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Kleinschmiede-Gesellen.
28) Zum Achtundzwantzigsten sollen den (gesellen und Jünger
gleichfals zwey Meisters zugeleget von Ambt, die sollen ein
ein Schlüszel haben und bey der Lade sitzen, darmit Niemand un
recht geschieht, und sollen die Oesellen und Junger alle Vierte
Jahr neue Altgesellen wehlen und einander richtig Rechnung thun.
29) Zum Neunundzwantzigsten so es kähme, dar doch Goh
vor sey und gnädiglich abwenden, dasz ein Gesell oder Jünger •t’
Ivranckheit geriehte, so sollen die Gesellen und Jünger schuldig
seyn bey den Krancken zu wachen des Nachts über ein tider
zwey; da aber der Krancke nohtdürfftig were und nichts zu ver
zehren hätte, so sollen ihme die Gesellen und Jünger ausz der
Laden von ihrem Theile zu HülfFe kommen, und so ihme Go
wiederumb ausz der Kranckheit hülffe, soll er dasz vorgestreckte
(ieldt wieder in die Lade entrichten und bezahlen; so aber Gott
der Allmächtige ihm von diesem Jammerthal zu sich nehmen würd^'
so sollen die Gesellen und Jünger schuldig seyn ihm zur ErdeJ
zu bestätigen ; so er etwas an Gelde und Kleider nachlaszen wür
das sollen die Gesellen und Jünger schuldig seyn zu Cielde
machen und dasz vorgestreckte Geld wiederumb in der Laden
legen; da auch der Patient wieder zu seiner Gesundheit dure
Gottes Gnaden geriethe und in der Bezahlung des fürgestrecEtei’
Oeldes sich unbillig wolte linden laszen, so soll man ihme, w>e ^
uns vor unsern Vorältern angeerbet, nach Handtwercks Gewohnhe
nachgeschrieben werden.
30) Zum Dreyssigsten so ein Geselle oder Jünger alhier 've^^
ziehen und dem Vater auff der Herberge schuldig bleibe oder ^
Vierwochengeldt oder die halbe Schencke nicht entrichtet
bezahlet hätte, soll ihme nach Handtwercks Gewohnheit nachg^
schrieben werden.
31) Zum Einunddreyszigsten sollen auch wieder Ciesellen
Jünger über neun Uhr auff Abendt zu Bier sitzen und daru^^^
seines Meisters Thüre beklopffen oder stürmen bey Straffe
Wochlohns, es wehre denn dem Meister solches kundt gethan,
dan über 10 Uhr nicht schuldig seyn soll die Thür zu öffnen
Straffe 2 Rth. ^
32) Zum Zweyunddreyssigsten soll kein (,eselle oder
seines Meisters Speise und Tranck verachten oder über die
tragen, besondern soll solches seinem Meister selbst anzeigen
Strafte einen Floreen ohne alle (made.