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8% erreicht; von dem weiter verbleibenden Rest erhalteil die Anteils-
eigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel. Durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1889 ist die Vordividende der Anteilseigner von
4 x /2 auf 3V 2 °/o vermindert worden, und es fließen dem Reich, schon
nachdem die Anteilseigner 6 % Dividende erhalten haben, drei
Viertel des Überschusses zu.
Außer diesen: Anteil am Reingewinn hatte die Reichsbank bei
ihrer Begründung 15 Millionen Mark an die preußische Staatskasse zu
zahlen als Entschädigung für den Preußen von nun an entgehenden
Anteil am Reingewinn der Preußischen Bank; ferner hat die Reichs
bank die Zahlung einer der Preußischen Bank obliegenden jährlichen
Rente von 1863 030 Mark an den preußischen Staat übernommen,
die bis zum Jahre 1925 läuft.
Abgesehen von diesen Geldleistungen ist die Reichsbank zur un
entgeltlichen Besorgung der Kassengeschäfte des Reichs verpflichtet.
Ebenso ist ihr der im Münzgesetz von 1873 vorgesehene Umtausch von
Scheidemünzen gegen Goldmünzen und die Einlösung der Reichs
kassenscheine übertragen.
Hinsichtlich der Publizität, hinsichtlich ihres Geschäftskreises und
hinsichtlich der Notendeckung gelten für die Reichsbank die sämtlichen
für die Privatnotenbanken fakultativen Bestimmungen: periodische
Veröffentlichung ihres Status und Bekanntmachung ihres Diskont-
und Lombardzinses; die Beschränkung der Aktivgeschäfte auf Edel
metallhandel, Diskont- und Lombardgeschäft und Anlage in Effekten -,
die Drittelsdecknng der Notenausgabe und das System der 5 */oigeit
Notensteuer. Der Ankauf von Effekten ist außerdem an erschwerende
Bedingungen geknüpft, und ferner ist die Reichsbank zum Ankauf
von Goldbarren zu 1392 Mark pro Pfund fein verpflichtet.
Die letztere Bestimmung ist eine wichtige Ergänzung des freien Präge
rechts für Gold, auf welchem unser Währungssystem beruht.
Die Stellung der Neichsbank als Centralbank wurde zum Aus
druck gebracht durch die im Vergleich mit den bestehenden Noten
banken und für die damalige Zeit gewaltige Höhe ihres Grund
kapitals und durch den großen Umfang ihres steuerfreien Kontingents
ungedeckter Noten (250 Millionen Mark), welches fast doppelt so groß
war wie die Summe der Kontingente sämtlicher Privatnotenbanken
(135 Millionen Mark). Die Bestimmung, daß ihrem Kontingent
die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken zuwachsen
sollten, mußte dieses Übergewicht in der Folgezeit noch vergrößern.
Außerdem hat die Reichsbank das Recht, überall im Reichsgebiet