Nachahmung von Mustern liegt auch dann vor, wenn
dieselben zwar nicht absolut genau, aber doch so kopirt sind,
das; nach dein Ermessen des Fachgerichts eine Umgehung
der Vorschriften über Musterschutz und Täuschung bezweckt
werden wollte.
§ 2. In gleicher Weise machen sich die Perbandsmit
glieder der Uebertretung der Vorschriften über 'Musterschutz
schuldig, wen» sie mittelst fremder, anvertrauter Cartons
Waare für eigene Rechnung oder für Drittpersonen erstellen.
§ 3. Den Nachweis über das Datum der Schaffung
eines Musters leisten im Streitfälle das geordnet geführte
Waarenausgabe-(Fergger-)Buch, die Musterbücher und Cartons,
welche die Parteien kit Experten des Fachgerichts ans
Verlangen in ihren eigenen Geschäftslokalitäten vorzulegen
haben.
§ 4. Von etablirten Zeichnern gekaufte Dessins müssen
das Datum des Ankaufs und deren Firmastempel tragen,
um als Beweismittel in solchen Füllen Gültigkeit zu haben,
wo Differenzen zwischen verschiedenen Firmen dadurch ent
stehen, daß ein Zeichner mehreren derselben das gleiche Dessin
abgegeben hat. Die Namen solcher Zeichner sollen im Per
bandsorgan veröffentlicht werden.
§ 5. Zur Beurtheilung aller zwischen Perbandsmit
gliedern vorkommenden Streitfälle betr. Nachahmung von
Mnsterit wird ein Fach- resp. Schiedsgericht, dem die nöthigen
Experten beigegeben sind, eingesetzt; dasselbe beurtheilt alle
Fälle abschließlich.
Die Funktionen des Gerichts und der Experten werden
durch eine spezielle Instruktion festgestellt.
§ 6. Das Fachgericht stellt den Thatbestand der Muster-
nachahmung fest und urtheilt über den der Klagpartei zu
zusprechenden Schadenersatz.
Dasselbe unterbreitet dein Zentralkomite seine Anträge
auf Bnßenerkanntniß, eventuell Ausschluß ans dem Verband.