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Verbands- 
Musterschutz. 
beiden Lagern nur Sympathie, mtb mit ihm war einem jener 
Kniffe das Genick gebrochen, tuie sie in flaueren Geschäfts 
zeiten nur zu gerne in allen Industrien sich einnisten und 
dann nur noch durch Verbandsmaßregeln auszurotten sind. 
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1886 ist auch das Geburtsjahr des Musterschutzes 
im SWmnbc. 
lung von Kaufleuten die Initiative hiefür. Das Mnsterkopiren 
hatte schon längere Zeit ganz bedenkliche Dimensionen ange- 
nommen und, abgesehen von ben Schädigungen, welche diese 
Praxis den Einzelnen zufügte, erzeugte sie auch eine gewisse 
Laxheit in den Begriffen geschäftlicher Moral und wirkte zum 
Theil lähmend für die Entwicklung schöpferischer Kräfte in der 
Industrie. Den Initianten schwebte damals der Gedanke vor, 
mit einem Verbands-Musterschutze nur eine Art Provisorium 
bis zum Erlasse eines schweizerischen Gesetzes in dieser Materie 
zu schaffen. Das Zentralkomite nahm die Angelegenheit so 
fort an die Hand und beauftragte ein Spezialkomite mit der 
Ausarbeitung einer bezüglichen Vorlage, die von ihm ge 
nehmiget und von der außerordentlichen Delegirtenversamm- 
lnng des 30. September 1887 angenommen wurde. Dieselbe 
bestimmt im Wesentlichen Folgendes: 
„Die unmittelbare oder mittelbare Nachahmung von 
Mustern ist untersagt. Als Nachahmung gilt auch, wenn 
Vài fr er nicht genau, aber doch so kopirt sind, daß nach dem 
Ermessen des Fachgerichtes eine Uingehung der Vorschriften 
über Musterschutz und Täuschung bezweckt werden sollte. Ebenso 
macht sich der Verletzung des Musterschutzes schuldig, wer 
mittelst anvertrauter Cartons für eigene Rechnung oder für 
Drittpersonen Waaren erstellt. Zur Beurtheilung aller zwischen 
Verbandsmitgliedern vorkommenden Streitfälle in Bezug auf 
Musterschutz wird ein Spezialgericht errichtet, welches die Fälle 
abschließlich beurtheilt. Das Gericht spricht im Falle der Schuld- 
erkanntniß dem Geschädigten den Schadenersatz zu »nd stellt
	        
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