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mtr von Verbmidsinitgliederii als Retourwaaren ausgewiesene
Stickereien entgegen.
§ 10. Sie begrenzt ihre Verbindlichkeiten:
a) betreffend Vorschüsse ans Konsignationswaaren aus höch
stens Fr. 30,000 im Ganzen:
b) betreffend Kauf ans feste Rechnung ans einen Lager
bestand von höchstens Fr. 15,000 Ankanfswerth.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich streng an diese
Limiten zu halten.
§ 11. Jede eingehende Stickete (eventuell Coupon) wird
mit fortlaufender Kontrolnnmmer, sowie dem Schatzungs- und
Verkaufsp reis an gef chri eben.
§ 12. Der Geschäftsführer hat alle Waaren nach ihrem
muthmaßlichen Verkaufswerthe unter Kenntnißgabe an den
Waarendeponentcn zu tazaren und steht der Anstalt das un
bedingte Recht zu, selbige zu diesem Schatzungswerthe zu
verkaufen.
§ 13. Fehlerfreie Stickereien sind von fehlerhaften auszu
scheiden und letztere den Käufern als schadhaft zu bezeichnen.
§ 14. Reklamationen auf den als perfekt verkauften
Waaren sind nur innert 8 Tagen nach deren Ablieferung und
überhaupt nur zulässig, so lange sich die Waaren noch im
rohen, unveränderten Zustande befinden. Beim Verkauf von
fehlerhaften Stickereien lehnt die Anstalt alle und sede Ver
antwortlichkeit betreffend Qualität ab.
§ 15. Die Anstalt verkauft nur gegen sofortige Baar-
zahlnng.
§16. Die vorhandenen' Waaren werden gegen Feuer
schaden versichert: die Anstalt ist ihren Waarendeponenten
gegenüber in gleicher Weise und in gleichem Grade verant
wortlich, wie die bezügliche Versicherungsanstalt der Verkaufs
stelle gegenüber.
§ 17. Wenn in Konsignation überlassene, gewöhnliche,
rohe Stickereien länger als ein Jahr, andere Stickereien länger