l68 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u die Reformbestrebungen.
Schragens durch den Ältermann eröffnet. Bei jedem Artikel wurden
dann die seit der letzten Versammlung in Bezug auf ihn vorge-
kommenen Übertretungen und Ausschreitungen mitgetheilt und
über die Schuldigen die Strafe verhängt. Wichtigere Angelegen
heiten, ohne dass indess ihr Charakter im Schrägen angegeben ist,
blieben der Entscheidung des Amtsherrn Vorbehalten (Art. 59)-
Hiernach kamen dann alle Differenzen und sonstigen Reibungen
zwischen den Genossen zur Sprache, die soweit als möglich güt
lich beigelegt oder mit Strafen gesühnt wurden. Wer sich dein
Urtheile des Amts nicht fügen wollte, hatte die Möglichkeit sein
Recht vor dem Amtsherrn zu suchen, sowie auch alle Kriminal
sachen (Blut und Blaw, wie auch Schult und a7tdere Sachefi, so
nicht wegen des Amtes und ihres Schragens herrühre7t) und
Schuldsachen von vornherein der Kompetenz des Vogtes unter
standen. Die Strafgebühren wurden entweder gleich bezahlt oder
durch den sogen. Umlaufer, wohl der jüngste Meister, einkassirt.
Sie wurden in eine besondere Büchse gethan, zu der der Älter
mann allein den Schlüssel hatte. An die Erledigung der geschäft
lichen Angelegenheiten knüpfte sich dann das Gelage, ob eine
feierliche Mahlzeit oder ein einfacher Biertrunk, ergiebt sich aus dein
Schrägen nicht. Während der Dauer der Versammlung den An
stand zu wahren, keinen Genossen zu beleidigen, dem Ältermann
Ehrerbietung zu bezeugen u. s. w., verstand sich von selbst
(Art. 51—70)’.
Indess nicht nur nach innen erfreute das Amt sich einer stram
meren Organisation; auch sein Auftreten nach aussen war fester
geregelt. Neben den fiskalischen Leistungen, deren schon gedacht
wurde, lagen dem Amte auch kriegerische Pflichten ob. Es hatte
von jeher seine Mitglieder bewaffnet zur Vertheidigung der Festung
und zum Ausrücken ins Feld stellen müssen, und wir wissen, dass
die jungen Handwerksmeister und Gesellen so gut ihren Mann
standen als die Berufsmilitärs, denen nur zu oft der schöne Muth,
den die Verfechtung einer guten Sache verleiht, fehlte.
Schrägen von 1625 hebt ausdrücklich hervor, dass bei der jüngste’’
Belagerung — es kann wohl nur die schwedische von
gemeint sein — das Amt der Weber ebenfalls seine Tapferkeh
erwiesen hätte, „auch Í7i jÜ7tgster Belageru7ig sich wie rcchi
1 Eine anschauliche SchUderung derartiger Zusammenkünfte bietet 1 h. Schraíí ^
in „Eine Morgensprache und Höge des Reepschläger-Amtes zu Hamburg im Jahre id*
in „Aus Hamburgs Vergangenheit“, ed. K. Koppmann. i. Folge, S. 149 183.