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Jedes Verbandsmitglied ist pflichtig, sich mit sämmt
lichen Maschinen in den Verband einschreiben 51t lassen und
alle Veränderungen im Maschinenbestand, die durch Kauf
oder Verkauf, Tausch, Pacht re. entstehen, sofort dem zu
ständigen Sektionsvorstand anzuzeigen.
§ 7. Verbandsmaschinen dürfen nicht im gleichen Lokale
mit Nichtverbandsmaschinen arbeiten.
§ 8. Wenn sich die Theilhaber einer Verbandsfirma
trennen, bleibt die Mitgliedschaft für jeden Einzelnen fort
bestehen und hat deren Neneinschreibnng zu erfolgen. Eine
Eintrittstaxe wird in diesem Falle nicht erhoben, sondern nur
das Abonnement für das Verbandsorgan in Anrechnung
gebracht. Tritt ein Nichtverbandsmitglied in eine Vcrbands-
firma ein, wird dasselbe als Gesellschafter der Mitgliedsfirma
ohne Weiteres auch Verbandsmitglied. Mitgebrachte Nicht
verbandsmaschinen zahlen die vorgeschriebene Eintrittstaxe
und den laufenden Jahresbeitrag.
1>) Eintrittstaxen.
§ 9. Die Eintrittstaxen betragen:
a) für Maschinenbesitzer Fr. 30 per Maschine bis zum
Maximum von Fr. 600;
b) für Nichtmaschinenbesitzer Fr. 50 bis Fr. 1000;
c) mit Jahresschluß ansgetretene Mitglieder und Maschinen
bezahlen beim Wiedereintritt im Minimum das 1 */2 fache
der gewöhnlichen Eintrittstaxe;
6) ausgeschlossene Mitglieder und Maschinen können nach
Ablauf von drei Monaten, vom Tage des Ausschlusses
an gerechnet, wieder in den Verband aufgenommen
werden.
Dieselben bezahlen im Minimum jeweilen das Doppelte
der gewöhnlichen Eintrittstaxe.