Als Sticker im Sinne des nachfolgenden Regulativs ist
zn betrachten, wer int Aufträge des Maschinenbesitzers oder
Pächters auf einer Stickmaschine Stickereien gegen Arbeits
lohn anfertigt.
A. Mminml-Arbtitslohn.
§ 2. Der Minimalloh», welcher dem Sticker zn bezahlen
ist, wird festgesetzt:
für die Schweiz:
bei i li 3 1 /* aunes auf 22 Cts. vom 100 Stich
„ „ 20 „ „ 100 „
„ «/iS'/, „ „ 19 „ „ 100 „
„ »/43'/, „ „ 26 „ „ 100 „
für das Vorarlberg:
bei á/ 4 31/2 aunes auf 21 Cts. vom 100 Stich
„ S/43V, „ „ 19 „ „ IM „
„ */4 3'/, „ „ 18 „ „ 100 „
„ »/431/2 „ „ 25 „ „ IW) „
Die Minimallöhne für andere Maschinenlängen setzt das
Zentralkomite fest.
Von dem Betrage der Zuschlagstaxe (laut Regulativ über
Musterklasfifikation) ist dem Sticker die Hälfte zu bezahlen.
Mit diesen Beträgen ist bezahlt:
Der Stickerlohn, der Nachsticklohn und der Fädlerlohn.
Andere Leistungen, wie z. B. Garnliefernng, Zuthaten, Miethe,
Heizung, Beleuchtung. Ncaschinenreparatnr ?c. dürfen dem
Sticker nicht aufgebürdet werden; die oben bezeichneten Be
träge kommen ihm vielmehr netto, d. h. unabzüglich allfälliger
Gegenforderungsposten für derartige Leistungen zu.
Bei lieb ergab e der Arbeit ist dem Sticker auf einem
Arbeitszeddcl oder, in einem Stickerbüchlein die Nummer der
Stickete und des Dessins, sowie der Preis und eventuelle
Zuschläge vorn Arbeitgeber vorzumerken.