Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Jedes Verbandsmitglied ist pflichtig, sich mit sämmt 
lichen Maschinen in den Verband einschreiben 51t lassen und 
alle Veränderungen im Maschinenbestand, die durch Kauf 
oder Verkauf, Tausch, Pacht re. entstehen, sofort dem zu 
ständigen Sektionsvorstand anzuzeigen. 
§ 7. Verbandsmaschinen dürfen nicht im gleichen Lokale 
mit Nichtverbandsmaschinen arbeiten. 
§ 8. Wenn sich die Theilhaber einer Verbandsfirma 
trennen, bleibt die Mitgliedschaft für jeden Einzelnen fort 
bestehen und hat deren Neneinschreibnng zu erfolgen. Eine 
Eintrittstaxe wird in diesem Falle nicht erhoben, sondern nur 
das Abonnement für das Verbandsorgan in Anrechnung 
gebracht. Tritt ein Nichtverbandsmitglied in eine Vcrbands- 
firma ein, wird dasselbe als Gesellschafter der Mitgliedsfirma 
ohne Weiteres auch Verbandsmitglied. Mitgebrachte Nicht 
verbandsmaschinen zahlen die vorgeschriebene Eintrittstaxe 
und den laufenden Jahresbeitrag. 
1>) Eintrittstaxen. 
§ 9. Die Eintrittstaxen betragen: 
a) für Maschinenbesitzer Fr. 30 per Maschine bis zum 
Maximum von Fr. 600; 
b) für Nichtmaschinenbesitzer Fr. 50 bis Fr. 1000; 
c) mit Jahresschluß ansgetretene Mitglieder und Maschinen 
bezahlen beim Wiedereintritt im Minimum das 1 */2 fache 
der gewöhnlichen Eintrittstaxe; 
6) ausgeschlossene Mitglieder und Maschinen können nach 
Ablauf von drei Monaten, vom Tage des Ausschlusses 
an gerechnet, wieder in den Verband aufgenommen 
werden. 
Dieselben bezahlen im Minimum jeweilen das Doppelte 
der gewöhnlichen Eintrittstaxe.
	        
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