Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. I. 
an, daß nach der Natur und nach der geschichtlichen Entwickelung des in 
Frage stehenden Gewerbezweiges eine Uebung besteht, gewisse gewerbliche 
Verrichtungen außerhalb der Betricbsstätte durch solche Personen besorgen zu 
lassen, welche wegen der Eigenart ihrer wirthschaftlichen und persönlichen Ver 
hältnisse in der Regel überhaupt nicht in der Werkstättc oder Fabrik des Ar 
beitgebers zu arbeiten pflegen, welche vielmehr die in ihrer eigenen Wohnung 
stattfindende Arbeitsbesorgung und die dadurch gebotene persönliche Unab 
hängigkeit dazu benutzen, sich eine größere Vielseitigkeit in der Art des Er 
werbs, namentlich durch gleichzeitige Bethätigung in anderen Wirthschafts 
zweigen, wie im Gartenbau, in der Landwirthschaft, und eine größere Freiheit 
in der Heranziehung von Hilfspersonen und in der Weitervergebnng der Ar 
beiten zu sichern. Diese für die Hausindustrie charakteristischen Momente sind 
aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. An sich ist die Erzeugung von 
Militäreffekten, insbesondere von Patronentaschen, ein fabrikmäßiger Betrieb, 
welcher sich übungsgemäß in den vom Unternehmer gestellten Räumlichkeiten 
vollzieht; es ist nicht durch die Natur der betreffeuden Gewerbshandlungen 
bedingt und auch nicht allgemein üblich, daß ein Theil der Herstellnugsarbeiten 
außerhalb der Fabrikränmlichkeiten durch zu Hause beschäftigte Personen be 
sorgt wird. Die hier in Frage stehenden Personen, meist jüngere ledige Leute, 
sind ferner keinesivegs durch die eigenen wirthschaftlichen und häuslichen Ver 
hältnisse dazu veranlaßt, außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu 
arbeiten, wie sie denn auch nur zum kleinsten Theile in der eigenen Wohnung, 
größtentheils in zwei von ihnen besonders gemietheten Werkstätten gearbeitet 
haben. Die Veranlassung zu der auswärtigen Arbeitsbesorgung lag für sie 
auch nicht darin, weil sie dadurch eine freiere Verfügung hinsichtlich der Zu 
ziehung von Hilfspcrsonen und die Ermöglichung gleichzeitiger anderweiter 
Beschäftigung zu gewinnen suchten. Denn wenn auch rechtlich die Annahme von 
Hilfspcrsonen nicht ansgeschlossen war, so ist sic thatsächlich nicht vorgekommen 
und die vereinzelt nachgewiesene, neben der Arbeit für die Firma W. nebenher 
gehende Beschäftigung für Kunden ist keine solche, wie sie dem hansgewerb- 
lichen Betriebe eigenthümlich ist; vielmehr werden derartige zufällige Arbeiten 
vielfach auch von den in der Fabrik arbeitenden Gehilfen geleistet. 
Hiernach ist die Thatsache, daß die hier fraglichen gegen Akkordlohn be 
schäftigten Personen außerhalb der W.'schen Fabrik in eigener Betriebsstätte 
beschäftigt wurden, nicht durch die in jenem Geiverbszweige obwaltende wirth- 
schaftliche Eigenart und örtliche Uebung, sondern durch zufällige Umstände, 
insbesondere dadurch bedingt, daß bei Einkunft zahlreicher Aufträge die Räum 
lichkeiten der Fabrik nicht groß genug sind, um allen zur Herstellung der Er 
zeugnisse erforderlichen Arbeitern Platz zu geben. Die ans solchen Gründen 
außerhalb der Fabrik gegen Lohn beschäftigten Personen sind aber nicht als 
Hausgewerbetreibende im Sinne des §. 2 Abs. 1 Ziffer 2, sondern als Lohn 
arbeiter im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Gesetzes zu behandeln, bei welchen 
die Thatsache, daß die Lohnarbeit nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers 
vollzogen wird, die Versicherungspflicht nicht ausschließt." 
Eine verschiedenartige Beurtheilung in Betreff der Frage, ob Halls 
gewerbetreibende oder Lohnarbeiter, haben seitens der zuständigen Behörden 
Zigarrenmacher, welche in ihrer Wohnung Zigarren ans dem ihnen 
von der Firma, für welche sie arbeiten, gelieferten Rohmaterial gegen Zahlung 
nach Stückzahl herstellen, erfahren. Während sie z. B. in Preußen auch 
dann, wenn sie, lediglich als Zigarrenarbeiter beschäftigt und nicht auch andere 
Erwcrbsarbeit betreibend, nur für einen Gewerbetreibenden (Fabrikanten) und 
ohne Gehilfen arbeiteten, als Hausgewerbetreibende behandelt wurden, ging 
die Auffassung z. B. der zuständigen old en burgisch en und bremischen Be- 
Hörden dahin,' daß sie versicherungspflichtige Lohnarbeiter sogar auch daun seien, 
wenn sie im Uebrigen unter den gleichen Voraussetzlmgen, jedoch mit Zu-
	        
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