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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. I.
an, daß nach der Natur und nach der geschichtlichen Entwickelung des in
Frage stehenden Gewerbezweiges eine Uebung besteht, gewisse gewerbliche
Verrichtungen außerhalb der Betricbsstätte durch solche Personen besorgen zu
lassen, welche wegen der Eigenart ihrer wirthschaftlichen und persönlichen Ver
hältnisse in der Regel überhaupt nicht in der Werkstättc oder Fabrik des Ar
beitgebers zu arbeiten pflegen, welche vielmehr die in ihrer eigenen Wohnung
stattfindende Arbeitsbesorgung und die dadurch gebotene persönliche Unab
hängigkeit dazu benutzen, sich eine größere Vielseitigkeit in der Art des Er
werbs, namentlich durch gleichzeitige Bethätigung in anderen Wirthschafts
zweigen, wie im Gartenbau, in der Landwirthschaft, und eine größere Freiheit
in der Heranziehung von Hilfspersonen und in der Weitervergebnng der Ar
beiten zu sichern. Diese für die Hausindustrie charakteristischen Momente sind
aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. An sich ist die Erzeugung von
Militäreffekten, insbesondere von Patronentaschen, ein fabrikmäßiger Betrieb,
welcher sich übungsgemäß in den vom Unternehmer gestellten Räumlichkeiten
vollzieht; es ist nicht durch die Natur der betreffeuden Gewerbshandlungen
bedingt und auch nicht allgemein üblich, daß ein Theil der Herstellnugsarbeiten
außerhalb der Fabrikränmlichkeiten durch zu Hause beschäftigte Personen be
sorgt wird. Die hier in Frage stehenden Personen, meist jüngere ledige Leute,
sind ferner keinesivegs durch die eigenen wirthschaftlichen und häuslichen Ver
hältnisse dazu veranlaßt, außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu
arbeiten, wie sie denn auch nur zum kleinsten Theile in der eigenen Wohnung,
größtentheils in zwei von ihnen besonders gemietheten Werkstätten gearbeitet
haben. Die Veranlassung zu der auswärtigen Arbeitsbesorgung lag für sie
auch nicht darin, weil sie dadurch eine freiere Verfügung hinsichtlich der Zu
ziehung von Hilfspcrsonen und die Ermöglichung gleichzeitiger anderweiter
Beschäftigung zu gewinnen suchten. Denn wenn auch rechtlich die Annahme von
Hilfspcrsonen nicht ansgeschlossen war, so ist sic thatsächlich nicht vorgekommen
und die vereinzelt nachgewiesene, neben der Arbeit für die Firma W. nebenher
gehende Beschäftigung für Kunden ist keine solche, wie sie dem hansgewerb-
lichen Betriebe eigenthümlich ist; vielmehr werden derartige zufällige Arbeiten
vielfach auch von den in der Fabrik arbeitenden Gehilfen geleistet.
Hiernach ist die Thatsache, daß die hier fraglichen gegen Akkordlohn be
schäftigten Personen außerhalb der W.'schen Fabrik in eigener Betriebsstätte
beschäftigt wurden, nicht durch die in jenem Geiverbszweige obwaltende wirth-
schaftliche Eigenart und örtliche Uebung, sondern durch zufällige Umstände,
insbesondere dadurch bedingt, daß bei Einkunft zahlreicher Aufträge die Räum
lichkeiten der Fabrik nicht groß genug sind, um allen zur Herstellung der Er
zeugnisse erforderlichen Arbeitern Platz zu geben. Die ans solchen Gründen
außerhalb der Fabrik gegen Lohn beschäftigten Personen sind aber nicht als
Hausgewerbetreibende im Sinne des §. 2 Abs. 1 Ziffer 2, sondern als Lohn
arbeiter im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Gesetzes zu behandeln, bei welchen
die Thatsache, daß die Lohnarbeit nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers
vollzogen wird, die Versicherungspflicht nicht ausschließt."
Eine verschiedenartige Beurtheilung in Betreff der Frage, ob Halls
gewerbetreibende oder Lohnarbeiter, haben seitens der zuständigen Behörden
Zigarrenmacher, welche in ihrer Wohnung Zigarren ans dem ihnen
von der Firma, für welche sie arbeiten, gelieferten Rohmaterial gegen Zahlung
nach Stückzahl herstellen, erfahren. Während sie z. B. in Preußen auch
dann, wenn sie, lediglich als Zigarrenarbeiter beschäftigt und nicht auch andere
Erwcrbsarbeit betreibend, nur für einen Gewerbetreibenden (Fabrikanten) und
ohne Gehilfen arbeiteten, als Hausgewerbetreibende behandelt wurden, ging
die Auffassung z. B. der zuständigen old en burgisch en und bremischen Be-
Hörden dahin,' daß sie versicherungspflichtige Lohnarbeiter sogar auch daun seien,
wenn sie im Uebrigen unter den gleichen Voraussetzlmgen, jedoch mit Zu-