Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kleinschmiede-Gesellen. 
28) Zum Achtundzwantzigsten sollen den (gesellen und Jünger 
gleichfals zwey Meisters zugeleget von Ambt, die sollen ein 
ein Schlüszel haben und bey der Lade sitzen, darmit Niemand un 
recht geschieht, und sollen die Oesellen und Junger alle Vierte 
Jahr neue Altgesellen wehlen und einander richtig Rechnung thun. 
29) Zum Neunundzwantzigsten so es kähme, dar doch Goh 
vor sey und gnädiglich abwenden, dasz ein Gesell oder Jünger •t’ 
Ivranckheit geriehte, so sollen die Gesellen und Jünger schuldig 
seyn bey den Krancken zu wachen des Nachts über ein tider 
zwey; da aber der Krancke nohtdürfftig were und nichts zu ver 
zehren hätte, so sollen ihme die Gesellen und Jünger ausz der 
Laden von ihrem Theile zu HülfFe kommen, und so ihme Go 
wiederumb ausz der Kranckheit hülffe, soll er dasz vorgestreckte 
(ieldt wieder in die Lade entrichten und bezahlen; so aber Gott 
der Allmächtige ihm von diesem Jammerthal zu sich nehmen würd^' 
so sollen die Gesellen und Jünger schuldig seyn ihm zur ErdeJ 
zu bestätigen ; so er etwas an Gelde und Kleider nachlaszen wür 
das sollen die Gesellen und Jünger schuldig seyn zu Cielde 
machen und dasz vorgestreckte Geld wiederumb in der Laden 
legen; da auch der Patient wieder zu seiner Gesundheit dure 
Gottes Gnaden geriethe und in der Bezahlung des fürgestrecEtei’ 
Oeldes sich unbillig wolte linden laszen, so soll man ihme, w>e ^ 
uns vor unsern Vorältern angeerbet, nach Handtwercks Gewohnhe 
nachgeschrieben werden. 
30) Zum Dreyssigsten so ein Geselle oder Jünger alhier 've^^ 
ziehen und dem Vater auff der Herberge schuldig bleibe oder ^ 
Vierwochengeldt oder die halbe Schencke nicht entrichtet 
bezahlet hätte, soll ihme nach Handtwercks Gewohnheit nachg^ 
schrieben werden. 
31) Zum Einunddreyszigsten sollen auch wieder Ciesellen 
Jünger über neun Uhr auff Abendt zu Bier sitzen und daru^^^ 
seines Meisters Thüre beklopffen oder stürmen bey Straffe 
Wochlohns, es wehre denn dem Meister solches kundt gethan, 
dan über 10 Uhr nicht schuldig seyn soll die Thür zu öffnen 
Straffe 2 Rth. ^ 
32) Zum Zweyunddreyssigsten soll kein (,eselle oder 
seines Meisters Speise und Tranck verachten oder über die 
tragen, besondern soll solches seinem Meister selbst anzeigen 
Strafte einen Floreen ohne alle (made.
	        
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