Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

JÇ2 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
das Siegel, den Schrägen und sonstige Privilegien des Amts und 
wird, sofern das Amt ein eigenes Gilde- oder Amtshaus hat, in 
diesem aufbewahrt (III, i). Die in ihr zusammenfliessenden Straf 
gelder, sowie Quartalsabgaben sollen ordentlich, im Interesse und 
Nutzen des Amts verwandt werden; über ihre Verwaltung, sowie 
die der sonstigen Einkünfte haben Ältermann und Beisitzer jährlich 
am I. Mai Bericht abzustatten. 
Auch die Pflege des kameradschaftlichen Geistes wird nicht 
vergessen. Redliche verarmte Meister haben Anspruch auf Unter 
stützung aus Amtsmitteln; ihnen wie ihren Frauen kann auch ein 
Begräbniss auf Kosten des Amts bewilligt werden (X, 16). Aut 
Beerdigungen von Leichen der Amtsbrüder oder deren Familien 
angehörigen zu erscheinen war eines jeden Genossen Pflicht (X, 2o)- 
Wie sich aus dieser Darstellung ergiebt, beruhte die schwedische 
Gewerbeordnung vollständig auf den in der deutschen Zunftver 
fassung hervortretenden Gedanken, nur dass man die ganze E 
richtung von den seither bei ihr zu Tage getretenen Mängeln ^u 
reinigen bestrebt war. Man hielt an der Nothwendigkeit der Lehr 
zeit, Gesellenzeit, Zugehörigkeit zum Amte als Vorbedingung 
die Ausübung des Betriebs u. s. w. fest, aber man suchte 
Niederlassung zu erleichtern, man setzte die an das Amt zu zahlenden 
Gelder thunlichst niedrig an, man gestattete die Etablirung voU 
Meistern, die an anderen Orten bereits ansässig waren, man hie 
die Hin- und Herbewegung der Amtsmeister für zulässig und ver 
schaffte dem Grundsätze der freien Konkurrenz durch die Aufhebung 
der Geschlossenheit der Ämter Eingang. Mit dem rigischen Ent^ 
wurf von i66i lässt sich keine andere Verwandtschaft nachweis^^^ 
als dass die eben damals zur Abstellung der Missbräuche übern^ 
vorgebrachten Reform Vorschläge bei beiden wiederkehren. In^e 
essant bleibt es, dass die schwedische Zunftordnung drei Jnhr^ 
vor dem deutschen Reichsgutachten veröffentlicht wurde; 
es mochte freilich auch leichter sein in einem Staate, dessen m _ 
strielle Entwickelung keine sehr hohe war, mit den Gewerbetr^^ 
benden fertig zu werden, als in Deutschland, wo man kaum ho ^ 
konnte die Widerspänstigkeit einer zahlreichen Klasse von E‘^^ 
wohnern zu brechen, die sich zur Vertheidigung immer auf e' 
Jahrhunderte alte Verfassung beriefen. 
Übrigens kam nun auch in Schweden alles auf die 
habung an; leider aber ist nicht bekannt, ob die Klagen 
stummten und die neue Verfassung sich bewährte. Das Komui®
	        
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