Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Es ist schon ein schöner Erfolg erzielt, wenn die Erzeugung nach 
Möglichkeit gefördert, alles was erzeugt wird, -der allgemeinen 
Ernährung 'dienstbar gemacht, der Bedarf unserer bewaffneten 
Macht gedeckt wird und die Preisbildung vor unangemessener 
Steigerung, die das Gemüse nur mehr zu einem Leckerbissen für 
einen kleinen Kreis Wohlhabender machen würde, bewahrt bleibt. 
Dieses Ziel ist erreicht worden. 
Wenn naturgemäß auch die Erfahrungen der voran 
gegangenen Jahre sorgfältig gesammelt und zur Verbesserung des 
Verfahrens verwendet wurden, so konnte und mußte doch von einer 
grundsätzlichen Abkehr von dem bisher betretenen Wege Abstand 
genommen werden. An der Forderung eines grundsätzlichen 
Systemwechsels hat cs freilich nicht gefehlt, und zwar haben sich 
wiederum Stimmen für die beiden äußersten Richtungen erhoben: 
Rückkehr zum uneingeschränkt freien Handel und Beschlagnahme 
und Rationierung des gesamten Gemüses sind gefordert worden. 
Beide Wege sind nicht gangbar. Die besonderen Gründe, die eine 
Beschlagnahme und Verteilung des Gemüses unmöglich machen, 
habe ich oben (vgl. S. 37) gezeigt. 
Eine in der Richtung der Wünsche jener Kreise liegende Ver 
besserung soll allerdings durchgeführt werden; es soll die 
A b s a tz r e g e l u n g des Herbstgemüses, wie ich sie geschildert 
habe (vgl. S. 60 ff.), im Jahre 1918 allgemein und einheitlich 
durchgeführt und auch für gewisse Sorten von Frühgemüse die 
Möglichkeit einer Versandkontrolle geschaffen werden. Letzteres ist 
inzwischen durch die Verordnung über Frühgemüse und 
Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 88 vom 
16. April 1918) geschehen. Nachdem dieser Plan in der Öffentlich 
keit bekannt geworden war, sind der Reichsstelle zahlreiche Zu 
schriften zugegangen, welche die Maßnahme freudig begrüßen, 
nun aber ein gänzliches Aufgeben der Lieferungsverträge 
befürworten, da sie von dem Nebeneinander beider Erfassungs 
arten Unzuträglichkeiten befürchten. Diese Auffassung ist irrig. 
Das Gegenteil ist der Fall. Gerade die zweckmäßige gegenseitige 
Ergänzung beider Maßregeln wird die volle Erfassung und zweck 
entsprechende Verteilung des Gemüses erleichtern, die Überwachung 
der Preisbildung und die Zurückdämmung des unlauteren 
Schleichhandels ermöglichen. Die Preisgabe der Lieferungs- 
Verträge würde zudem einen Verzicht auf das wirksame Mittel 
bedeuten, durch Einschaltung der unendlich zahlreichen fähigen 
Kräfte des Handels, der Kommunalverbände und Großverbraucher 
das Gemüse überall ohne behördlichen Zwang aufzusuchen und
	        
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