrer
wird eine jährliche Pension von 108 Mark gezahlt, wenn sie nach einem zehnjahri-
6en Dienst erwerbsunfähig werden.