Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Als Sticker im Sinne des nachfolgenden Regulativs ist 
zn betrachten, wer int Aufträge des Maschinenbesitzers oder 
Pächters auf einer Stickmaschine Stickereien gegen Arbeits 
lohn anfertigt. 
A. Mminml-Arbtitslohn. 
§ 2. Der Minimalloh», welcher dem Sticker zn bezahlen 
ist, wird festgesetzt: 
für die Schweiz: 
bei i li 3 1 /* aunes auf 22 Cts. vom 100 Stich 
„ „ 20 „ „ 100 „ 
„ «/iS'/, „ „ 19 „ „ 100 „ 
„ »/43'/, „ „ 26 „ „ 100 „ 
für das Vorarlberg: 
bei á/ 4 31/2 aunes auf 21 Cts. vom 100 Stich 
„ S/43V, „ „ 19 „ „ IM „ 
„ */4 3'/, „ „ 18 „ „ 100 „ 
„ »/431/2 „ „ 25 „ „ IW) „ 
Die Minimallöhne für andere Maschinenlängen setzt das 
Zentralkomite fest. 
Von dem Betrage der Zuschlagstaxe (laut Regulativ über 
Musterklasfifikation) ist dem Sticker die Hälfte zu bezahlen. 
Mit diesen Beträgen ist bezahlt: 
Der Stickerlohn, der Nachsticklohn und der Fädlerlohn. 
Andere Leistungen, wie z. B. Garnliefernng, Zuthaten, Miethe, 
Heizung, Beleuchtung. Ncaschinenreparatnr ?c. dürfen dem 
Sticker nicht aufgebürdet werden; die oben bezeichneten Be 
träge kommen ihm vielmehr netto, d. h. unabzüglich allfälliger 
Gegenforderungsposten für derartige Leistungen zu. 
Bei lieb ergab e der Arbeit ist dem Sticker auf einem 
Arbeitszeddcl oder, in einem Stickerbüchlein die Nummer der 
Stickete und des Dessins, sowie der Preis und eventuelle 
Zuschläge vorn Arbeitgeber vorzumerken.
	        
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