Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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mtr von Verbmidsinitgliederii als Retourwaaren ausgewiesene 
Stickereien entgegen. 
§ 10. Sie begrenzt ihre Verbindlichkeiten: 
a) betreffend Vorschüsse ans Konsignationswaaren aus höch 
stens Fr. 30,000 im Ganzen: 
b) betreffend Kauf ans feste Rechnung ans einen Lager 
bestand von höchstens Fr. 15,000 Ankanfswerth. 
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich streng an diese 
Limiten zu halten. 
§ 11. Jede eingehende Stickete (eventuell Coupon) wird 
mit fortlaufender Kontrolnnmmer, sowie dem Schatzungs- und 
Verkaufsp reis an gef chri eben. 
§ 12. Der Geschäftsführer hat alle Waaren nach ihrem 
muthmaßlichen Verkaufswerthe unter Kenntnißgabe an den 
Waarendeponentcn zu tazaren und steht der Anstalt das un 
bedingte Recht zu, selbige zu diesem Schatzungswerthe zu 
verkaufen. 
§ 13. Fehlerfreie Stickereien sind von fehlerhaften auszu 
scheiden und letztere den Käufern als schadhaft zu bezeichnen. 
§ 14. Reklamationen auf den als perfekt verkauften 
Waaren sind nur innert 8 Tagen nach deren Ablieferung und 
überhaupt nur zulässig, so lange sich die Waaren noch im 
rohen, unveränderten Zustande befinden. Beim Verkauf von 
fehlerhaften Stickereien lehnt die Anstalt alle und sede Ver 
antwortlichkeit betreffend Qualität ab. 
§ 15. Die Anstalt verkauft nur gegen sofortige Baar- 
zahlnng. 
§16. Die vorhandenen' Waaren werden gegen Feuer 
schaden versichert: die Anstalt ist ihren Waarendeponenten 
gegenüber in gleicher Weise und in gleichem Grade verant 
wortlich, wie die bezügliche Versicherungsanstalt der Verkaufs 
stelle gegenüber. 
§ 17. Wenn in Konsignation überlassene, gewöhnliche, 
rohe Stickereien länger als ein Jahr, andere Stickereien länger
	        
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