Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Nachahmung von Mustern liegt auch dann vor, wenn 
dieselben zwar nicht absolut genau, aber doch so kopirt sind, 
das; nach dein Ermessen des Fachgerichts eine Umgehung 
der Vorschriften über Musterschutz und Täuschung bezweckt 
werden wollte. 
§ 2. In gleicher Weise machen sich die Perbandsmit 
glieder der Uebertretung der Vorschriften über 'Musterschutz 
schuldig, wen» sie mittelst fremder, anvertrauter Cartons 
Waare für eigene Rechnung oder für Drittpersonen erstellen. 
§ 3. Den Nachweis über das Datum der Schaffung 
eines Musters leisten im Streitfälle das geordnet geführte 
Waarenausgabe-(Fergger-)Buch, die Musterbücher und Cartons, 
welche die Parteien kit Experten des Fachgerichts ans 
Verlangen in ihren eigenen Geschäftslokalitäten vorzulegen 
haben. 
§ 4. Von etablirten Zeichnern gekaufte Dessins müssen 
das Datum des Ankaufs und deren Firmastempel tragen, 
um als Beweismittel in solchen Füllen Gültigkeit zu haben, 
wo Differenzen zwischen verschiedenen Firmen dadurch ent 
stehen, daß ein Zeichner mehreren derselben das gleiche Dessin 
abgegeben hat. Die Namen solcher Zeichner sollen im Per 
bandsorgan veröffentlicht werden. 
§ 5. Zur Beurtheilung aller zwischen Perbandsmit 
gliedern vorkommenden Streitfälle betr. Nachahmung von 
Mnsterit wird ein Fach- resp. Schiedsgericht, dem die nöthigen 
Experten beigegeben sind, eingesetzt; dasselbe beurtheilt alle 
Fälle abschließlich. 
Die Funktionen des Gerichts und der Experten werden 
durch eine spezielle Instruktion festgestellt. 
§ 6. Das Fachgericht stellt den Thatbestand der Muster- 
nachahmung fest und urtheilt über den der Klagpartei zu 
zusprechenden Schadenersatz. 
Dasselbe unterbreitet dein Zentralkomite seine Anträge 
auf Bnßenerkanntniß, eventuell Ausschluß ans dem Verband.
	        
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