Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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8% erreicht; von dem weiter verbleibenden Rest erhalteil die Anteils- 
eigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel. Durch das Gesetz 
vom 18. Dezember 1889 ist die Vordividende der Anteilseigner von 
4 x /2 auf 3V 2 °/o vermindert worden, und es fließen dem Reich, schon 
nachdem die Anteilseigner 6 % Dividende erhalten haben, drei 
Viertel des Überschusses zu. 
Außer diesen: Anteil am Reingewinn hatte die Reichsbank bei 
ihrer Begründung 15 Millionen Mark an die preußische Staatskasse zu 
zahlen als Entschädigung für den Preußen von nun an entgehenden 
Anteil am Reingewinn der Preußischen Bank; ferner hat die Reichs 
bank die Zahlung einer der Preußischen Bank obliegenden jährlichen 
Rente von 1863 030 Mark an den preußischen Staat übernommen, 
die bis zum Jahre 1925 läuft. 
Abgesehen von diesen Geldleistungen ist die Reichsbank zur un 
entgeltlichen Besorgung der Kassengeschäfte des Reichs verpflichtet. 
Ebenso ist ihr der im Münzgesetz von 1873 vorgesehene Umtausch von 
Scheidemünzen gegen Goldmünzen und die Einlösung der Reichs 
kassenscheine übertragen. 
Hinsichtlich der Publizität, hinsichtlich ihres Geschäftskreises und 
hinsichtlich der Notendeckung gelten für die Reichsbank die sämtlichen 
für die Privatnotenbanken fakultativen Bestimmungen: periodische 
Veröffentlichung ihres Status und Bekanntmachung ihres Diskont- 
und Lombardzinses; die Beschränkung der Aktivgeschäfte auf Edel 
metallhandel, Diskont- und Lombardgeschäft und Anlage in Effekten -, 
die Drittelsdecknng der Notenausgabe und das System der 5 */oigeit 
Notensteuer. Der Ankauf von Effekten ist außerdem an erschwerende 
Bedingungen geknüpft, und ferner ist die Reichsbank zum Ankauf 
von Goldbarren zu 1392 Mark pro Pfund fein verpflichtet. 
Die letztere Bestimmung ist eine wichtige Ergänzung des freien Präge 
rechts für Gold, auf welchem unser Währungssystem beruht. 
Die Stellung der Neichsbank als Centralbank wurde zum Aus 
druck gebracht durch die im Vergleich mit den bestehenden Noten 
banken und für die damalige Zeit gewaltige Höhe ihres Grund 
kapitals und durch den großen Umfang ihres steuerfreien Kontingents 
ungedeckter Noten (250 Millionen Mark), welches fast doppelt so groß 
war wie die Summe der Kontingente sämtlicher Privatnotenbanken 
(135 Millionen Mark). Die Bestimmung, daß ihrem Kontingent 
die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken zuwachsen 
sollten, mußte dieses Übergewicht in der Folgezeit noch vergrößern. 
Außerdem hat die Reichsbank das Recht, überall im Reichsgebiet
	        
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